Flug als Reisevertrag

Wie ist die alleinige Flugreise rechtlich zu qualifizieren?

Im BGB gibt es ein paar Regelungen, die ausschließlich für das Reiserecht gelten. Wer einen Flug bucht, will verreisen. Damit muss dafür doch rein begrifflich bereits das Reiserecht gelten. Oder etwa nicht? Wir klären auf.

1. Der Reisevertrag per Gesetz

In den §§ 651a ff. BGB finden sich einige Vorschriften, die ausschließlich für reiserechtliche Angelegenheiten gelten. Vom Reisevertrag bis hin zur Vermittlung ist hier gesetzlich geregelt, was der Regelung bedarf.

Diese Paragraphen gelten jedoch ausdrücklich nur für Pauschalreiseverträge. Gemäß § 651 a Abs. 1 BGB ist der Anwendungsbereich nur eröffnet, wenn ein solcher Vertrag vorliegt.

Ein Pauschalreisevertrag beinhaltet immer eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise (§ 651 a Abs. 2 BGB). Sobald also zwei unterschiedliche Leistungen kombiniert werden, liegt (neben den weiteren Voraussetzungen) ein Reisevertrag im Sinne des BGB vor. Praktisch ist dabei die Kombination aus Flug und Hotel relevant. Natürlich können noch weitere oder auch andere Leistungen im Reisevertrag enthalten sein (z. B. Autovermietung, touristische Leistungen etc.).

Vertragspartner ist dabei immer der Veranstalter, der die jeweilige Gesamtheit der Leistungen anbietet und deren Erbringung schuldet.

Geht es um Ansprüche aus dem Reisevertrag, ist also immer der Veranstalter der richtige Ansprechpartner (nicht beispielsweise die Fluggesellschaft). Davon unabhängig sind mögliche Ansprüche gegenüber demjenigen, der Einzelleistungen erbringt. Meist stehen diese Möglichkeiten nebeneinander. Der Reisende kann wählen, gegen wen er sich wenden möchte. Der Reisende darf nur nicht bereichert werden; deshalb müssen etwaige Erfolge angerechnet werden.

2. Beispiele zum Reisevertrag

Reisevertrag

Beispiel 1:

Ein Reisender bucht Flug und Hotel als Pauschalreise. Der Flug hat zehn Stunden Verspätung. Der Reisende kann sich entweder an den Reiseveranstalter wenden, da der Flug Teil des Reisevertrages war. Alternativ kann er sich auch an die Fluggesellschaft wegen der Verspätung selbst wenden.

Beispiel 2:

Ein Reisender bucht Flug, Hotel und Mietwagen als Pauschalreise ins Ausland. Der Mietwagen ist jedoch defekt. Auch hier kann sich der Reisende sowohl an den Reiseveranstalter als auch an den Autovermieter wenden.

Ein Tipp hierzu:

Wenn es um eine Reise ins Ausland geht, ist es meist leichter, seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter in Deutschland durchzusetzen. Zum einen ist die Durchsetzung von Ansprüchen ins Ausland komplizierter. Zum anderen gelten dabei oftmals andere rechtliche Vorschriften, da die Leistung im Ausland erbracht bzw. geschuldet war.

Anders ist dies lediglich dann, wenn es um die Annullierung oder Verspätung eines Fluges geht. Dann nämlich sieht die Europäische Fluggastrechteverordnung besondere Ansprüche zu, die in der Regel mehr gewähren als das deutsche Reiserecht. Dann ist es immer besser, sich an die jeweilige Fluggesellschaft zu wenden, um den höheren Anspruch geltend zu machen.

Ein doppeltes Vorgehen wird sich kaum lohnen. Denn solche Ansprüche stehen immer nur einfach zu. Gerade Erstattungen wären anzurechnen, sodass nicht der gleiche Betrag vom Leistungsträger im Ausland bzw. der Airline und zusätzlich vom Reiseveranstalter zu bezahlen ist. Die Gegner können dabei bereits erbrachte Leistungen immer anrechnen.

3. Der Einzelflug

Aus dem Vorbenannten kann man also schließen, dass bei der Buchung von Einzelleistungen die gesetzlichen Regelungen zum Pauschalreisevertrag nicht greifen.

Häufig mag es vorkommen, dass allein ein Flug mit einer Airline gebucht wird. Da es um eine Flugreise geht, meinen Passagiere, dass es sich dabei auch um einen Reisevertrag gemäß §§ 651a ff BGB handelt. Die Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Flug allein entstehen, sind jedoch anderweitig geregelt.

4. Rechtliche Einordnung

Da nun feststeht, dass der Flugvertrag kein Pauschalreisevertrag ist, stellt sich die Frage, wie er rechtlich zu kategorisieren ist. Davon hängt nämlich ab, welche Rechte dabei bestehen.

Wer einen Flug mit einem Luftfahrtunternehmen bucht, möchte dadurch folgendes erreichen:

  • Beförderung vom Ort A nach Ort B sowie
  • Beförderung des mitgebrachten Gepäcks gegen
  • Bezahlung des angegebenen Reisepreises.

Dabei wird es dem Reisenden selten auf bestimmte Gegebenheiten während des Fluges ankommen. Relevant ist lediglich, dass der Reisende mit seinem Gepäck zum vereinbarten Termin an Ort B ankommt.

Daraus folgt unweigerlich, dass es sich bei einem Flugvertrag mit der Airline um einen sogenannten Werkvertrag handelt (§§ 631 ff. BGB). Der Erfolg – nämlich die Ankunft am Zielort – ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Andere Beispiele für Werkverträge sind Reparaturverträge oder auch die Herstellung eines Gegenstandes. Demgegenüber wäre bei einem Dienstvertrag nicht der Erfolg, sondern vielmehr die Dienstleistung auf dem Weg dorthin entscheidend. Dies ist beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen oder Behandlungsverträgen mit Ärzten der Fall.

5. Konsequenzen

Durch diese Einordnung ist klar, dass sich sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Flugvertrag nach den §§ 631 ff. BGB richten. Um nur ein paar Besonderheiten zu nennen:

  • Das Flugunternehmen schuldet sowohl rechtzeitigen Abflug als auch rechtzeitige Ankunft. Dies ist nicht unerheblich für Entschädigungsansprüche. Hierüber haben wir bereits in unserem Beitrag vom November 2017 berichtet.
  • Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen beispielsweise). Dadurch darf ein Flugunternehmen nur den Teil des Reisepreises einbehalten, den diese sich selbst nicht ersparen konnten.
  • Das Flugunternehmen kann bei Buchung eine Anzahlung des Reisepreises verlangen.
  • Bei mangelhafter Leistung durch das Flugunternehmen kann der Reisende Gewährleistungsrechte geltend machen.

Wichtig ist dabei aber, besonders darauf zu achten, aus welcher rechtlichen Grundlage das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

Gerade bei Flugverspätungen oder Annullierungen bietet die Europäische Fluggastrechteverordnung meist positivere Ergebnisse als das innerdeutsche Zivilrecht.

Sie haben Fragen zu dieser Thematik oder zu reiserechtlichen Fragen. Gerne können Sie sich hierzu telefonisch oder per E-Mail mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.


„Du kommst hier nicht rein!“

Das Begehungsrecht des Vermieters

Mehr als die Hälfte aller Deutschen leben in ihrem Zuhause zur Miete. Das bedeutet, dass Ihnen ein Dritter eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Dafür, dass dieser sein Eigentum zur Verfügung stellt, verlangt dieser einen monatlichen Mietzins. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Vermieter als Eigentümer die vermietete Wohnung betreten möchte? Muss ein Mieter den Zutritt gewähren? Steht dem Vermieter ein Zutrittsrecht zu?

1. Rechtsgrundlage

Ein Vermieter kann den Zutritt zum vermieteten Objekt verlangen, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Für ein Mietverhältnis gelten grundsätzliche die §§ 535 ff. BGB. Eine ausdrückliche Regelung sucht man darin jedoch vergebens. Deshalb kann ein Zutrittsrecht des Vermieters nur anderweitig begründet werden.

Zutrittsrecht

In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass einem Vermieter generell die Möglichkeit bleiben muss, den Zustand des vermieteten Objektes im Blick zu behalten. Anderenfalls könne ein Vermieter nicht beurteilen, ob sein Eigentum durch Mieter beschädigt oder gar zerstört wird. Dem Recht des Vermieters auf sein Eigentum (Art. 14 GG) steht das Recht der Mieter auf die Unverletzlichkeit Ihrer Wohnung (Art. 13 GG) gegenüber.

Als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Mietvertrag wird aber generell ein Begehungsrecht angenommen.

