Mietkürzung Gewerberaum wegen Corona

Welche Rechte stehen sowohl Vermietern als auch Mietern zu?

In unserem Blog vom 24.03.2020 haben wir bereits ausführlich erörtert, welche Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Miete für einen Gewerberaum erfüllt sein müssen. So ist z.B. eine Mietkürzung denkbar, wenn eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB zutrifft oder ein im Mietvertrag vorgesehener Nutzungszweck nicht mehr erfüllbar ist.

Jedoch sind manche Mieter oder Pächter der Meinung, dies dahin auslegen zu können, Mietzahlungen gar komplett zu verweigern. Aus diesem Grund müssen sich die Gerichte aktuell immer wieder mit diesem Thema beschäftigen.

Hier ein kurzer Überblick zu aktuellen Entscheidungen:

Mietkuerzung

1. Landgericht Zweibrücken: keine Mietkürzung

Ein Gewerberaummieter (Filial-Kette) hat aufgrund des coronabedingten Lockdowns die Miete für den Monat April 2020 nicht bezahlt. Dies mit der Begründung, dass der Gewerberaum aufgrund der behördlich angeordneten Maßnahme für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben musste. Er ging von einer berechtigten Mietkürzung aus.

Der Vermieter zog also vor Gericht und erhob Klage wegen rückständiger Miete gegen den Mieter. Dies mit der Begründung, dass der Vermieter grundsätzlich das Verwendungsrisiko hinsichtlich des Mitgegenstandes trage.

Das Landgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Vermieters, dass weder eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliege, noch weitere rechtliche Grundlagen in Betracht kämen, die einen Wegfall oder Mietminderung rechtfertigen würden. Auch die gesetzlichen Neuregelungen hätten keinen Einfluss auf die Mietzahlungsverpflichtung. Der am 01.04.2020 in Kraft getretene Artikel 240 EGBGB § 1 gewährt Kleinstunternehmern und Verbrauchern ein Leistungsverweigerungsrecht. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch weder um eine Kleinstunternehmerin noch um eine Verbraucherin. Auch eine Herabsetzung der Miete nach § 536 BGB, welche in Betracht kommt, wenn die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht.

 

2. Landgericht Frankfurt a.M.: Keine Kürzung bei anderweitigem Ausgleich

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte unlängst auch das Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Auch hier wurde der Klage eines Vermieters stattgegeben (2-15 O 23/20). Das Landgericht entschied, dass – solange ein Mieter (hier ein Einzelhandelsgeschäft) durch Kurzarbeit, staatliche Hilfe oder Onlineverkauf die Möglichkeit hat, Einsparungen zu erzielen – die erzwungene Schließung keine existentiellen Folgen für den Mieter hat.  Eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB entfalle auch hier.

 

3. OLG Karlsruhe: Mietkürzung nur bei Existenzbedrohung

Auch in zweiter Instanz kam das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer vermieterfreundlichen Entscheidung.

Eine Einzelhändlerin musste ihr Ladenlokal im Corona-Lockdown vom 18.03.2020 bis 19.04.2020 für den Publikumsverkehr schließen. Während dieser Zeit zahlte sie die vereinbarte Miete nicht an den Vermieter. Hiergegen klagten die Vermieter und erhielten vor dem Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 30.07.2020 (Az.: 5 O 66/20) Recht.

Hiergegen legte die Einzelhändlerin Berufung ein.

In der Berufungsinstanz sah es das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch ähnlich und wies das Vorhaben der Mieterin zurück. Sie sei zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet. Eine pandemiebedingte Betriebsschließung stelle keinen Mietmangel dar, der zur Mietminderung berechtigte.

Eine Mietkürzung komme unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies allerdings auch nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen würde. Zudem müsste auch die Interessenlage des Vermieters eine Anpassung des Vertrages erlauben. Um dies zu bejahen, muss eine umfangreiche Interessenabwägung stattfinden. Diese muss neben der Umsatzentwicklung, einer etwaigen Kompensation durch Online-Handel auch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen (z.B. Kurzarbeit) sowie fortbestehende Vermögenswerte beinhalten.

Im vorliegenden Fall war dazu nicht ausreichend vorgetragen worden. Daher unterlag die Beklagte als Mieterin.

 

4. LG München I: Keine Mietkürzung bei anderweitiger Kompensation

Auch das Landgericht München ging in einem vergleichbaren Fall davon aus, dass etwaige Kompensationen eines Mieters angerechnet werden müssten (Urteil vom 12.2.2021, Az. 31 O 11516/20).

Streitgegenständlich waren hier Ersparnisse des Mieters wegen erhaltenem Kurzarbeitergeld.

Das LG München I ging davon aus, dass dies entsprechend anzurechnen sei und in diesem Umfang keine Anpassung des Vertrages erfolgen könne.

Dies rechtfertigt sich dadurch, dass eine Anpassung nur eine gerechte Umverteilung des Risikos erreichen soll. Wenn jedoch ein Mieter durch erhaltene Kurzarbeitsgelder bereits einen Ausgleich für Risiken erhalten hat, müssen diese Beträge nicht mehr im Verhältnis zum Vermieter verteilt werden.

 

5. OLG Dresden: Mietkürzung um 50% bei Betriebsschließung

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte ebenfalls die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (Urteil vom 24.02.2021, Az.: 5 U 1782/20).

Das Landgericht Chemnitz sah in erster Instanz keinen Grund für die Einbehaltung der Miete durch eine Einzelhändlerin (Az.: 4 O 639/20). Es verurteilte die Mieterin zur Zahlung der Miete.

In zweiter Instanz ging das OLG Dresden dann von einer Reduzierung der Kaltmiete um die Hälfte aus. Die Mietkürzung gelte für die Dauer der angeordneten Betriebsschließung.

6. LG Mönchengladbach: Mietkürzung um 50%

Ähnliches nahm auch das Landgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 02.11.2020 bei einem vollständigen Nutzungsverbot an (Az.: 12 O 154/20).

Angemessen sei dann die Mietkürzung um die Hälfte. Dies würde das Risiko auf beide Parteien gerecht verteilen.

 

7. LG Oldenburg: Mietkürzung bei Nutzungsverbot

Auch das Landgericht Oldenburg äußerte sich dahingehend, dass grundsätzlich auch bei corona-bedingter Schließung die volle Miete geschuldet ist (Urteil vom 26.10.2020, Az.: 8 O 1268/20).

Nur bei einem vollständigen Nutzungsverbot habe ein Mieter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB. Dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn konkret zur wirtschaftlichen Situation vorgetragen wird und eine existenzbedrohende Situation vorliegt.

 

8. AG Düsseldorf: Mietkürzung nur bei Nachweis der Existenzgefährdung

Wird jedoch nicht ausreichend zur wirtschaftlichen Situation vorgetragen, so kann auch keine Reduzierung der Miete verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 10.11.2020, Az.: 45 C 245/20).

Legt ein Mieter eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare, zur Unzumutbarkeit führende wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht dar, ist ihm ein Festhalten am Mietvertrag nicht unzumutbar. Dann kann er auch keine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage verlangen.

Dies gilt erst recht, wenn die Betriebsschließung gerade einmal 26 Arbeitstage dauerte.

 

9. LG Münster: Mietkürzung nur bei erheblicher Beeinträchtigung

Zur Höhe einer etwaigen Vertragsanpassung äußerte sich auch das Landgericht Münster mit Urteil vom 19.02.2021 (Az.: 23 O 18/20).

Die komplette Schließung für sechs Wochen und Öffnungseinschränkungen während weiteren neun Werktagen sowie ein Umsatzverlust von 10% rechtfertigen keine Vertragsanpassung. Dadurch sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine Fortzahlung wie vertraglich geschuldet unzumutbar sei.

 

10. LG München II

Deutlich vermieterfreundlicher sah es das Landgericht München II mit Urteil vom 06.10.2020 (Az.: 13 O 2044/20).

Hier ging man nämlich davon aus, dass auch § 313 BGB nicht anzuwenden sei.

Sind gewerbliche Mieter im Bereich des Einzelhandels während des ersten Lockdowns von Betriebsschließungen betroffen, steht ihnen unter keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Mietkürzung zu.

Dadurch, dass das COVID-19-Pandemie-Gesetz eine Regelung zu § 313 vorsieht, entfaltet dies eine Sperrwirkung für anderweitige Regelungen. Eine Minderung wegen Mangels oder ähnlichem scheidet deshalb bereits aus.

313 BGB ist hingegen abzulehnen, da der erste Lockdown sich nur auf wenige Wochen erstreckte und insofern kein gravierender Umstand vorlag, der zur Unzumutbarkeit für Mieter führen würde. Setzt man diese mehrwöchige Phase nämlich ins Verhältnis zur mehrjährigen Entwicklung, ist ein Umsatzausfall nicht mehr gravierend genug.

So sah es das LG zumindest in dem entschiedenen Fall.

 

Fazit:

Letztendlich sind sich daher die Gerichte nunmehr in weiten Teilen zumindest im Grundsatz einig. Eine Reduzierung der Miete aufgrund eines Mangels scheidet aus. Eine Anpassung der Miete aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage ist möglich. Dazu muss seitens eines Mieters jedoch vorgetragen werden, dass ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist. Ohne Beleg für eine existenzgefährdende Situation ist ein Anspruch von vornherein zu verneinen. Zudem muss Einblick in etwaige Kompensationszahlungen, wie staatliche Beihilfen oder Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Geschieht dies, kann von einer Reduzierung um bis zu 50% der Miete ausgegangen werden. Geschieht dies nicht, ist hingegen die volle Miete weiterhin geschuldet.

Hingegen gibt es auch Stimmen, die die Schranken deutlich enger, insbesondere zu Lasten von Mietern setzen.

Letztendlich ist und bleibt es eine Entscheidung im Einzelfall.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.


Ist Baulärm ein Mangel?

Wird auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet, geht dies in den meisten Fällen mit erheblichem Baulärm einher. Welche Rechte hier Mieter und Vermieter haben, hat nun erneut der BGH geklärt.

1. Der Fall

Ein Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung musste in Berlin für den Zeitraum von zwei Jahren Baulärm einer benachbarten Baustelle ertragen. Die Baustelle war 40 m von der angemieteten Wohnung entfernt. Der Mieter zeigte den Lärm gegenüber dem Vermieter an und minderte die Miete um 10 % über einen längeren Zeitraum.

Baulärm

 

2. Das Verfahren

Der Vermieter war mit der Mietminderung nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung gegen den Mieter. In erster Instanz vor dem Amtsgericht war der Vermieter erfolgreich. Das Gericht gab der Klage statt. Hiergegen wehrte sich der Mieter mit einer Berufung. Das Landgericht gab anschließend dem Mieter Recht und wies die Klage des Vermieters ab. In dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof wendete sich das Blatt erneut und der Klage des Vermieters wurde stattgegeben.

3. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 29.04.2020 – Aktenzeichen VIII ZR 31/18), dass dem Vermieter nicht einseitig das Risiko einer lärmintensiven Nutzungsänderung auf einem Nachbargrundstück zugewiesen werden könne. Es komme vielmehr darauf an, welche Regelung die Parteien im Mietvertrag vereinbar hätten, wenn ihnen bei Vertragsabschluss die Entwicklung der Lärmbelästigung bewusst gewesen wäre. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte stellen keinen zur Mietminderung führenden Mangel nach § 546 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

Damit war nun die Frage des Mangels zwar grundsätzlich geklärt, nicht geklärt war jedoch, wer nun was darlegen und beweisen müsse.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof im selben Urteil vom 29.04.2020 (Aktenzeichen VIII ZR 31/18) entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast nicht alleine beim Vermieter liegt. Zunächst muss der Mieter darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass es sich bei dem von ihm behaupteten Baulärm um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtige. Sollte dem Mieter ein solcher Beweis gelingen, muss das Gericht prüfen, ob der Vermieter seinerseits eine Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Verursacher zusteht oder ob er die Beeinträchtigungen hinnehmen muss.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht erneut über den Fall zu verhandeln hat.

4. Fazit

Häufig gehen Mietparteien vorschnell davon aus, dass im Falle von Baulärm auf dem Nachbargrundstück regelmäßig eine Minderung der vereinbarten Miete in Betracht kommt. Hier zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einmal wieder, dass es stets einer eingehenden Betrachtung bedarf. Nicht von vornherein steht also fest, dass die Miete gemindert ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt auch, dass der Vermieter den Vortrag des Mieters zunächst bestreiten darf. Sollte dem Mieter ein solcher Beweis gelingen, muss das Gericht prüfen, ob der Vermieter den Lärm seinerseits hinnehmen müsse. Hier ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig.

Hieran ist mal wieder erkennbar, dass es sich in jedem Fall lohnt, die Umstände des Einzelfalls näher zu durchleuchten. Nur so kann herausgefunden werden, ob ein Minderungsrecht für einen Mieter besteht und ob bzw. wie sich ein Vermieter hiergegen wehren kann.

Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Seite. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu uns auf.

 


Neues zur Untervermietung

Wann darf ein Vermieter die Untervermietung verweigern?

Manchmal möchte man als Mieter einen Teil der Wohnung gerne untervermieten. Sei es, weil man möglicherweise aus beruflichen Gründen selbst zeitweise die Wohnung nicht nutzen kann. Oder weil man sich aus veränderten finanziellen Umständen heraus einen Teil der Mietzahlung ersparen muss. Was hierbei allerdings zu beachten ist und welche rechtlichen Hürden eventuell dabei bestehen, zeigt der nachfolgende Fall.

1. Der Sachverhalt

Der Kläger wollte ein Zimmer seiner Wohnung untervermieten. Hierzu benötigte er die Zustimmung seiner Vermieterin. Er nannte der Vermieterin also den Namen der Bewerberin und deren Adresse. Auch gab er an, dass es sich bei der Bewerberin um eine Hausfrau von ca. 50 – 55 Jahren mit festem Einkommen handele. Weiter bot er der Vermieterin an, eine Kopie des Personalausweises der Bewerberin vorzulegen. Die Mieteinnahmen für die geplante Untervermietung gab er mit 400,00 Euro monatlich an.

Die Vermieterin verweigerte jedoch die Zustimmung zur Untervermietung.

Untervermieten

2. Das Verfahren

Der Kläger (Mieter) erhob daraufhin Klage beim Amtsgericht München und verlangte von der Beklagten (Vermieterin) Schadensersatz für eine angeblich zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers seiner Wohnung.

Im Prozess gab die Bewerberin, welche als Zeugin vorgeladen war, an, dass sie das Zimmer als Atelierraum nutzten wollte. Außerdem sei nur über eine Miete von 300,00 Euro monatlich gesprochen worden.

3. Die Entscheidung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 11.12.2019 die Klage abgewiesen – Aktenzeichen 425 C 4118/19. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern kann, wenn ihm keine ausreichenden Informationen über den Untermieter übermittelt werden.

Dem Vermieter sind nicht nur der Name des Bewerbers, sondern auch dessen Geburtsdatum, die letzte Anschrift und die ausgeübte berufliche Tätigkeit mitzuteilen. Diese Angaben sind durch den Kläger nicht bzw. nicht vollständig erfolgt. Somit durfte die Vermieterin die Zustimmung verweigern.

Das Gericht hat zwar erkannt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hatte, da er aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Bundesland annehmen musste. Allerdings muss der Vermieter in der Lage sein zu prüfen, ob eine Untermietung berechtigt ist oder ob Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigten, vorliegen.  Auch hatte der Kläger den vereinbarten Mietzins zu hoch angegeben.

4. Fazit

Eine beabsichtigte Untervermietung ist grundsätzlich immer mit dem Vermieter zu klären und dessen Zustimmung einzuholen. Auch wenn nur ein Teil – so wie im vorliegenden Fall ein Zimmer – untervermietet werden soll.