2. Inhalt des Zutrittsrechts

Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung zu Gunsten der Mieter wird ein Zutrittsrecht aber nicht uneingeschränkt zugelassen.

Vielmehr nimmt man einen solchen Anspruch des Vermieters nur an, wenn er ein berechtigtes Interesse daran darlegen kann. Ein grundloses Besichtigungsrecht wird also verneint.

Zudem muss ein Vermieter seinen Besuch stets mit zeitlichem Vorlauf ankündigen. Unangemeldet ist ein Mieter also nicht verpflichtet, seinem Vermieter Zutritt zu gewähren.

Wie lange der Vorlauf sein muss, hängt von der Dringlichkeit des Besuches ab. Drohen in naher Zukunft erhebliche Schäden am Eigentum des Vermieters, wird eine eher kurzfristige Ankündigung ausreichend sein.

Bei der Ankündigung einer Besichtigung sollte ein Vermieter zudem beachten, keinen Termin zu unangemessenen Zeiten (bspw. nachts) zu wählen.

3. Praktische Fälle

Es gibt diverse Situationen, in welchen es beim Zutrittsrecht zu Streitfällen kommen kann. Dabei sind einige Konstellationen in der Rechtsprechung anerkannt:

a) Mängelbeseitigung

Besteht ein Mangel an der Mietsache, so wird ein Vermieter meist einen Blick auf den eingetretenen Schaden werfen wollen. Nur dann kann dieser eine Entscheidung hinsichtlich der Reparatur treffen.

In solchen Fällen ist ohne Probleme von einem Zutrittsrecht des Vermieters auszugehen.

Häufige Konstellationen sind hier: Schimmel in der Wohnung, Wasserschaden, übermäßige Abnutzung.

b) Instandsetzung

Auch bei Instandsetzungsmaßnahmen steht dem Vermieter das Recht zu, das Objekt vorab zu inspizieren. Dies dient der Planung der dafür erforderlichen Maßnahmen. Dabei geht es um die Reparatur von bereits aufgetretenen Problemen.

Häufiger Fall ist die Reparatur einer Heizungsanlage.

c) Modernisierung/Sanierung

Möglicherweise möchte ein Vermieter aber auch zur Modernisierung eines Objektes Maßnahmen treffen. Um diese vorbereiten zu können, ist eine Begehung oft unumgänglich. Auch in solchen Konstellationen geht man von einem Begehungsrecht des Vermieters aus (555a ff. BGB).

d) Veräußerung/Neuvermietung der Wohnung

Auch denkbar ist, dass der Vermieter plant, sein Objekt zu veräußern und zu diesem Zweck die vermietete Wohnung Interessenten oder Immobilienmaklern zu zeigen.

Oder es geht um die Neuvermietung der Wohnung. Das noch laufende Mietverhältnis wurde gekündigt und Mietinteressenten möchten die Wohnung besichtigen, um diese vielleicht zukünftig anzumieten.

In diesen Fällen geht man ebenfalls von einem Begehungsrecht des Vermieters aus.

e) Verdacht einer Vertragsverletzung

Darüber hinaus nimmt man auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an, wenn nahe liegt, dass Mieter innerhalb des vermieteten Objektes gegen eine klare Vereinbarung verstoßen.

Häufig ist dies der Fall, wenn Indizien dafür sprechen, dass der Mieter unberechtigt untervermietet oder unerlaubt Tiere in der Wohnung hält.

4. Vertragliche Regelung zum Zutrittsrecht

Besondere Vorsicht ist immer zu walten, wenn im Mietvertrag eine Regelung enthalten ist, die einem Vermieter Zutrittsrechte gewährt.

Zwar können Mietparteien im Mietvertrag Möglichkeiten der Begehung regeln. Jedoch muss bedacht werden, dass nicht jede Klausel im Mietvertrag im Nachgang als wirksam betrachtet werden kann.

So ist beispielsweise eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter generell ein Recht zur Begehung zur allgemeinen Überprüfung des Zustandes der Wohnung einräumt, in der Regel rechtlich nicht haltbar (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13).

Ob eine vertragliche Vereinbarung wirksam ist, muss also immer im Einzelfall überprüft werden. Ist sie unwirksam, entfaltet sie zwischen den Parteien auch keine rechtliche Wirkung.

5. Der Mieter weigert sich, Zutritt zu gewähren

Wehrt sich der Mieter grundlos gegen eine berechtigte Ankündigung, kann das Recht auf Begehung durch den Vermieter natürlich eingeklagt werden. Im Prozess muss sodann der Vermieter das berechtigte Interesse sowie die Angemessenheit seiner Termine vortragen.

In vielen Fällen wird aber zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters angenommen. Denn die Verweigerung durch den Mieter stellt eine schwere Pflichtverletzung durch den Mieter dar.

6. Der Vermieter macht unberechtigt Zutrittsrecht geltend

Begehrt der Vermieter Zutritt, obwohl kein ausreichendes Interesse daran besteht, so kann der Mieter das Verlangen berechtigt zurückweisen. Ein Anspruch auf Begehung durch den Vermieter liegt also nicht vor.

Betritt der Vermieter nichtsdestotrotz das Objekt, so ist dies ein Hausfriedensbruch und wäre sogar strafrechtlich zu ahnden.

7. Fazit zum Zutrittsrecht

Die Gründe, warum ein Vermieter ein vermietetes Objekt besichtigen möchte, sind unterschiedlich. Dabei ist die Grenze, wann ein Begehungsrecht besteht und wann nicht, oftmals nur schwer zu ziehen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen liefert die Entscheidung, welche Partei nun schutzwürdiger ist.

Die Konsequenzen einer unberechtigten Geltendmachung durch den Vermieter oder Verweigerung durch den Mieter sind oft nicht unerheblich. Insbesondere vertragliche Regelungen werfen manchmal noch ein anderes Licht auf die Angelegenheit.

Eine vorschnelle Reaktion ist daher kaum zu empfehlen. Vielmehr ist ratsam, die Sachlage mit einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen und rechtskundigen Rat einzuholen.

Sie haben Fragen zu dieser Thematik oder stehen vor einem mietrechtlichen Problem und benötigen dabei Unterstützung? Nehmen Sie doch Kontakt zu unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Termin. Wir unterstützen Sie gern!


Kosten nach dem Tod

Wer zahlt eigentlich die Beerdigung?

Eine der unangenehmen Erfahrungen des Lebens ist die Abwicklung eines Todesfalles von nahen Angehörigen oder geliebten Menschen. Dazu gehört unter anderem auch die Organisation der Beerdigung. Und diese ist oft mit viel Trauer verbunden und auch mit nicht unerheblichen Kosten. Doch wer trägt die eigentlich?

1. Die gesetzliche Regel einer Beerdigung

Um die Frage zu beantworten, hilft zunächst ein Blick in § 1968 BGB. Danach trägt die Kosten der Beerdigung grundsätzlich der Erbe. Gibt es mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft, so tragen diese die Kosten gemeinschaftlich.

Beerdigung

Dies ist eine verständliche und oftmals faire Lösung, da die Erben im Gegenzug auch das entsprechende Erbe erhalten. Im vielen Fällen ist auch genügend Vermögen als Nachlass vorhanden, um die Beerdigungskosten damit abzudecken. Im besten Fall hatte der Erblasser sogar eine Summe selbst beiseite gelegt, um damit die Beerdigungskosten zu bezahlen. Dieser Betrag geht in der Regel auf die Erben über, die damit dann die Kosten der Bestattung begleichen können.

Dabei kann sich das Bestattungsinstitut aber immer an einen der Erben wenden und die gesamten Kosten diesem gegenüber geltend machen. Dies liegt daran, dass die Erben sogenannte Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB sind. Sie sind gemeinsam zur gesamten Zahlung verpflichtet; einer kann dabei vollständig beansprucht werden, der Ausgleich erfolgt untereinander. Ein Erbe kann sich gegenüber einem Bestattungsinstitut also nicht darauf berufen, dass er nur zur Hälfte geerbt habe.

In der Regel wird die Beerdigung aber ohnehin von einem der Erben in Auftrag gegeben, der im Nachgang dann auch die Kosten (aus der Erbmasse) begleicht.

2. Im Falle der Ausschlagung

Manchmal stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn es keine Erben gibt.

So können Erben beispielsweise die Erbschaft ausschlagen, wenn sie diese nicht annehmen möchten. Dies empfiehlt sich immer, wenn das Erbe verschuldet ist. Über dieses Thema hatten wir bereits in unserem Beitrag vom 15.11.2017 berichtet.