Dabei ist aber auch wichtig, den Vermieter über sämtliche relevanten Informationen in Kenntnis zu setzen. Immerhin führt eine Untervermietung dazu, dass eine für den Vermieter fremde Person in seine Räumlichkeiten einzieht. Es ist daher nur verständlich, dass der Vermieter wissen muss, mit wem er es letztlich zu tun hat.

Zwar gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen ein Vermieter dann die Zustimmung nicht verweigern darf. Diesen umgehen und einfach eine Untervermietung vorzunehmen ist aber tatsächlich nie ratsam.

Wichtig zu wissen ist aber zudem, dass durch eine Untervermietung kein Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter entsteht. Probleme im Rahmen der Untervermietung sind daher immer zwischen Hauptmieter und Untermieter zu klären.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Oder möchten auch ein Zimmer untervermieten? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 


Aktuelle Gesetzeslage zum Thema Corona

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig einen Gesetzesentwurf erlassen. Darin geht es um die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Die Maßnahmen wurden vom Bundesrat gebilligt und auch bereits vom Bundespräsidenten gegengezeichnet. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger gelten die Regelungen. Neben einem finanziellen Hilfspaket wurden auch einige Gesetze eingeführt, die für die kommenden Monate gelten sollen.

Wir bringen Sie hinsichtlich Zivil- und Insolvenzrecht auf den aktuellen Stand.

Pandemie

1. Zivilrecht in Zeiten der Pandemie

Befristet bis zum 30.06.2020 gelten besondere Regelungen in Deutschland. Diese sollen insbesondere von der Corona-Pandemie Betroffene schützen. Es bestehen nun Möglichkeiten, Leistungen einstweilen zu verweigern oder einzuschränken. Dadurch normalerweise entstehende Nachteile sollen sich nicht ergeben.

Für Verbraucher und Kleinunternehmen ist gewährleistet, dass sie noch Zugang zur Grundversorgung (Strom, Gas, Telefon) erhalten. Auch wenn ein finanzieller Engpass besteht, darf man diese Versorgungen nicht abstellen.

Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter auf Kündigung eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerbemietverträge. Wegen Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04.2020 – 30.06.2020 entstehen, dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Auch wenn also Mieter nicht mehr in der Lage sind, die monatliche Miete wegen der Pandemie zu begleichen, sind sie geschützt. Erforderlich ist allerdings, dass der Mieter belegt, dass der Verzug durch den Corona-Virus entstanden ist.

Außerdem bleibt die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete bestehen. Man erhält nur länger Zeit als vertraglich vereinbart, um die Miete aufzubringen.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge wird eine Regelung getroffen, um Kreditnehmer vor Zahlungsproblemen zu schützen. Es besteht eine gesetzliche Möglichkeit zur Stundung aller Forderungen aus den Monaten April bis Juni 2020 für drei Monate. Notwendig ist, dass die Zahlung wegen der Corona-Krise nicht mehr zumutbar ist. Die Beteiligten können ebenso versuchen, eine abweichende Vereinbarung bzw. Vertragsanpassung zu erreichen. Auch ist eine Kündigung zu Lasten des Verbrauchers in dieser Zeit ausgeschlossen.

2. Insolvenzrecht in Zeiten der Pandemie

Die Pflicht zur Beantragung einer Insolvenz wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Damit möchte man erreichen, dass trotz der aktuellen wirtschaftlichen Situation Unternehmer ihre Geschäfte fortführen können. Außerdem möchte man Anreize schaffen, dass die Betroffenen selbst für finanziellen Aufschwung sorgen. Die Pflicht bleibt bestehen, wenn die Insolvenz nicht auf der Corona-Krise beruht. Ebenso, wenn keine Aussicht auf finanzielle Besserung besteht.
Für einen Übergangszeitraum von drei Monaten dürfen auch Insolvenzgläubiger nicht die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragen.

Diese Änderungen können bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

3. Weitere Änderungen zum Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Die gesetzlichen Änderungen sollen die betroffenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, auch weiterhin handlungsfähig zu bleiben. Deshalb hat man vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen geschaffen.

Bei einer GmbH können Beschlüsse nun auch schriftlich erfolgen, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zustimmen (siehe § 48 GmbHG).

Für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen in Vereinen gelten Vereinfachungen. Es soll die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme bzw. schriftlicher Abstimmung bestehen.

Im Wohnungseigentumsrecht gilt, dass sowohl der zuletzt bestellte Verwalter als auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bestehen bleiben. Dies soll gelten, bis die Gemeinschaft hierüber neu beschlossen hat.

4. Abstimmung

Daneben enthielt das Maßnahmenpaket natürlich diverse weitere, insbesondere finanzielle Unterstützungsleistungen. Dabei stieß der Gesetzesentwurf überwiegend auf Zustimmung in Bundestag und Bundesrat.

Abgelehnt hat man einen Antrag der Linken auf ein vorübergehendes Verbot von Zwangsräumungen sowie der Sperre von Strom-, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Telefonversorgung. Auch ein Antrag der AfD-Fraktion wurde abgelehnt. Der sah kurzfristige Liquiditätshilfen für Vermieter vor; manche seien darauf für ihren Lebensunterhalt oder die Aufrechterhaltung ihres Gewerbes dringend angewiesen.

5. Fazit

Weitreichende Maßnahmen hat die Bundesregierung innerhalb weniger Tage auf den Weg gebracht. Dabei steht der Schutz von Verbrauchern und Unternehmern an oberster Stelle. Man ist bemüht dafür zu sorgen, dass kein Unternehmen an dieser Pandemie zugrunde geht und niemand sein Zuhause verliert.

Problematisch an dieser Herangehensweise ist jedoch, dass irgendjemand immer die wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen tragen muss.

Gerade im Mietrecht zeigt sich bereits jetzt, dass von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Ob Mieter die Regelung zu sehr zu ihren Gunsten nutzen, wird abzuwarten sein. Ebenso, wie sehr Vermieter dadurch in eigene finanzielle Bedrängnis geraten. Zwar bleibt die Pflicht zur Mietzahlung bestehen. Aber auch Vermieter haben laufenden Kosten zu tragen oder sind auf den pünktlichen Zahlungseingang angewiesen. Außerdem bringt die Pflicht zur Mietzahlung nicht viel, wenn ein Jahr später beim Mieter womöglich keine Liquidität (mehr) gegeben ist.

In einer solchen Ausnahmesituation können wir nur hoffen, dass die jeweiligen Vertragspartner versuchen, eine für beide Seiten verträgliche Lösung zu finden. Einmal mehr kommt es auf Solidarität an.

Für Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich zur Verfügung, bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.


Recht und Gesetz in Zeiten von Corona

Was ist eigentlich noch möglich?

In Zeiten eine weltweiten Pandemie ist häufig nicht mehr die erste Überlegung, was Recht und Gesetz tatsächlich zulassen. Vielmehr geht es den meisten darum, wirtschaftlich überhaupt zu überleben. Die Prioritäten sind klar verschoben. Doch was gilt, wenn man in bestimmten Vertragsangelegenheiten keine Einigung erzielen kann? Was gilt dann für rechtliche Ansprüchen in Zeiten der Corona-Krise? Wir möchten über Grundsätzliches informieren zu Themen, die womöglich derzeit brisant sind.

1. Reiserücktritt aufgrund von Corona

Am 17.3.2020 sprach die Regierung eine weltweite Reisewarnung wegen des Corona-Virus aus. Dies wirkt sich erheblich auf bereits gebuchte und unmittelbar bevorstehende Reisen aus.

Aufgrund der nun ausgesprochenen Reisewarnung besteht aber die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung. Bereits geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis muss ein Reiseveranstalter zurückerstatten.

Corona

Immer dann wenn ein Reisevertrag nach deutschem Recht vorliegt, kann ein Reisender bei einer derart hohen Ansteckungsgefahr weltweit nicht an der Buchung einer Reise festgehalten werden.

Vorsicht ist nur dann geboten, wenn die Urlaubsreise erst in weit entfernter Zukunft stattfinden sollte. Denn möglicherweise besteht zu diesem Zeitpunkt die Reisewarnung gar nicht mehr. In solchen Fällen ist ratsam noch etwas abzuwarten, wie sich der Zustand und die Einschätzung hinsichtlich der Reisewarnung entwickelt.

Gleiches gilt auch für diejenigen, die einzelne Reiseleistungen im Ausland gebucht haben. Wer das Reiseziel überhaupt nicht mehr erreichen kann, muss kostenfrei stornieren können. Dies gilt mittlerweile weitreichend aufgrund der geschlossenen Grenzen.

Nur wer direkt bei einem Anbieter im Ausland Reiseleistungen gebucht hat, muss sich an den Vertrag des Anbieters halten. In solchen Fällen greift nämlich üblicherweise nicht deutsches Recht, sondern das Recht des jeweiligen Staates.

Ganz besonders sollte jeder derzeit das eigene wirtschaftliche Risiko bedenken. Gerade wenn zeitnahe Anzahlungen von Reisebuchungen fällig werden, raten wir dazu abzuwarten. Denn diverse Reiseveranstalter drohen aufgrund der weltweiten Krise insolvent zu gehen. Möglicherweise sehen Kunden im Falle einer Zahlung sonst auch bei kostenfreier Stornierung ihr Geld nicht wieder.

2. Miete im Einzelhandel

Auch der stationäre Einzelhandel steht vor immensen Herausforderungen. Ladengeschäfte (abgesehen von wenigen Ausnahmen) sind aktuell und für längere Zeit geschlossen.

Viele stellen sich die Frage, ob in solchen Fällen eine Möglichkeit besteht, die monatlichen Miete herabzusetzen.

Generell wird ein Mieter aufgrund der staatlichen Anordnung zur Schließung nicht von den geschuldeten Zahlungen frei. Das betrieblich bezogene Risiko eines gewerblichen Mietvertrages trifft leider den Mieter.

Anders kann es aber dann sein, wenn im Mietvertrag ein bestimmter Nutzungszweck vorgesehen ist. Kann man diesen Nutzungszweck nämlich nicht mehr wahrnehmen, so hilft dies womöglich einem Mieter. Denn er kann sich dann darauf berufen, dass der Zweck des Vertrages nicht mehr erfüllbar ist. Folge wäre, dass er eine vertraglich vereinbarte Miete nicht mehr schulden würde.

Daneben kommt aber ebenso eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Hierfür spricht vieles, da man eine weltweite Pandemie nur schlecht einer der beiden Vertragsparteien anlasten kann. Das würde zu einer Anpassung oder Aufhebung des Mietvertrages führen. Auf diesem Weg kann man womöglich auch eine Herabsetzung der Miete erreichen.

Welche Variante bzw. Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zielführend ist, können aber zwingend nur die Parteien erörtern.

Die Problematik könnte sich aber ohnehin mit dem seitens der Bundesregierung geplanten Maßnahmenpaket zum Mieter- und Verbraucherschutz erledigen. Dieses soll noch diese Woche verabschiedet werden.

3. Verbraucher im Einzelhandel

Auch Verbraucher können ihre Rechte gegenüber Unternehmern derzeit kaum ausüben. Denn der Kontakt zum Unternehmer ist völlig auf Eis gelegt.

Reklamationen wegen beschädigter Ware sollte man unbedingt schriftlich geltend machen. Hier gibt es meist gesetzliche Fristen, die es zu wahren gilt. Da viele Unternehmer um ihre Existenz bangen, sollte man als Verbraucher nicht auf deren Kulanz hoffen.

Auch ein genereller Umtausch von Waren (ohne Grund) ist derzeit erheblich erschwert. Dazu muss man aber wissen, dass es ohnehin kein grundsätzliches Umtauschrecht im stationären Handel gibt. Dies geschah in der Vergangenheit immer nur aus reiner Kulanz des Unternehmers. Ein Anspruch des Kunden darauf kann nur angenommen werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart und auch beweisbar ist.

Es wird abzuwarten sein, wie sehr die Unternehmer bis zur Wiedereröffnung des stationären Handels wirtschaftlich gelitten haben und ob dann noch Raum für eine etwaige Kulanz besteht.

4. Fazit zur Corona-Krise

Darüber hinaus gibt es viele weitere rechtliche Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pandemie. Der Beratungsbedarf von Verbrauchern und Unternehmern ist denknotwendig erheblich. Alle sehen sich mit Problemen, Fragen und Themen konfrontiert, die man bis vor wenigen Wochen nicht für möglich gehalten hätte.

Sollten auch Sie Fragen zu rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, können Sie sich gerne jederzeit telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Der persönliche Kontakt zu Mandanten ist derzeit zwar eingeschränkt; jedoch stehen wir natürlich auf sämtlichen anderen Kanälen gerne beratend zur Seite.


Neues zum Mietrecht

Nicht jedes Mieterhöhungsverlangen hält Stand

Wie bereits in unserem Blog vom 05.04.2019 erklärt, können Vermieter eine Erhöhung der monatlichen Miete geltend machen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die ortsübliche Vergleichsmiete höher ist die bisherige monatliche Mietzahlung.

Der BGH hatte nun eine Grundsatzfrage zu beantworten, die sich auf viele Mieterhöhungsverlangen auswirken dürfte.

1. Rechtliche Lage zum Mieterhöhungsverlangen

Will ein Vermieter eine Erhöhung der Miete verlangen, muss er hierzu die Miete mit der ortsüblichen Miete vergleichen. Nur wenn der ortsübliche Durchschnitt darüber liegt, ist eine Erhöhung der monatlichen Miete möglich.

Doch auch dann ist es Sache des Vermieters tatsächlich zu belegen, welcher Wert sich beim ortsüblichen Durchschnitt ergibt.

Dies kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen geschehen. Diese Variante ist jedoch verhältnismäßig teuer und wird daher nur selten von Vermietern gewählt.

Eine Alternative ist der Nachweis von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit höherem Mietpreis. Dabei ist entscheidend, dass die nachgewiesenen Wohnungen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Alter, Lage usw. tatsächlich vergleichbar sind. Oft fehlt Vermietern aber die Kenntnis über die tatsächlichen Mietpreise anderer Wohnungen.

Gerade deshalb sieht das Gesetz den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete auch über offizielle Mietspiegel vor. Gemeinden stellen in solchen Fällen meist ein Berechnungsmodell zur Verfügung, welches sich konkret auf die tatsächliche Gemeinde bezieht. Sofern denn ein solcher Mietspiegel existiert, kann man diesen üblicherweise bei der Gemeinde anfordern. Anhand eines solchen (qualifizierten) Mietspiegels kann ein Vermieter problemlos die ortsübliche Vergleichsmiete errechnen. Dabei muss der Vermieter nur die wesentlichen Kriterien der Wohnung mithilfe des Mietspiegels bewerten. Am Ende ergibt sich daraus ein Näherungswert, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für das betroffene Objekt ist.

Steht seitens einer Gemeinde ein Mietspiegel zur Verfügung, ist dies meist die leichteste Variante, eine höhere Miete zu begründen.

Mieterhöhungsverlangen

2. Sachverhalt

Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall erhielt eine Mieterin 2017 eine Mieterhöhung, nach welchem die Miete um 60 € auf insgesamt 360 € angehoben werden sollte. Begründet wurde das Verlangen mit dem städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998.

Es kam wie es kommen musste. Die Mieterin weigerte sich, der Mieterhöhung zuzustimmen.

Der Vermieter war also gehindert, die erhöhte Miete tatsächlich zu verlangen. Stattdessen musste er auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen.

3. Bisheriger Verlauf

Das Amtsgericht Magdeburg in erster Instanz wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Mieterhöhung formell nicht ordnungsgemäß sei.

In zweiter Instanz folgte das Landgericht Magdeburg dieser Auffassung.