Durch eine Ausschlagung – sofern sie rechtswirksam ist – entfällt die Erbenstellung. Dies führt dazu, dass denknotwendig der Ausschlagende auch keine Bestattungskosten übernehmen muss. Zum Tragen der Kosten verpflichtet ist dann derjenige, der stattdessen Erbe wird und die Erbschaft auch annimmt.

Wird die Erbschaft von allen potentiellen Erben ausgeschlagen, so bleibt kein Verpflichteter für die Beerdigungskosten mehr übrig. Eine Bestattung findet aber trotzdem statt, da durch die Bestattungsgesetze der Bundesländer eine Verpflichtung dazu besteht (in Bayern: Art. 1 BestG).

Getroffen werden von dieser Verpflichtung meist nahe Angehörige. Die Bestattungsgesetze benennen dazu stufenweise Verpflichtete, wobei näher Verwandte entferntere Angehörige immer ausschließen. Die Kosten setzen dann die Gemeinden gegen den jeweils nächsten Verwandten gegenüber fest. In Bayern ergibt sich dies aus § 15 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung.

Dies kann zu dem äußerst unliebsamen Ergebnis führen, dass trotz Ausschlagung eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten bleibt. Umgehen kann man dieses Ergebnis jedoch letztlich nicht.

3. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit

Da die Beerdigungskosten oft nicht unerheblich sind, kann auch das Problem bestehen, dass diese selbst schlichtweg nicht aufgebracht werden können. Gerade bei Empfängern von Sozialleistungen ist die Begleichung einer vierstelligen Rechnung für die Bestattung von Familienangehörigen meist nicht umsetzbar.

Für diese Fälle scheidet natürlich eine Kostentragung aus. Denn dann ergibt sich in der Regel eine Übernahmepflicht der Sozialämter, da ein Tragen der Kosten dem eigentlich verpflichteten Angehörigen nicht zugemutet werden kann (§ 74 SGB XII).

Dazu ist auch nicht erforderlich, dass keiner der nach den Bestattungsgesetzen Verpflichteten die Kosten übernehmen kann. Ist der vorrangig Verpflichtete (z.B. der Ehepartner) nicht dazu in der Lage, die Kosten zu übernehmen, kann dieser direkt Sozialhilfe hierfür beanspruchen. Es werden nicht die nachrangig verpflichteten Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister etc.) als nächstes zur Kasse gebeten.

4. Fazit

Letztlich bleibt es also dabei, dass die nahen Verwandten die Kosten der Bestattung übernehmen müssen. Wie so oft, erzielt die Rechtslage für eine Vielzahl der Fälle auch eine faire Lösung. Denn wer Erbe wird (und dadurch ein Vermögen erhält), soll auch die damit verbundenen Nachteile und Kosten tragen.

Doch gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen führt dies dazu, dass Kosten getragen werden müssen, obwohl gar kein Kontakt zum Verstorbenen bestand.

So kann die gesetzliche Lage dazu führen, dass man die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, auch wenn man mit dem Erblasser im Streit stand. Existiert nämlich kein anderer Erbe, so bleibt man als naher Angehöriger verpflichtet. Immer wieder kommt es dadurch zu höchst unerwünschten Ergebnissen. Eine Übernahme durch die Staatskasse kommt jedoch nur bei eigener Vermögenslosigkeit in Betracht.

Sollten Sie Fragen zur Rechtslage der Beerdigungskosten oder zu anderweitigen erbrechtlichen Themen haben, helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung.


Weniger ist mehr

BGH zur Beweiswirkung eines einfachen Mietspiegels

Wie bereits in unserem Beitrag vom 25.10.2018 berichtet, ist es unter gewissen Umständen möglich, die vertraglich festgesetzte Miete im Mietrecht im bestimmten Umfang zu erhöhen. Dafür bedarf es immer eines Beleges, dass die ortsübliche Vergleichsmiete höher als die vertraglich vereinbarte Miete ist. Ein Mittel, um dies zu beweisen, ist ein sogenannter Mietspiegel. Worauf es ankommt, damit ein Mietspiegel den entsprechenden Anforderungen genügt, hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Mietspiegel

1. Problemaufriss zum Mietspiegel

In vielen Gemeinden Deutschlands existieren offizielle Mietspiegel. Diese können und sollen Aufschluss darüber geben, wie sich die derzeit üblichen Mietpreise in der Umgebung entwickeln.

Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen sogenannten einfachen und qualifizierten Mietspiegeln.

Ein einfacher Mietspiegel ist lediglich eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 558c Abs. 1 BGB). Ein solcher wird von der jeweiligen Gemeinde oder auch von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter zu einem bestimmten Stichtag erstellt und allgemein anerkannt.

Ein qualifizierter Mietspiegel hingegen wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Dadurch kann diesem eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der darin enthaltenen Daten beigemessen werden (BT-Drucks. 14/4553, 57). Entscheidend kommt es darauf an, dass dieser Mietspiegel ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes darstellt (LG Bonn, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 6 S 212/08).

Wichtig ist, zwischen diesen beiden Arten des Mietspiegels zu unterscheiden:

Nur für den qualifizierten Mietspiegel gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Will sich ein Vermieter auf diese Vermutung berufen, muss er darlegen, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt (BGH, Urteil vom 21.11.2012, Az.: VIII ZR 46/12). Kann er dies nicht, so stellt sich die Frage, ob dem verwendeten Mietspiegel zumindest irgendeine Beweiswirkung zukommen kann.

Damit beschäftigte sich der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall.

2. Sachverhalt

Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter einer Wohnung in Dresden. Unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015 forderten die Kläger als Vermieter die Beklagten auf, einer Erhöhung der monatlichen Miete zuzustimmen. Insgesamt wurden 25,06 Euro als monatlicher Mehrbetrag gefordert, was die Miete von 6,25 Euro auf 6,55 Euro pro Quadratmeter gesteigert hätte.

Die Erhöhung hielt die gesetzlichen Grenzen sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht ein und war somit in dieser Hinsicht rechtmäßig.

Die Beklagten verweigerten jedoch ihre Zustimmung zur Mieterhöhung. Daher klagten die Vermieter auf Zustimmung zur geltend gemachten Mieterhöhung.

3. Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hatte die Klage auf Zustimmung zu Ungunsten der Kläger abgewiesen.

Im Rahmen der Berufung kam das Landgericht zum Ergebnis, dass das Urteil abzuändern sei. Die Richter vertraten die Ansicht, eine Mieterhöhung um 11,53 Euro pro Monat sei gerechtfertigt. Einen Teil der Merkmale, die den Wohnwert erhöhen, sah das Landgericht als gegeben an. Diese hat das Gericht entsprechend im Rahmen der Neuberechnung der Miete berücksichtigt.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit der zugelassenen Revision.

4. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah jedoch in der Revision der Kläger keinen Erfolg. Stattdessen stimmte er der Rechtsauffassung des Landgerichts zu (BGH, Urteil vom 13.02.2019 – VIII ZR 245/17).

Lediglich eine Erhöhung um 11,53 Euro pro Monat auf eine gesamte Miete in Höhe von 526,47 Euro sei auf Grundlage der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete gerechtfertigt.

Ein Vermieter könne die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Miete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde für vergleichbare Objekte vereinbart wurden. Entscheidend dabei sind unter anderem Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung.

Der seitens der Kläger vorgebrachte Mietspiegel erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558d Abs. 1 BGB. Jedoch führt dies nach Ansicht des BGH nicht dazu, dass der Mietspiegel insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Stattdessen stellt dieser zumindest ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Da kein darüber hinaus gehender Beweiswert bestehen kann, muss im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden, ob der Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete ausreiche. Entscheidend kommt es dann auf die Qualität des (einfachen) Mietspiegels an.

Sowohl das Landgericht als auch der BGH sahen in dem verwendeten Mietspiegel ausreichend Indiz zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Anhand des Mietspiegels ergäbe sich aber nach Auffassung der Richter lediglich eine Erhöhung auf 6,39 Euro pro Quadratmeter.

5. Fazit: einfacher und qualifizierter Mietspiegel

Die Entscheidung regelt nochmals das klare Verhältnis zwischen qualifiziertem und einfachem Mietspiegel. Dies ist erfreulich, da oftmals Mietparteien der Unterschied dieser beiden Arten gar nicht bewusst ist.

Nicht überraschend ist dagegen die Entscheidung in der Sache.

Sofern ein Mietspiegel nicht den Anforderungen des § 558d BGB genügt, kann dieser keine gesetzliche Vermutung nach sich ziehen. Nichtsdestotrotz kann dies jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Beweiswert des Dokuments aberkannt wird.

Zwar kann dieser nur mehr als Indiz und nicht als vollwertiger Beweis zur Ermittlung der Vergleichsmiete dienen. Vollkommen unberücksichtigt bleiben darf und sollte er jedoch nicht.

Besondere Relevanz besitzt aber im Mietrecht stets die besondere Formalität von Mieterhöhungen. Deshalb ist es ratsam, sich stets nicht nur der Höhe nach, sondern auch hinsichtlich Form und Begründung einer Mieterhöhung rechtlich beraten zu lassen. Nur so können etwaige finanzielle Nachteile vermieden werden.

Sie haben Fragen zu dieser Entscheidung oder zur Möglichkeit von Mieterhöhungen in konkreten Fällen? Nehmen Sie hierzu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren rechtlichen Themen weiter.


Diesel-Skandal – Die Never-Ending-Story

Ein „kleines“ Machtwort des BGH!

Seit geraumer Zeit beschäftigt nun der Diesel-Skandal sämtliche Medienkanäle, Unternehmen und Private. Durch die verfälschten Abgaswerte wurde eine Vielzahl von Kfz-Eigentümern massiv geschädigt. Wer kann von seinem Vertragspartner nun Ersatzleistung oder geldwerte Entschädigung verlangen? Und welchen Inhalt haben die genauen Ansprüche?

Am 08.01.2019 erging ein Beschluss des Bundesgerichtshofes. In diesem positionieren sich die obersten deutschen Zivilrichter erstmals und äußern sich zumindest zu manchen Fragen, die in diversen Fällen Streitgegenstand waren, sind und noch lange sein werden (Az.: VIII ZR 225/17).

Diesel-Skandal

Diesel-Fahrverbot

1. Die Rechtlichen Grundsätze zum Diesel-Skandal

Bei der Frage, ob Ansprüche bei einem manipulierten Diesel-Fahrzeug bestehen, kommt es stets auf die rechtliche Würdigung des jeweiligen Einzelfalls an. In sämtlichen Klageverfahren versucht man, anhand der Sachlage einen konkreten Umstand zu beweisen: einen Sachmangel.

Im Kaufvertragsrecht (§§ 433 ff. BGB) steht einem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrages das Recht auf eine funktionierende und mangelfreie Sache zu. Besteht zur Zeit der Übergabe der Sache ein Mangel, so kann dies Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer nach sich ziehen.

Vorrangiges Recht ist dabei immer die Nacherfüllung. Ein Käufer kann vom Verkäufer verlangen, entweder den bestehenden Mangel zu beheben (Nachbesserung) oder die vertraglich geschuldete Sache nochmals zu liefern (Nachlieferung).

Wer vom Diesel-Skandal betroffen ist, wendet sich also in der Regel gegen den Verkäufer. Um auf diesem Weg eine Behebung des Problems (z. B. durch ein Software-Update) oder ein vergleichbares neues Fahrzeug zu erhalten.

Daneben bestehen auch Möglichkeiten, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Diese sollen hier jedoch nicht im Detail erläutert werden.

2. Der Fall

Im dem BGH vorliegenden Fall hatte der Kläger im Frühjahr 2015 einen Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 erworben.

Das Fahrzeug ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Diese Äußerungen wurden in den bisherigen Instanzen nicht angegriffen.

Das Landgericht ging von einer unzulässigen Abschaltvorrichtung aus. Aus diesem Grund wurde ein Sachmangel angenommen, da nicht die Beschaffenheit des Wagens vorläge, die der Käufer erwarten könne.

Das Berufungsgericht hingegen sah ein Problem darin, dass das geschuldete Modell in dieser Form nicht mehr hergestellt wird. Das Nachfolgemodell sei wegen höherer Motorisierung und anderer Maße keine gleichwertige Sache. Insofern sei eine eine Nachlieferung unmöglich und deshalb nicht geschuldet.

Nun liegt die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

3. Die Entscheidung

Vom BGH erging nun kein endgültiges Urteil in dieser Sache. Vielmehr äußerten sich die Zivilrichter zu entscheidenden Fragen dieses Verfahrens. Insbesondere da diese auch für vielzählige andere Verfahren wegweisend sein können.

So wurden hier entscheidende Hinweise zu einigen rechtlichen Fragen erteilt.

a) Vorliegen eines Sachmangels

Die Kernaussage des Bundesgerichtshofes hierzu lautet:

Ein Fahrzeug weist Sachmängel auf, wenn es bei Übergabe an den Käufer eine Abschalteinrichtung verwendet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Dadurch fehlt dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, weil die Gefahr besteht, dass die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie dies bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gefahr besteht, dass aufgrund der benutzten Software eine Betriebsuntersagung möglich ist.

Die Abschalteinrichtung dürfte einer europäischen Verordnung (Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO EG Nr. 715/2007) widersprechen. Darin sind gemeinsame technische Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen festgelegt.

In Fällen, in denen sich ein Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, kann die zuständige Zulassungsbehörde dem Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Im Extremfall kann sie sogar den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

Durch diesen Verstoß ist der weitere ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet. Bis zu einer ordnungsgemäßen Nachrüstung sieht sich der Eigentümer einer drohenden Betriebsuntersagung ausgesetzt.

Somit dürfte sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

b) Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung

Für die Nachlieferung innerhalb der Gewährleistung ist nicht die Lieferung einer identischen Sache erforderlich. Es kommt darauf an, ob die Parteien im jeweiligen Einzelfall die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben. Meist ist dabei ein Modellwechsel nicht von Belang. Entscheidend sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung. Auch bei unverhältnismäßigen Kosten führt dies nur dazu, dass der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern kann, nicht jedoch die Nacherfüllung im Gesamten.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes können sich Verkäufer nicht aus ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung stehlen mit der Begründung, das verkaufte Modell werde nicht mehr hergestellt.

Gerade diese Thematik wurde bislang differenziert von den Instanzgerichten entschieden (so u. a.: LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2018, Az.: 313 O 31/17; LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 2 O 96/17; dagegen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018, Az.: 22 U 2/18; OLG München, Beschluss vom 02.07.2018, Az. 8 U 1710/17).

Ob eine Ersatzlieferung in solchen Fällen möglich ist, kann nur durch Auslegung des jeweiligen Vertragsinhaltes beurteilt werden (§§ 133, 157 BGB).

Grundsätzlich genießt der Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb der Gewährleistungsrechte ausdrücklich Vorrang. Die Ersatzbeschaffung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB erfasst an sich aber auch gleichartige und gleichwertige Sachen. Ein identischer Kaufgegenstand muss nicht beschafft werden.

Es wird also darauf ankommen, ob die Vertragsparteien die konkrete Leistung im Einzelfall als austauschbar angesehen haben.

Gerade beim Kauf eines Neufahrzeugs ist typischerweise mit der Produktion und dem Markteintritt eines Nachfolgemodells zu rechnen. Dem Verkäufer als Fahrzeughändler ist in der Regel bewusst, dass der Hersteller nach einer gewissen Zeit einen Modellwechsel vornehmen kann. Auf dem Markt tritt dann das Nachfolgemodell an die Stelle des Vorgängermodells.

Im Hinblick auf die Kosten der Ersatzbeschaffung eines Nachfolgemodells wird sich aber häufig kein großer Unterschied zur Ersatzbeschaffung des gleichen Modells ergeben. Die vom Verkäufer zu tragenden Kosten sind meist bei einem Modellwechsel kaum höher.

4. Fazit

Mit diesen Ausführungen haben wir versucht, die recht technisch orientierten Hinweise des Bundesgerichtshofs verständlich zu erläutern.

Die Zivilrichter beschäftigten sich mit grundsätzlichen rechtlichen Fragen, die in Diesel-Fällen häufig Streitthema sein dürften.

Diese Feststellungen sind vor allem für Dieselkläger von entscheidender Bedeutung, da sie deren Erfolgsaussichten erhöhen. In der Sache waren die Hinweise gar nicht erforderlich, da das Verfahren durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet werden konnte. Umso überraschender war die Veröffentlichung des Beschlusses.

Leider geht es in vielen derzeit noch laufenden Klagen um Gebrauchtwagen, auf die die Hinweise des BGH wohl kaum Anwendung finden werden. Hier wird mangels verfügbaren Ersatzfahrzeugen bereits deshalb die Ersatzlieferung unmöglich bleiben.

Zudem liefern die Hinweise keine Anhaltspunkte für weitere Streitpunkte, die noch in diversen Verfahren offen sein dürften. So geht es in etlichen Dieselverfahren auch um die gesamte Rückabwicklung des Kaufvertrages, Fristsetzungserfordernisse oder Pflichtverletzungen der Händler. In diesen Aspekten hilft der Beschluss letztlich nicht weiter. Es wird weiterhin viel Uneinigkeit in der Rechtsprechung der Instanzen herrschen.