Der Vermieter ging mit der Revision den Weg bis vor den Bundesgerichtshof.

4. Die Entscheidung: Auf die Begründung des Mieterhöhungsverlangens kommt es an!

Auch der Bundesgerichtshof hat jedoch die Mieterhöhung für rechtswidrig erachtet – vergleiche hierzu Urteil des BGH vom 16.10.2019 (VIII ZR 340/18).

Grundsätzlich steht es einem Vermieter natürlich frei, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben.

Ein solches Verlangen müsse man aber nachvollziehbar anhand eines aktuellen Mietspiegels begründen. Es kommt also darauf an, dass für einen betroffenen Mieter erkennbar ist, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich ist.

Hier wurde das Verlangen zur Mieterhöhung mit einem Mietspiegel gegründet, der bereits 20 Jahre alt ist. Dabei besteht das Problem, dass die Daten laut Mietspiegel keinesfalls mehr aktuell sind. Die Werte eines Mietspiegels entsprechen somit zur Zeit der Erhöhung nicht mehr wirklich den Tatsachen. Daher muss es auch einem Vermieter verwehrt sein, damit eine Mieterhöhung zu begründen.

Der Wohnwert einer Immobilie unterliegt gerade heutzutage einem sehr starken Wandel. Bereits nach wenigen Jahren können die einmal festgesetzten Maßstäbe nicht mehr zutreffend sein. Insofern kann ein auf diesem Weg errechneter Mietpreis nicht mehr der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechen. Der Rückgriff auf einen sehr alten Mietspiegel sei deshalb nur ausnahmsweise zulässig.

Der Vermieter ist selbstverständlich nicht gehindert, eine Mieterhöhung geltend zu machen. Diese ist dann aber anders zu begründen.

Da die Begründung der Mieterhöhung nicht rechtmäßig sei, wäre die Mieterin nicht verpflichtet gewesen, der Mieterhöhung zuzustimmen.

5. Rechtliche Einschätzung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche letztlich nur die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte, überzeugt voll und ganz.

Zwar ist es für einen Vermieter nicht immer einfach, eine Mieterhöhung entsprechend zu begründen. Da ist selbstverständlich ein (wenn auch in die Jahre gekommener) Mietspiegel eine erhebliche Unterstützung. Jedoch stellen die errechneten Werte keine vernünftige Grundlage zur Berechnung mehr dar.

In Ballungsräumen haben sich die Mietpreise in den letzten 20 Jahren deutlich zulasten der Mieter verändert. Dies hat aber zur Folge, dass in anderen Gebieten außerhalb der Ballungszentren weniger Zulauf vorzufinden ist. Dort entwickeln sich die Mietpreise logischerweise eher zu Lasten der Vermieter.

Lediglich aufgrund des Immobilienbooms kann deshalb nicht gewährleistet werden, dass ein 20 Jahre alter Mietspiegel die Mindestwerte der ortsüblichen Vergleichsmiete wiedergibt. Nicht überall in der Bundesrepublik haben sich in den letzten Jahren die Mieten erhöht.

Ein 20 Jahre alter Mietspiegel kann deshalb maximal ein Indiz für etwaige Mietpreise sein. Ein ordnungsgemäßer Beleg zur Berechnung einer Mieterhöhung ist es aber nicht.

Insbesondere ist wichtig zu verstehen, dass dadurch einem Vermieter nicht die Möglichkeit der Mieterhöhung ganz verwehrt ist. Er muss nur auf anderweitige Begründungsmöglichkeiten zurückgreifen. Kann er beispielsweise drei vergleichbare teurere Wohnungen benennen, so steht ihm jederzeit frei die Mieterhöhung erneut geltend zu machen.

So wie bislang versucht, scheitert das Verlangen allerdings zurecht.

6. Fazit zum Mieterhöhungsverlangen

Auch wenn die Entscheidung insgesamt nicht überrascht, so mag es doch für den ein oder anderen eine interessante Information sein.

Denn vielen Mietern ist oft gar nicht bewusst, ob und wie sie sich gegen ein solches Verlangen wehren können.

Vor allem, wenn eine Mieterhöhung mit einem offiziellen Mietspiegel begründet wird, ist bei Mietern oft die Angst sehr groß, hiergegen nichts unternehmen zu können.

Diese Entscheidung zeigt jedoch, dass nicht jeder Mietspiegel tatsächlich den rechtlichen Anforderungen genügt. So muss beispielsweise auch zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel unterschieden werden.

Nur wenn das Verlangen umfassend geprüft wird, kann auch beurteilt werden, ob dieses rechtlich denn überhaupt zulässig ist.

Zwar ist der Wert einer monatlichen Mieterhöhung möglicherweise nicht sonderlich hoch. Jedoch summiert sich dies über mehrere Monate bzw. Jahre durchaus zu einer wesentlichen finanziellen Belastung auf. Alleine deshalb schadet in solchen Fällen eine rechtliche Prüfung keinesfalls.

Sie haben eine Mieterhöhung erhalten und benötigen rechtlichen Rat? Oder Sie sind Vermieter und möchten eine Mieterhöhung auf sichere rechtliche Beine stellen? Dann nehmen Sie doch am besten Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung. Wir freuen uns auf Sie.


Kauf und Miete

Was passiert eigentlich mit der Kaution?

Wenn Immobilien veräußert werden die vermietet sind, stellt sich häufig die Frage, was mit dem bestehenden Mietverhältnis passiert. Gerade einzelne Details werden dann häufig Streitthema, wenn sich Verkäufer und Käufer über die rechtliche Lage nicht einig sind. Gerade die geleistete Kaution öffnet dann diverse Fragen.

Ein deutsches Amtsgericht hat hierzu nun klargestellt.

1. Sachverhalt

Beteiligte Parteien im Verfahren waren der Mieter eines Objektes sowie der neue Eigentümer, welcher das Objekt vom früheren Vermieter gekauft hatte. Der neue Eigentümer hatte fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt, da nach seiner Auffassung der Mieter keine Kaution – die sogenannte Mietsicherheit – geleistet hätte.

Kaution

Zwar war im Mietvertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart. Jedoch hatte der vorherige Eigentümer aufgrund der Veräußerung die vom Mieter seinerzeit geleistete Kaution an diesen zurückbezahlt.

Nun verlangte der neue Eigentümer vom Mieter, wie vertraglich vereinbart, die zu erbringende Sicherheitsleistung an ihn. Der Mieter war der Auffassung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei.

2. Das Verfahren

Als der neue Vermieter ihm deshalb kündigte, wollte der Mieter dies nicht ohne weiteres akzeptieren. Deshalb begehrte er, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam sei.

Hierüber hatte nun das Amtsgericht Hamburg Altona zu entscheiden (Urteil vom 12.2.2019, Aktenzeichen 316 C 279/18).

3. Die Entscheidung zur Abrede über die Kaution

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Kündigung unwirksam sei.

Der klagende Mieter war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr verpflichtet, die Kaution zu zahlen.

Deshalb konnte der neue Vermieter auch nicht wegen Nichtzahlung der Sicherheit kündigen.

Wenn ein Vermieter an den Mieter die Kaution zurückgezahlt hat, ist darin tatsächlich eine Aufhebung der ursprünglichen Kautionsabrede zu sehen. Dies wird zwar nicht ausdrücklich vereinbart, wird aber in konkludenter Form, also durch schlüssiges Verhalten, angenommen.

Indem der vorherige Vermieter die Kaution auszahlt erklärt er damit, die vertragliche Vereinbarung zur Kaution aufheben zu wollen. Dies führt dazu, dass sich der Inhalt des ursprünglichen Mietverhältnisses ändert.

Wichtig ist, dass dies geschieht, noch bevor der Rechtsnachfolger in das Mietverhältnis eingetreten ist. Daher muss sich (leider) der neue Vermieter auch an diese geänderten Umstände halten. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der neue Eigentümer erst dann in das Mietverhältnis ein, wenn der Eigentumserwerb vollendet ist. Dies geschieht üblicherweise mit Eintragung im Grundbuch.