Haben Sie Fragen zu diesem Beschluss oder zu anderweitigen Fragen im Rahmen des Diesel-Skandals? Oder kämpfen Sie mit einem eigenen Problem der vertraglichen Gewährleistung? Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach telefonisch oder E-Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


BGH-Entscheidung zur Regelung eines Wohnrechts im Immobilien-Kaufvertrag

Erstaunlich, was man so alles übernehmen kann!

Unzählige Kaufverträge über Immobilien werden jährlich abgeschlossen. Dabei sind die Beweggründe manchmal, das Objekt danach selbst zu bewohnen, aber oft auch, die Immobilie als Kapitalanlage zu nutzen und deshalb dauerhaft zu vermieten.

Denkbar ist natürlich auch eine Kombination dieser Gründe, da die Immobilie erst vermietet werden soll, aber vielleicht später selbst oder durch Kinder genutzt werden könnte. Genau dann kann sich aber ein Problem ergeben, denn nicht jede Konsequenz wird vielleicht beim Kauf der Immobilie bedacht. Mit einer solchen Thematik durfte sich nun der BGH beschäftigen.

1. Der Fall

Die Kläger schlossen einen Kaufvertrag über ein Haus ab, welches zum Zeitpunkt des Kaufes teilweise vermietet war. Die Beklagten waren die Mieter des Objektes und bewohnten dieses schon seit 1981.Vertrag

Die Kläger kündigten im Jahr 2015 das Mietverhältnis gemäß § 573a Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ist eine besondere Kündigungsmöglichkeit für Fälle, in denen Vermieter und Mieter zusammen in einem Haus leben und dort insgesamt nur zwei Wohnungen bestehen. In solchen Spezialfällen sieht das Gesetz eine leichtere Kündigungsoption für Vermieter vor. Immerhin können durch das enge Zusammenleben oft unnötige Spannungen auftreten. Ein Kündigungsgrund ist dabei nicht erforderlich, dafür ist die Frist der Kündigung um drei Monate verlängert.

Die Beklagten verweigerten die Räumung.

Denn im Kaufvertrag war eine Regelung enthalten, die wie folgt lautete:

 „Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen. Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der dem Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen […] Für den Fall, dass der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers oder ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes das Mietverhältnis kündigt, ist der Verkäufer berechtigt, das Kaufgrundstück lasten- und schuldenfrei wiederzukaufen.“

2. Bisheriger Prozessverlauf

Es kam wie es kommen musste. Die Kläger klagten auf Räumung des Objektes. In erster Instanz vor dem Amtsgericht Bochum und in zweiter Instanz vorm Landgericht Bochum hatte die Klage keinen Erfolg.

Sie ließen deshalb in der Revision die Sache vom Bundesgerichtshof entscheiden.

3. Die Entscheidung

Doch auch der BGH sah keine Erfolgsaussichten in der Klage.

Die Regelung im Kaufvertrag sei ein sogenannter echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Dadurch erhielten die Mieter eigene Rechte gegenüber den Käufern als neuen Vermietern. Das sei am Wortlaut erkennbar. Immerhin ist dabei von einem lebenslangen Wohnrecht und von der Übernahme des Mietverhältnisses durch die Käufer die Rede.

Dies soll nicht nur die Rechtslage zwischen Verkäufer und Käufer klarstellen, sondern darüber hinaus auch die Mieter als Dritte schützen.

Aufgrund dieser Regelung war die Kündigung in dieser Form ausgeschlossen. Eine Kündigung wäre nur möglich gewesen bei erheblicher Verletzung ihrer Mieterpflichten (z. B. bei unterbliebener Mietzahlung).

Dies leuchtet auch ein, da die Mieter bereits seit sehr langer Zeit die Wohnung bewohnten und deshalb auch im Bezug auf Ihr Zuhause besonders zu schützen sind. Außerdem ist genau für den Fall der unberechtigten Kündigung ein Rückkaufsrecht des Verkäufers geregelt. Dies spricht umso mehr dafür, dass die Mieter besonders geschützt werden sollten.

Die Kläger gingen davon aus, die Regelung im Kaufvertrag sei unwirksam, da diese sie unangemessen benachteilige. Doch auch dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Denn hier sei zu berücksichtigen, dass das Objekt von der Stadt Bochum verkauft wurde und deshalb im kommunalen Eigentum stand. Auch hier ist nämlich ein wesentlicher Aspekt, dass die Wohnung bereits seit über 30 Jahren von diesen Mietern bewohnt war.

4. Fazit

Zwar ist dieses Ergebnis für die Käufer denkbar schlecht. Denn nicht nur scheidet eine Kündigung im besagten Fall aus. Noch dazu kommt nämlich die Kostenfolge, da diese im gesamten Verfahren über drei Instanzen unterlagen und deshalb die Prozesskosten zu tragen haben.

Wirklich überraschend ist dagegen die Entscheidung nicht. Immerhin ist die Regelung im Vertrag recht eindeutig formuliert und stellt daher die Rechtspositionen klar.

Jedoch wird daraus umso mehr deutlich: Verträge müssen geprüft werden, bevor sie unterzeichnet werden.

Durch diesen Fall zeigt sich nur wieder einmal, wie gravierend rechtliche Folgen eines Vertrages sein können. Wer weiß, ob die Kläger den Kaufvertrag in dieser Form unterzeichnet hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, welche Folgen dies für sie haben würde.

Gerade beim Kauf von vermieteten Immobilien kommt es ganz entscheidend auf die Verträge an. Die Regelungen des Kaufvertrages und – mindestens genauso wichtig – der bestehende Mietvertrag können viel Aufschluss geben. Immerhin tritt ein Käufer in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein (§ 566 BGB).

Der Kauf von Immobilien stellt für die meisten eine erhebliche und langfristige Investition dar. Deshalb ist es umso wichtiger, jeden Blickwinkel zu durchdenken und ganz genau zu wissen, worauf man sich einlässt. Ansonsten kann es später zu unangenehmen und vor allem sehr teuren Überraschungen kommen. Erlauben Sie mir den Kommentar: Im Verhältnis dazu ist die juristische Vertragsprüfung vorab ein Schnäppchen!

Haben Sie weitere Fragen zu dieser Entscheidung? Oder benötigen Sie Hilfe bei der Überprüfung eines Vertrages? Gerne stehen wir Ihnen hierzu Rede und Antwort. Nehmen Sie einfach Kontakt zu unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne!


Facebook, Twitter & Co. – Leben nach dem Tod!?

Sind digitale Zugänge eigentlich vererblich?

Mehr als jeder zweite besitzt heutzutage mindestens einen Zugang zu sozialen Netzwerken. Ob als Plattform für Kommunikation, zum Upload von Meldungen und Bildern oder zum Teilen interessanter oder amüsanter Videos und Sprüchen: Facebook, Instagram, Twitter und sämtliche weiteren Anbieter stellen schon seit geraumer Zeit einen wesentlichen Bestandteil des sozialen Lebens dar.

Ein damit im Zusammenhang stehender, äußerst tragischer Vorfall warf eine rechtliche Frage auf, der sich der Bundesgerichtshof im Sommer 2018 stellen musste: Was passiert mit dem Account im Falle des Versterbens des Inhabers? Oder anders gefragt: Ist ein solcher Account eigentlich vererblich?

1. Der Fall

Geklagt hatte im Fall die Mutter eines jugendlichen Kindes, welches äußerst plötzlich und unerwartet durch einen tragischen Unfall verstorben ist. Die Tochter war bei einem sozialen Netzwerk – im Fall war dieses die Beklagte – registriert und unterhielt dort ein Benutzerkonto.

Nach dem Tod des Kindes versuchte die Klägerin, sich in das Benutzerkonto Ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen und für Freunde und Bekannte sichtbar.

Aufgrund dessen klagte die Klägerin auf vollständigen Zugang zum Benutzerkonto.

2. Bisheriger Prozessverlauf

In erster Instanz obsiegte die Klägerin vor dem Landgericht Berlin. Das Kammergericht änderte jedoch das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein und ließ die Sache vom Bundesgerichtshof entscheiden.

3. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof verkündete nun dessen Auffassung, dass die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Benutzerkonto uneingeschränkt vererblich sind und folglich auf die Erben übergehen. Insofern steht den Erben auch ein Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto mit sämtlichen darin enthaltenen Inhalten zu.