Wenn zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung über die Kaution bereits durch die früheren Mietparteien geändert wurde, wirkt diese Änderung auch für und gegen den Erwerber.

Anders wäre es möglicherweise zu sehen, wenn zwischen den Parteien vereinbart gewesen wäre, dass der Mieter die Kaution an den neuen Vermieter weiterleiten müsste. Dafür gab es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Aus Sicht des Mieters hatte die Rückzahlung der Kaution zwar keinen eindeutigen Grund. Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, den Anlass der Auszahlung zu deuten. Wenn der ehemalige Vermieter die Kaution an den Mieter zurückzahlt, darf ein Mieter dies so verstehen, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr aus der Kaution gegen ihn stellen möchte.

4. Fazit: Vereinbarungen über die Kaution wirken fort!

Eine weitere Entscheidung der deutschen Rechtsprechung, welche Mieter erheblich schützt. Denn in den meisten Fällen wird ein Mieter bei Veräußerung des Objektes nicht davon ausgehen, dass er seine Kaution zurückerhält.

Demgegenüber birgt diese Entscheidung aber gerade für den Erwerber erhebliche Risiken. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem vorherigen Eigentümer wird der Erwerber üblicherweise Einsicht in den Mietvertrag nehmen. Wenn diesem dann bestätigt wird, dass die Kaution geleistet wurde, geht ein Erwerber davon aus, dass diese mit Sicherheit zur Verfügung stünde.

Erfolgt aber zwischen Kaufvertrag und Umschreibung im Grundbuch eine Auszahlung des Voreigentümers an den Mieter, verliert der Erwerber seinen Kautionsanspruch. Er muss sich dann diesbezüglich an den Voreigentümer wenden.

Es ist daher empfehlenswert, diese Gefahr zu berücksichtigen. Insbesondere sollte der Verkäufer darauf hingewiesen werden, dass keine Auszahlung der Kaution an den Mieter zu erfolgen habe. Im besten Fall sollte der Erwerber sich dies schriftlich bestätigen lassen. Erfolgt dann eine Auszahlung des Verkäufers an den Mieter, ist die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer erheblich erleichtert.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderweitigen immobilienrechtlichen Thematiken? Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantwortung ihrer offenen Fragen. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Wir freuen uns auf Sie.


Tiere in der Mietwohnung

Grundsätzlich erlaubt oder normalerweise verboten!?

Wer Halter eines Haustieres ist, weiß: Die Wohnungssuche gestaltet sich oft schwierig. Denn nicht bei jedem Vermieter sind Hund, Katze & Co. willkommene Bewohner. Manchmal ist aber auch das Problem, dass ein Mieter sich im schon laufenden Mietverhältnis gerne ein Haustier anschaffen möchte, der Vermieter dies aber nicht wünscht. Teils befinden sich dabei Klauseln in Mietverträgen, teils ist nichts dazu geregelt.

Je nach konkretem Einzelfall ist die Rechtslage oft gar nicht so einfach zu beurteilen. Wir möchten aufklären, wie die rechtliche Lage aussieht.

1. Die gesetzliche Lage zur Tierhaltung

Ob Tierhaltung in einer Mietwohnung zugelassen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Kernfrage ist immer, ob es zur sogenannten „vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung“ gehört.

Unterschieden wird hier in der Regel zwischen verschiedenen Arten von Tieren: Kleintiere, Hunde/Katzen und gefährliche Tiere.

a) Kleintiere

Kleintiere dürfen generell in Mietwohnungen gehalten werden. Dazu gehören unter anderem Hamster, Wellensittiche oder Fische. Einer Zustimmung bedarf es dabei meist nicht.

Hintergrund ist, dass diese Tiere in der Regel keinerlei Schaden an der Wohnung verursachen. Üblicherweise werden sie in Käfigen oder Terrarien gehalten. Außerdem wirkt sich deren Haltung in keiner Weise auf etwaige andere Bewohner eines Hauses aus. Deshalb hat der Vermieter üblicherweise kein berechtigtes Interesse daran, deren Haltung zu verbieten.

Hier gibt es natürlich Ausnahmen.

Gerichte vertreten oft die Meinung, dass für manche Tiere eine Zustimmung des Vermieters nötig ist. Ratten oder Frettchen werden beispielsweise nicht ohne weiteres akzeptiert, weil sie für Schmutz, Gestank oder auch Angstzustände bei anderen Bewohnern sorgen können.

Außerdem kann die Haltung von Kleintieren im Einzelfall unzulässig werden, wenn sie das übliche Maß übersteigt. Zu viele Kleintiere muss ein Vermieter also ebenfalls nicht dulden.

b) Gefährliche/Große Tiere

Besonders exotische, große oder gar gefährliche Tiere sind dagegen generell in Mietwohnungen nicht zulässig.

Von diesen geht eine erhöhte Gefahr sowohl für die Wohnung als auch für Nachbarn und Mitmieter des Hauses aus. Außerdem fürchtet sich die Mehrheit der Menschen möglicherweise vor solchen Kreaturen. Dies kann also mit unverhältnismäßig vielen Problemen für den Vermieter verbunden sein.

Stimmt der Vermieter der Haltung zu, steht dem natürlich nichts im Weg.

c) Hunde/Katzen

Die Kategorie der Hunde und Katzen ist dagegen differenziert zu beurteilen.

Tierhaltung

Befindet sich dazu keine Regelung im Mietvertrag, so bedarf die Haltung von Hunden und Katzen generell der Erlaubnis des Vermieters.

Dies liegt insbesondere daran, dass durch diese Tiere auch für andere Hausbewohner Belästigungen entstehen können. Dadurch könnten andere Mieter versuchen, deren Miete zu mindern, wodurch dem Vermieter ein Schaden entsteht. Der Vermieter muss die Gelegenheit erhalten, sich vorab darauf einzustellen und abzuwägen.

Dabei darf der Vermieter nicht ohne vernünftige Begründung eine Tierhaltung verweigern. Denn als Vermieter schuldet man den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Gehen nämlich von einem Tier keine Belästigungen aus, so ist die Untersagung vertragswidrig.

Der Vermieter muss dann jeweils eine konkrete Einzelfallprüfung vornehmen (BGH, Urteil v. 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Gibt es besondere Belange des Mieters (z.B. Blindenhund, Diabetikerwarnhund), so überwiegen diese meist gegenüber den üblichen Interessen des Vermieters.

2. Vertragliche Regelungen zur Tierhaltung

Auch hier kann, wie in so vielen Angelegenheiten, zwischen den Mietparteien aber eine spezielle Regelung getroffen werden. Diese geht dann stets der gesetzlichen Norm vor.

Doch nicht alles, was vertraglich geregelt ist, entfaltet auch wirklich Gültigkeit.

Hier muss bereits zu Beginn unterschieden werden zwischen individuellen Vereinbarungen und vorformulierten Klauseln.

Individuelle Regelungen sind zwischen Mieter und Vermieter immer zulässig. Wenn beide Parteien eine besondere Vereinbarung treffen wollen und den Inhalt auch explizit ausgehandelt haben, steht dem nichts entgegen.

Der Regelfall sind jedoch vorformulierte Bedingungen, die der Vermieter einseitig stellt. Der Mieter hat in solchen Fällen meist kein wirkliches Mitspracherecht und ist beinahe gezwungen, den Vertrag so zu akzeptieren, wie er ist. Genau dann müssen die Klauseln aber ganz besonders auf deren Inhalt überprüft werden.

Zu vorformulierten Vertragsbedingungen gibt es unzählige Urteile von deutschen Gerichten. Auch zur Haustierhaltung durften und mussten schon viele Mietverträge überprüft werden.

Bereits vor vielen Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel, welche Haustiere in der Mietsache generell verbietet, unwirksam ist (BGH, Urteil vom 20.01.1993, Az.: VIII ZR 10/92).

Anders verhält es sich aber bei allgemeinen Verboten, die ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, ein Haustier im Einzelfall zuzulassen.

Unwirksam wäre auch eine Klausel, in der sogar bei Kleintieren die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Befindet sich eine unwirksame Klausel im Mietvertrag, so führt dies jedoch nicht dazu, dass jede Tierhaltung zulässig wird. Vielmehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regel (siehe 1.).

3. Tiere von Besuchern

Keinesfalls kann ein Vermieter den Besuch von Haustieren untersagen. Ein Besuch des Mieters darf also eigene Haustiere für die Dauer des Besuches jederzeit in die Wohnung mitbringen. Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnräume.

Die Aufnahme von Tieren, wenn auch nur kurzzeitig, ist in der Regel aber nicht zulässig.

4. Widerruf des Vermieters

Wichtig zu wissen ist ebenso, dass eine Erlaubnis eines Vermieters zur Tierhaltung jederzeit widerrufen werden kann.

Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, dass vom Tier Störungen ausgehen, mit denen anfangs nicht zu rechnen war, so kann ein Vermieter dies als berechtigtes Interesse vorbringen.

Hat ein Vermieter die Erlaubnis berechtigt widerrufen, so gilt ab diesem Moment die Tierhaltung in diesem Einzelfall wieder für untersagt.

Erst kürzlich hat ein Gericht folgende Klausel für wirksam erachtet:

„Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren nur mit Zustimmung des  Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn durch Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist.“ (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019, Az.: 531 C 19/19)

5. Rechtsfolgen

Wird ein Tier, obwohl eine Erlaubnis nötig wäre, ohne Erlaubnis gehalten, so kann der Vermieter die Entfernung des Tieres verlangen. Die Mieter können sogar auf Unterlassung der Tierhaltung verklagt werden. Daneben kommen natürlich Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht.

Erfolgt hingegen die Untersagung ohne ausreichende Begründung, so können Mieter auf Zustimmung zur Tierhaltung im Einzelfall klagen.

Da die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Einschätzung nicht unerheblich sind, sollte hier die jeweilige Sachlage immer genau geprüft werden. Gerichtliche Verfahren verursachen Kosten, die später eine der beiden Parteien tragen muss. Außerdem ist dann meist das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter zerstört.

Gerne prüfen wir die Tierhaltung im Einzelfall oder klären anderweitige offene Fragen für Sie! Sprechen Sie uns an.


Die Untervermietung einer Wohnung

Was darf ich als Mieter? Und was lass ich lieber?

Wie bereits in unserem Beitrag vom 14.09.2019 beschrieben, wohnt ein Großteil der Deutschen zur Miete. Durch diverse Konstellationen kann es dazu kommen, dass eine Wohnung oder auch nur ein Teil davon an andere Personen überlassen werden soll. Interessant wird dies erst, wenn diese Personen nicht als Mieter im Mietvertrag genannt sind. Oft geschieht dies sogar ohne Wissen des Vermieters. Ob dies so rechtlich in Ordnung ist und worauf es dabei ankommt, wollen wir hier erläutern.

1. Wer ist Berechtigter?

Sobald ein Mietvertrag unterzeichnet ist, steht einem Mieter die Nutzung des Objektes zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu. Danach bestimmt sich vor allem, wer Mieter der Wohnung ist und ab wann er das Objekt für sich beanspruchen kann. Dadurch wird auch vertraglich oder gesetzlich geregelt, wer genau das Objekt nutzen darf und ob eine Untervermietung gestattet ist.

Natürlich ist ein Mieter berechtigt, jederzeit Besuch in seiner Wohnung zu empfangen. Selbstredend ist auch Besuch über Nacht stets unerlaubt zulässig.

Jedoch kann es vorkommen, dass ein Besuch „ausartet“ und zu einer längeren Anwesenheit führt. Oder jemand bittet um Unterschlupf für unbegrenzte Zeit.

Wer nicht im Mietvertrag genannt ist, hat kein Recht darauf, in der Wohnung zu wohnen. Richtig?

Nein.

Vielen ist bereits nicht bekannt, dass es Personen gibt, die den Wohnraum bewohnen dürfen, ohne Mieter laut Vertrag zu sein. Dies gilt vor allem für Angehörige des Mieters oder enge Vertraute.

Dies liegt daran, dass ein Mieter die Sache nicht unerlaubt einem Dritten überlassen darf (§ 540 BGB). Eine Reihe von Personen fällt jedoch nicht unter den Begriff des „Dritten“.

a) Familie

Hierzu ein Beispiel:

Ein Ehepaar mietet gemeinsam eine Wohnung an. Beide sind als Mieter im Vertrag benannt. Nach einigen Jahren Mietdauer werden die Eheleute Eltern eines Kindes.

Selbstverständlich darf das Neugeborene in der Wohnung leben (obwohl es nicht im Mietvertrag genannt ist). Ein Mieter hat also jederzeit die Möglichkeit und auch das Recht, seine eigenen Kinder in die angemietete Wohnung aufzunehmen. Umstritten ist dies lediglich bei bereits volljährigen Kindern. Haben diese bereits vor Eintritt der Volljährigkeit in der Wohnung gelebt, dürfen diese natürlich dort bleiben. In anderen Fällen wird es oft vom Einzelfall abhängig sein. Tatsächlich gibt es dabei aber selten Probleme mit dem Vermieter.

Auch für die Eltern kann eine Berechtigung zur Aufnahme in die Wohnung bestehen. Dabei kommt es aber häufig auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere ob dann eine Überbelegung der Wohnung vorliegt.

Je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, umso unwahrscheinlich wird ein Recht auf Aufnahme bestehen. In der Regel wird dies bereits bei Geschwistern verneint. Dies liegt vermutlich daran, dass für Geschwister (im Gegensatz zu Kindern und Eltern) auch keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Insofern ist ein Mieter auch nicht gezwungen, für diese zu sorgen.

b) Sonstige Personen

Andere Personen zählen üblicherweise nicht zum Kreis der Berechtigten. Sie können daher nicht ohne weiteres in die Wohnung aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch für Lebensgefährten. In solchen Fällen bedarf es dann der Erlaubnis des Vermieters. (§ 540 BGB).

Ob es dabei um Freunde, Bekannte, entferntere Verwandte oder völlig Fremde, geht, spielt für die rechtliche Bewertung letztlich keine Rolle.

2. Wozu sind sie berechtigt?

Diese nahe stehenden Personen dürfen also ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden.

Dies bedeutet, dass sie berechtigt sind, die Wohnung mit zu nutzen. Damit verbunden ist aber ausdrücklich, dass der eigentliche Mieter nach wie vor ebenso in der Wohnung lebt. Eine vollständige Überlassung an ein Familienmitglied ist so also nicht möglich.

Darüber hinaus muss natürlich gewährleistet sein, dass die Wohnung dadurch nicht übermäßig belegt wird. Wann dies der Fall ist, hängt immer von der jeweiligen Wohnung im Einzelfall ab. Ein Ergebnis kann nur eine Abwägung der beiderseitigen Interessen bringen. Je näher das familiäre Verhältnis ist, umso gravierender müssen die Interessen des Vermieters sein, um zu überwiegen.

3. Die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung

Bei Wohnräumen kann es nichtsdestotrotz nach Beginn des Mietverhältnisses dazu kommen, dass ein Mieter eine dritte Person in die Wohnung aufnehmen möchte.

Dabei ist zunächst entscheidend, dass er dies ohne Erlaubnis des Vermieters nicht tun darf (§ 540 BGB). Die Regelung betrifft sowohl die teilweise als auch die vollständige Untervermietung der Wohnung.Untervermietung Eine Erlaubnis ist also erforderlich, wenn nur ein Zimmer, ebenso, wenn die ganze Wohnung einem Dritten überlassen werden soll.

4. Das berechtigte Interesse des Mieters

Zusätzlich zur vorbenannten Regelung gibt es eine weitere Vorschrift, die – im Gegensatz zu § 540 BGB – nur für Wohnräume gilt.