Die Entscheidung lautet genau:

„Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.“

Konkret bedeutet dies, dass im Falle des Todes den (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben der volle Zugang zu den Benutzerkonten der sozialen Medien zusteht.

4. Zugang trotz Nutzungsbedingungen

Im Fall war eine Thematik, dass eine etwaige Regelung in den Nutzungsbedingungen des Netzwerkbetreibers dem entgegenstehen könnte.

Tatsächlich war dies aber nicht der Fall, da dort keine Regelung enthalten war, die die Frage betraf, ob das Konto als solches vererblich ist. Wie der Betreiber mit dem Konto nach dem Tod des Inhabers verfährt, war nur im Hilfebereich des Netzwerkes enthalten. Zwischen den Parteien war es nicht wirksam vereinbart. Außerdem hält der Bundesgerichtshof diese Beschreibungen für unwirksam und nicht mit dem Gesetz vereinbar.

Dadurch ist aber selbstverständlich nicht gesagt, dass nicht andere Nutzungsbedingungen von anderen Betreibern eine Regelung dazu enthalten. Insbesondere kann man damit rechnen, dass nun der ein oder andere Betreiber eine Vereinbarung für solche Fälle dort aufnehmen wird.

Wie eine solche Regelung aussehen müsste, damit sie als wirksam vereinbart gilt, ließ der Bundesgerichtshof aber bisher noch offen.

5. Zugang trotz Persönlichkeitsrecht

Bevor diese Angelegenheit vom Bundesgerichtshof entschieden wurde, diskutierten viele Seiten darüber, ob die Vererbung des Zugangs nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verstoßen würde. Denn dieses gilt allgemein auch über den Tod des Verstorbenen hinaus.

Hierzu äußerte sich der BGH nun aber, dass dies letztlich am Thema vorbei ginge. Denn für die Vererblichkeit kommt es alleine auf den Nutzungsvertrag zwischen Betreiber und Nutzer an. Dieser betrifft aber an sich keine personenbezogenen Daten. Solche Daten werden erst durch den Nutzer und seine Tätigkeit (z. B. Uploads, Kommentare) ins Spiel gebracht.

Die Leistungen, die der Betreiber einer solchen Plattform erbringt, sind rein technischer Natur.

Um dem Persönlichkeitsrecht Beachtung zu schenken, ist deshalb lediglich nachvollziehbar, die aktive Weiternutzung durch die Erben auszuschließen. Ein Zugang zu den bisherigen Online-Tätigkeiten steht dem aber nicht entgegen.

Vergleichbar ist ein solcher Zugang mit privaten Tagebüchern zu Hause. Dass das Eigentum hieran auf die Erben übergeht, ist in der Rechtsprechung längst anerkannt.

6. Zugang trotz Datenschutz

Auch die Datenschutzgrundverordnung steht aus Sicht des BGH dem Zugang der Erben zum Benutzerkonto nicht entgegen.

Das Problem liegt hier insbesondere darin, dass über das Portal auch mit Dritten kommuniziert wird. In Konversationen bzw. Postings können persönliche Daten der Kommunikationspartner enthalten sein. Der Kommunikationspartner kann bei Veröffentlichung zwar bestimmen, wer seine Mitteilungen sehen soll und darf. Auf die Weitergabe innerhalb eines Benutzerkontos hat dieser aber selbstverständlich keinen Einfluss.

Entscheidend ist zunächst, dass der jeweilige Kommunikationspartner vor seinem Tod sämtliche Daten freiwillig und bewusst an das Portal übermittelt, damit diese dort veröffentlicht werden.

Dies ist aber letztlich vergleichbar mit dem postalischen Versand von Dokumenten, da deren Weitergabe nach Versand auch letztlich nicht mehr kontrolliert werden kann.

Die Klägerin wünscht den Zugriff zur Klärung der Todesursachen des eigenen Kindes, insbesondere um Aufschluss auf etwaige Suizidgedanken erhalten zu können. Dieses Interesse ist von höherem Gewicht als etwaige Interessen von Kommunikationspartnern.

Immerhin ist es aufgrund der erbrechtlichen Regelungen auch nachvollziehbar, wie im Falle des Todes mit Dokumenten und Inhalten (egal ob analog oder digital) damit verfahren wird. Die Vererblichkeit des Benutzerkontos ist daher auch für Dritte erkennbar.

7. Beurteilung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist tatsächlich im Kern nicht überraschend.

Wie mit dem zu greifenden Nachlass vor Ort verfahren werden muss, ist bereits seit geraumer Zeit eindeutig geklärt. Eine Differenzierung zwischen digitalem und analogem Nachlass wäre hier nicht nur unpraktikabel, sondern auch an sich nicht mit dem gesetzlichen Wortlaut vereinbar. Die voranschreitende Digitalisierung kann man nur dadurch entsprechend würdigen, dass auch allgemein geltende rechtliche Grundsätze in vergleichbarer Form hierauf Anwendung finden.

Auch ist überzeugend, dass es bei der Frage nach der Vererblichkeit eines Benutzerkontos letztlich um einen Nutzungsvertrag geht, der ebenso wie jedes andere Vertragsverhältnis der jeweiligen Erbfolge unterliegt.

Ob hier Datenschutz verletzt ist, mag sicherlich in jedem Einzelfall anders zu beurteilen sein. Hier könnte die Zukunft also noch weitere Entscheidungen ähnlich gelagerter Fälle bringen.

Insbesondere darf man gespannt sein, wie die Anbieter digitaler Dienste auf diese Entscheidung reagieren werden. Denn die Prüfung, wann und ob ein Account für Erben freigegeben werden darf bzw. muss, ist sicherlich mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Außerdem ist nicht jede Änderung der Nutzungsbedingungen so ohne weiteres möglich bzw. zulässig.

Den Volltext der Entscheidung können Sie unter folgendem Link nachlesen.

Falls Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder zur Vererblichkeit anderweitigen digitalen oder analogen Nachlassen, stehen wir gerne für Rückfragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierfür ganz einfach telefonisch oder per Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne.


Musik in der Wohnung

Was darf ich und was darf ich nicht?

Jeder kennt vermutlich das Problem: Ein Nachbar ist bei der Gartenarbeit zu laut; oder man hört lautstark Diskussionen anderer Hausbewohner mit. Oder man ist sich nie ganz sicher, was man jetzt eigentlich darf und wann man seine Nachbarn möglicherweise stört.

Insbesondere Hobbies wie das Musizieren stoßen immer wieder auf die verschiedensten Auffassungen. Genau mit einer solchen Frage durfte sich der Bundesgerichtshof nun in einer aktuellen Entscheidung auseinandersetzen.

Musiker

1. Der Fall

Im Fall bewohnten die Parteien zwei Reihenhaushälften in einem Wohngebiet. Der Beklagte ist Trompeter als Berufsmusiker und nutzte sein privates Umfeld mehrmals wöchentlich für Proben an seinem Instrument sowie als Lehrer für privaten Trompetenunterricht. Dabei berücksichtigte er stets Mittags-und Nachtruhe.

Nichtsdestotrotz fühlten sich die Nachbarn belästigt. Sie verlangten sowohl vom trompetenden Nachbarn als auch von dessen Ehefrau, dass geeignete Maßnahmen ergriffen würden, damit die Lärmbelästigung reduziert würde.

2. Bisheriger Prozessverlauf

In erster Instanz vor dem Amtsgericht Augsburg behielt der Kläger Recht. Die Beklagten legten hiergegen Berufung ein. Dadurch wurde erreicht, dass ihnen verboten wurde, Musikunterricht zu erteilen sowie in anderen Räumen als im Dachgeschoss und länger als zehn Stunden pro Woche Trompete zu spielen.

Beide Parteien waren mit diesem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden.

3. Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied hier aber nun am 26.10.2018 (Az.: V ZR 143/17) wesentlich differenzierter als die Vorinstanzen dies für nötig empfunden.

a) Ehefrau

Die Klage gegen die Ehefrau des Trompeters wurde durch den BGH von vornherein abgewiesen. Ihre Verurteilung käme nur in Betracht, wenn sie eine sogenannte mittelbare Handlungsstörerin wäre und deshalb das Musizieren Ihres Mannes unterbinden müsste. Dem ist aber nicht so, da der Trompeter selbst Hauseigentümer ist und deshalb dort aus eigenem Recht heraus musiziert. Eine Verpflichtung der ebenfalls dort wohnenden Ehefrau besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.

b) Ehemann

Hinsichtlich des trompetenden Nachbarn kommt es auf eine etwaige Beeinträchtigung im Einzelfall an. Grundsätzlich kann in derartigen Fällen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB bestehen. Dieser ist jedoch ausgeschlossen, wenn die dadurch für den Nachbarn entstehenden Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Dabei kommt es auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ an.

Bei einem richterlichen Ortstermin vor dem Landgericht Augsburg in zweiter Instanz wurde festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger nicht und in deren Schlafzimmer nur leise zu hören ist. Beim Spielen im Wohnzimmer des Beklagten war es im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als schwache Zimmerlautstärke zu vernehmen.

aa) Unterschiedliche Interessen

Der BGH ging deshalb davon aus, dass das Landgericht in zweiter Instanz zu streng geurteilt hatte. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Deshalb ist es aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen. Immerhin kann es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Es gehört – wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen – zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

bb) Einzelfallregelung

Wie eine solche Regelung aussehen könnte, muss im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden, da es hierbei auf die jeweilige Lautstärke, die konkrete Beeinträchtigung und die örtlichen Gegebenheiten ankommt. Ein grober Richtwert könnte die Beschränkung auf ca. zwei Stunden täglich unter Einhaltung der Mittags- und Nachtruhe sein. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Landgericht Augsburg vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden.

Außerdem ist entscheidend, ob durch andere Maßnahmen (beispielsweise das Musizieren in anderen Räumen) bereits möglich ist, Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen zu nehmen. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses kann aber nicht gänzlich untersagt werden.

Aufgrund dessen hielt der Bundesgerichtshof das Trompetenspiel im Dachgeschoss außerhalb der Mittags- und Nachtruhe für etwa drei Stunden täglich für eine unwesentliche Beeinträchtigung. Dadurch bestünde aber die Möglichkeit, das Musizieren in den Wohnräumen, wo es für die Nachbarn lauter zu vernehmen ist, zeitlich stärker einzugrenzen. Insgesamt erschien  eine Beschränkung auf drei Stunden täglich angemessen.

Sofern es durch das Unterrichten zu stärkeren Beeinträchtigungen kommt, wäre dies auf weniger Stunden wöchentlich oder auf eine reine Ausübung im Dachgeschoss zu beschränken.

Eine endgültige Entscheidung wurde durch den BGH nicht getroffen. Da es hier noch weiterer Feststellungen bedarf, welche Einzelfallregelung passend ist, wurde der Sachverhalt an das Landgericht zurückverwiesen.

4. Fazit

Eine tatsächliche Entscheidung seitens des Bundesgerichtshofes ist in dieser Sache also nicht ergangen. Dies wurde dem Landgericht Augsburg überlassen, da hierfür noch weitere Feststellungen zu treffen waren.

Nichtdestotrotz ist eine klare Haltung des BGH erkennbar, wonach auch besondere und lautstärkenintensivere Freizeitbeschäftigungen bis zu einem gewissen Grad zu schützen sind. Jedoch ist immer darauf zu achten, dass auch der Nachbar ein Recht auf Ruhe in seinem eigenen Zuhause hat. In manchen Konstellationen mag ein Gespräch zur gütlichen Beilegung sinnvoll und auch zielführend sein. Oftmals ist jedoch aufgrund einer verfahrenen Situation bereits von vornherein klar, dass ein Konsens nicht gefunden werden kann.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Beurteilung Ihres Falles weiter, versuchen ggfs. unter Nachbarn zu schlichten oder machen die Ihnen zustehenden Rechte für Sie geltend. Kontaktieren Sie uns einfach hierfür telefonisch und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen weiter!


Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhungen

Der BGH hat (Recht) gesprochen!

Ein beinahe alltägliches Szenario: Ein lange bestehendes Mietverhältnis ist nicht an die aktuell üblichen Mietpreise angepasst. Deshalb übermittelt der Vermieter dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, welchem der Mieter fristgemäß zustimmt. Anschließend möchte der Mieter seine Zustimmung zurücknehmen. Oder er erkennt erst nach Zustimmung, dass die Erhöhung vom Vermieter falsch berechnet wurde. Steht ihm dabei ein Widerrufsrecht zu?

1. Problemaufriss

Lange Zeit gab es viele Diskussionen und keine klare Antwort zu dieser ganz bestimmten Rechtsfrage: Liegt die vereinbarte Miete unter dem üblichen Durchschnitt der Umgebung, kann ein Vermieter die Erhöhung der Miete verlangen. Dazu kann bzw. muss der Mieter zustimmen. Gleichzeitig ist vielseits bekannt, dass zumindest bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern je nach Einzelfall dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen kann. Doch gilt dies auch bei der erteilten Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung?

Genau diese Frage wird seit langem von Juristen unterschiedlich beurteilt. Erfreulicherweise lag nun ein entsprechender Fall dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

2. Der Fall

Im betroffenen Verfahren war der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Beklagte als Vermieterin machte eine Mieterhöhung geltend und forderte die Zustimmung des Klägers hierzu. Der Kläger stimmte der Erhöhung zunächst fristgemäß zu, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend bezahlte er die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt.

Mit der von ihm eingereichten Klage begehrte er die Rückzahlung der aus seiner Sicht zu viel bezahlten Miete.

Mietvertrag

3. Bisheriger Prozess

Im bisherigen Prozessverlauf war das Landgericht Berlin zunächst davon ausgegangen, dass generell auch bei Zustimmungserklärungen zu Mieterhöhungsverlangen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen kann. Entscheidend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Dies sei insbesondere bei Verbraucherverträgen der Fall, die im Fernabsatz, also rein mit elektronischen Kommunikationsmitteln, zustande gekommen seien. Die gesetzlichen Vorgaben eines solchen Widerrufsrechts seien nur in diesem konkreten Einzelfall nicht erfüllt gewesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Kläger Revision ein.

4. Entscheidung des BGH

Hierzu entschied der BGH nun mit Urteil vom 17.10.2018 (Az.: VIII ZR 94/17), dass eine gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst jedoch nicht den Bereich der Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB

Denn mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Nach dem dahinter stehenden Regelungszweck betrifft dies nur Situationen beim ursprünglichen Abschluss von Mietverträgen.

Dieser vom Gesetzgeber bezweckte Schutz wird bei Mieterhöhungsverlangen durch andere Mechanismen ausreichend berücksichtigt:

  • Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das (in Textform zu erklärende) Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu begründen. Damit soll der Mieter die Möglichkeit haben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Schon dadurch kann der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen informiert und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden.
  • Außerdem räumt das Gesetz dadurch, dass der Mieter mindestens zwei Monate Zeit zur Zustimmung hat, diesem eine angemessene Überlegungsfrist ein, innerhalb der er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt.

Somit ist bereits durch die Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.

5. Beurteilung

Die Auffassung des BGH überzeugt aus unserer Sicht in vollem Umfang und war tatsächlich überfällig. Völlig abwegig erscheint die Meinung, dass eine einmal erteilte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen vom Mieter noch einmal revidiert werden könnte. Daher kann der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, ein solches Recht stünde dem Mieter zu, nur mit Unverständnis entgegen getreten werden.

Auf den ersten Blick mag eine solche Argumentation zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar sein. Mit der tatsächlichen Intention hat dies aber letztlich nichts zu tun. Immerhin sieht der Ablauf bei Mieterhöhungsverlangen einige Besonderheiten vor, die eine andere Beurteilung als bei üblichen Vertragsabschlüssen rechtfertigt. Die Argumente des Bundesgerichtshofs, wonach keine benachteiligte Position des Mieters angenommen werden kann, überzeugen.

Für Mieter gilt es jedoch, nun besonders darauf zu achten, ob ein Mieterhöhungsverlangen  rechtmäßig ist. Hat man einmal die Zustimmung hierzu erteilt, gilt die darin festgesetzte erhöhte Miete als zwischen den Parteien vereinbart.

Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens haben oder Informationen dazu benötigen, ob und ggfs. wie sich die Rechtsprechung des Urteils für Sie als Mieter oder Vermieter auswirkt, stehen wir jederzeit für Ihre Rückfragen zur Verfügung. Auch können wir Ihnen bei der Verfassung oder Prüfung eines anstehenden oder Ihnen zugestellten Mieterhöhungsverlangen helfen. Kontaktieren Sie uns dazu einfach telefonisch oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Sie!


Der Erbschein – Wann und Warum?

Vielen ist er ein Begriff und doch weiß keiner, in welchen Situationen und wieso man ihn braucht: den Erbschein. Bei nahezu jedem Todesfall taucht im Rahmen einer etwaigen Erbauseinandersetzung dieses Wort auf. Wir wollen das Konstrukt näher beleuchten und vor allem klarstellen, wann sich die Investition tatsächlich lohnt und wann man getrost darauf verzichten kann.

1. Begriff

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das besagt, wer Erbe ist und ob dieser irgendwelchen Beschränkungen hinsichtlich seiner Verfügungsmacht über die Erbmasse unterliegt (§ 2353 BGB). Darin enthalten sind die folgenden Angaben:

  • Person des Erblassers (inklusive Todestag und letztem Wohnsitz)
  • Person des Erben
  • Umfang des Erbrechts (sog. Erbquote)
  • Etwaige Nacherbschaft
  • Etwaige Testamentsvollstreckung

Darüber, welche Erbmasse besteht oder gar über den Wert derselben trifft der Erbschein aber grundsätzlich keine Aussage.

2. Arten

Es gibt verschiedene Arten des Erbscheins.

Da wäre zunächst der Alleinerbschein, welcher bereits dem Namen nach nur ausgestellt wird, wenn es einen einzigen testamentarischen oder gesetzlichen Alleinerben gibt.

Ein gemeinschaftlicher Erbschein kommt in Betracht, wenn es mehrere Personen gibt, die einen Erblasser beerbt haben und ihnen deshalb das Erbe gemeinschaftlich zusteht. Darin werden alle Miterben entsprechend ihrer Erbquote als Erben benannt. Dabei ist nicht relevant, ob einer der Miterben oder alle gemeinsam den Antrag auf Erlass eines Erbscheins stellen.

Einen Teilerbschein erhalten einzelnen Miterben, wenn diese einen Nachweis über ihr anteiliges Erbrecht haben möchten. Dies kann vor allem bedeutsam sein, wenn nicht alle Miterben feststellbar sind, die restlichen Miterben aber eine Bescheinigung über ihr Erbrecht möchten bzw. brauchen.

Selbstverständlich gibt es als Kombination auch den gemeinschaftlichen Teilerbschein, welcher dann erforderlich wird, wenn beispielsweise zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten möchten, der dritte Miterbe aber nicht feststellbar ist.

3. Verfahren

Ein Erbschein wird generell nur auf Antrag hin erteilt.

Ein solcher Antrag ist beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erforderlich. Sachlich zuständig ist jeweils das Amtsgericht als Nachlassgericht, örtlich zuständig ist meist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

An eine bestimmte Form ist der Antrag auf Erlass eines Erbscheins nicht gebunden. Dies ist insbesondere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts möglich (§ 23 FamFG). Inhaltlich muss der Antrag enthalten:

  • Namen und Todestag des Erblassers
  • Person des/der Erben
  • Erbteile
  • Etwaige Beschränkungen (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung)
  • Angabe, ob die Erbenstellung aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge besteht.

Sämtliche Angaben des Erben muss dieser auch mit entsprechenden Erklärungen bzw. Nachweisen belegen. Soweit es Urkunden gibt, die ihn zum Erben ernennen, so hat er diese vorzulegen sowie die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern (§ 352 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Berechtigt zur Antragstellung sind stets nur der/die Erben.

Nach Antragstellung und Vorlage sämtlicher entscheidungserheblicher Dokumente ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen den Sachverhalt (§ 26 FamFG) und entscheidet sodann über den Antrag. Bei fehlenden Unterlagen ergeht eine Zwischenverfügung des Nachlassgerichts. Anderenfalls ergeht ein Beschluss, der entweder regelmäßig bereits die Entscheidung wie im Erbschein enthält (Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 1 FamFG) oder der möglicherweise auch den Antrag auf Erlass des Erbscheins zurückweist.

Im Falle des Feststellungsbeschlusses erteilt sodann das Nachlassgericht den beantragten Erbschein.

Die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher der Wert des Nachlasses, desto höher sind die Gerichtskosten für die Erteilung.

4. Wirkung

Wird ein Erbschein ausgestellt, so kommt diesem gemäß § 2365 BGB eine sogenannte Vermutungswirkung zu. Dies bedeutet, dass vermutet wird, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das im Erbschein angegebene Recht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als im Erbschein angegebene Anordnungen in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist.

Außerdem entfaltet der Erbschein eine Richtigkeitsfiktion (§ 2366 BGB). Das heißt, dass man grundsätzlich vermutet, dass die Angaben in einem erteilten Erbschein Ihre Richtigkeit haben. Erwirbt also jemand einen Erbgegenstand von einem Erben, der laut Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, so gilt zu Gunsten des Erwerbers der Inhalt des Erbscheins als richtig. Auch wenn also der Erbe laut Erbschein gar nicht Erbe wäre (und der Erbschein somit falsch wäre), wäre das Geschäft zwischen Erbe und Erwerber trotzdem wirksam. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Erwerber den Erbschein kennt. Diese Wirkung tritt ab Erteilung des Erbscheins quasi allgegenwärtig ein.

Die Richtigkeitsfiktion entfällt nur, wenn zeitlich mehrere sich widersprechende Erbscheine im Umlauf sind.

5. Fehlerhafter Erbschein

Zeigt sich nach Erteilung eines Erbscheins, dass die darin enthaltenen Feststellungen falsch sind, so bestehen verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann ein falscher Erbschein eingezogen werden (§ 2361 BGB). Dies geht nur, wenn ein Erbschein erteilt und ausgehändigt wurde und sich nach Aushändigung dessen Fehlerhaftigkeit herausstellt. Die Einziehung erfolgt von Amts wegen, das heißt ohne entsprechenden Antrag durch das Gericht selbst; ein Antrag kann aber als Anregung an das Gericht sinnvoll sein, um dies überhaupt hierüber in Kenntnis zu setzen und so das Verfahren zu beschleunigen.

Zum anderen kann das Nachlassgericht einen fehlerhaften Erbschein für kraftlos erklären. Dies erscheint immer dann sinnvoll, wenn man den Erbschein nicht sofort zur Einziehung erlangen kann.

6. Erforderlichkeit des Erbscheins

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass stets nach Eintritt eines Erbfalls ein Erbschein benötigt wird, um die Erbenstellung auszuweisen. Dem ist jedoch nicht so.

Unterschieden werden muss dabei, bei welcher Stelle ein Erbrecht nachgewiesen und somit möglicherweise ein Erbschein vorgelegt werden soll.

a) Vorlage beim Grundbuchamt

Geht es um einen Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt, so hilft § 35 GBO weiter. Danach wird grundsätzlich ein Erbschein gefordert. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt anstelle des Erbscheins auch die Vorlage der Verfügung sowie die Niederschrift des Amtsgerichts über die Eröffnung der Verfügung.

Testament

b) Vorlage bei Banken

Zur Vorlage bei Banken ist die tatsächliche Rechtslage sogar noch deutlicher. Bis vor einigen Jahren (und teils noch heute) forderten Banken bei Eintritt eines Erbfalls ausnahmslos die Vorlage eines entsprechenden Erbscheins. Dabei stützten sie sich zumeist auf Regelungen in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es in deren Ermessen gestellt sei, die Verfügung von Erben über Nachlasskonten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Dem nahm jedoch der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren den Wind aus den Segeln und stellte klar, dass derartige Klauseln unwirksam seien. Dies wurde zu Recht damit begründet, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung eines Erbscheins besteht und dies zudem einige Zeit in Anspruch nehmen kann, in welcher den Erben der Zugriff auf die Nachlasskonten verwehrt bleibt (BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12). Im Nachgang wurden sogar Banken zur Erstattung der unnötig entstandenen Kosten für die Erteilung eines Erbscheins verpflichtet (BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15).

Voraussetzung dafür ist, dass das Erbrecht unproblematisch nachgewiesen werden kann. Im vorbenannten Fall des BGH ging es um ein handschriftliches Ehegattentestament, ein sog. Berliner Testament. Solange sich also keine konkreten und begründeten Zweifel an der Richtigkeit eines Testaments ergeben, muss mittlerweile auch zur Vorlage bei Banken ein handschriftliches Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügen.

7. Fazit

Ein Erbschein ist ein Dokument, das die Erbenstellung sowie die konkrete Berechtigung des Erben ausweist. Bei Eintritt eines Erbfalls wird die Vorlage eines Erbscheins an vielen Stellen verlangt. Der Aufwand zur Erlangung eines Erbscheins ist meist überschaubar; die Beantragung und Erteilung ist jedoch mit Kosten verbunden, die gerade bei größerer Erbmasse nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen können. Dabei ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Erbschein im jeweiligen Fall überhaupt nötig ist.

Sollten Sie Hilfe bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Erbscheins benötigen oder möchten Sie einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen und wünschen sich dabei rechtliche Unterstützung, so stehen wir hierfür jederzeit gerne kompetent zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierfür am besten telefonisch oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Sie.