Gemäß § 553 BGB kann es nämlich sein, dass ein Mieter unter gewissen Umständen ein berechtigtes Interesse daran hat, Dritte in die Wohnung aufzunehmen. Um Erlaubnis fragen muss der Mieter den Vermieter immer noch. Allerdings hat er in gewissen Situationen einen Anspruch darauf, dass der Vermieter zustimmt.

Tut der Vermieter dies doch, kann ein solcher Anspruch des Mieters auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Diese Sonderregelung greift aber nur für den Fall der teilweisen Untervermietung. Eine vollständige Überlassung der Wohnung bestimmt sich weiterhin nur nach § 540 BGB.

Wann ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, ist immer Frage des Einzelfalls. Allgemein anerkannte Konstellationen sind aber:

– Auszug eines Mitmieters,

– Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Mieters,

– beruflich bedingter, aber nur befristeter Umzug.

Auch die dauerhafte Aufnahme eines Lebensgefährten reicht in der Regel als berechtigtes Interesse aus. Der Vermieter muss also gefragt werden. Verweigern wird er seine Zustimmung aber meist nicht können.

Wichtig ist, dass diese Umstände immer erst nach Abschluss des Mietvertrages aufgetreten sein dürfen. Anderenfalls hätte der Mieter dies bereits bei Vertragsschluss bedenken können und müssen.

Es sollte aber bedacht werden, dass auch in diesen anerkannten Konstellationen wichtige Gründe vorliegen können, die eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen. Daher empfiehlt sich stets die Prüfung durch eine rechtskundige Stelle.

5. Vertragliche Vereinbarung zur Untervermietung

Darüber hinaus gibt es häufig vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage führen.

So kann beispielsweise ein Vermieter die Untervermietung generell oder zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

Andererseits kann auch die Überlassung von Wohnraum weiter als gesetzlich vorgesehen eingeschränkt werden. Dann bedarf es immer einer genauen Prüfung, ob diese Vereinbarung rechtlich wirksam ist. Bei unangemessener Benachteiligung des Mieters würde diese nämlich keine Wirkung entfalten.

6. Konsequenzen der unberechtigt verweigerten Erlaubnis

Bittet ein Mieter um Erlaubnis und diese wird vom Vermieter verweigert, steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Frist der Kündigung bleibt in solchen Fällen aber bestehen. Bedeutend ist diese Kündigungsrecht nur in folgenden Fällen:

– Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.

– Das Mietverhältnis wurde befristet auf eine bestimmte Zeit geschlossen.

In allen anderen Fällen kann ein Mieter ohnehin mit gesetzlicher Frist jederzeit kündigen.

Darüber hinaus kann eine Haftung des Vermieters bestehen, falls dem Mieter dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.

7. Konsequenzen der unerlaubten Untervermietung

Überlässt der Mieter trotz berechtigter Verweigerung den Wohnraum an Dritte, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 BGB).

Umstritten ist die Sachlage, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis hat, diese aber verweigert wird und der Mieter trotzdem untervermietet. Dann werden wiederum die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein. Hat der Mieter gefragt, aber keine Antwort erhalten, wird sicherlich eine Kündigung ausscheiden.

Problematisch ist dies zudem, da der Mieter in der Regel trotzdem ein (wirksames) Mietverhältnis mit dem Untermieter eingegangen sein wird. Ein Rechtsverhältnis zwischen Untermieter und Vermieter besteht in solchen Fällen nicht. Der Hauptmieter befindet sich also dann in der gefährlichen Situation. Immerhin ist er seinem Untermieter vertraglich verpflichtet, obwohl er die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann.

8. Fazit

Einem Mieter ist die Wohnung zur Nutzung überlassen. Jedoch unterliegt er sowohl vertraglichen als auch gesetzlichen Beschränkungen, wie diese Nutzung aussehen kann.

Nicht jede beliebige Person kann als Bewohner aufgenommen werden; bestimmte Angehörige dürfen aber ohne Erlaubnis einziehen. Bei anderen Menschen ist der Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Darüber hinaus gibt es Umstände, die ein berechtigtes Interesse des Mieters begründen können, auch andere Personen aufzunehmen. Denkbar ist dann ein Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters.

Die Konsequenzen bei falschem Handeln sind weitreichend. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass durch die Untervermietung drei Parteien beteiligt sind. Dies birgt bis zur Räumung eines Objektes viele Risiken und Probleme. Häufig müssen solche Streitigkeiten erst vor Gericht geklärt werden.

Dies gilt es zu vermeiden, da im Hinblick auf den Fortbestand eines Mietverhältnisses eine gütliche Einigung immer zielführend ist. Wie die Rechtslage ist, sollte daher stets unter Prüfung des Mietvertrages durch Experten im Mietrecht eingeschätzt werden.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik oder zu anderen mietrechtlichen Problemen haben, können Sie hierzu jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen. Wir beraten Sie gerne.


„Du kommst hier nicht rein!“

Das Begehungsrecht des Vermieters

Mehr als die Hälfte aller Deutschen leben in ihrem Zuhause zur Miete. Das bedeutet, dass Ihnen ein Dritter eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Dafür, dass dieser sein Eigentum zur Verfügung stellt, verlangt dieser einen monatlichen Mietzins. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Vermieter als Eigentümer die vermietete Wohnung betreten möchte? Muss ein Mieter den Zutritt gewähren? Steht dem Vermieter ein Zutrittsrecht zu?

1. Rechtsgrundlage

Ein Vermieter kann den Zutritt zum vermieteten Objekt verlangen, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Für ein Mietverhältnis gelten grundsätzliche die §§ 535 ff. BGB. Eine ausdrückliche Regelung sucht man darin jedoch vergebens. Deshalb kann ein Zutrittsrecht des Vermieters nur anderweitig begründet werden.

Zutrittsrecht

In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass einem Vermieter generell die Möglichkeit bleiben muss, den Zustand des vermieteten Objektes im Blick zu behalten. Anderenfalls könne ein Vermieter nicht beurteilen, ob sein Eigentum durch Mieter beschädigt oder gar zerstört wird. Dem Recht des Vermieters auf sein Eigentum (Art. 14 GG) steht das Recht der Mieter auf die Unverletzlichkeit Ihrer Wohnung (Art. 13 GG) gegenüber.

Als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Mietvertrag wird aber generell ein Begehungsrecht angenommen.

2. Inhalt des Zutrittsrechts

Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung zu Gunsten der Mieter wird ein Zutrittsrecht aber nicht uneingeschränkt zugelassen.

Vielmehr nimmt man einen solchen Anspruch des Vermieters nur an, wenn er ein berechtigtes Interesse daran darlegen kann. Ein grundloses Besichtigungsrecht wird also verneint.

Zudem muss ein Vermieter seinen Besuch stets mit zeitlichem Vorlauf ankündigen. Unangemeldet ist ein Mieter also nicht verpflichtet, seinem Vermieter Zutritt zu gewähren.

Wie lange der Vorlauf sein muss, hängt von der Dringlichkeit des Besuches ab. Drohen in naher Zukunft erhebliche Schäden am Eigentum des Vermieters, wird eine eher kurzfristige Ankündigung ausreichend sein.

Bei der Ankündigung einer Besichtigung sollte ein Vermieter zudem beachten, keinen Termin zu unangemessenen Zeiten (bspw. nachts) zu wählen.

3. Praktische Fälle

Es gibt diverse Situationen, in welchen es beim Zutrittsrecht zu Streitfällen kommen kann. Dabei sind einige Konstellationen in der Rechtsprechung anerkannt:

a) Mängelbeseitigung

Besteht ein Mangel an der Mietsache, so wird ein Vermieter meist einen Blick auf den eingetretenen Schaden werfen wollen. Nur dann kann dieser eine Entscheidung hinsichtlich der Reparatur treffen.

In solchen Fällen ist ohne Probleme von einem Zutrittsrecht des Vermieters auszugehen.

Häufige Konstellationen sind hier: Schimmel in der Wohnung, Wasserschaden, übermäßige Abnutzung.

b) Instandsetzung

Auch bei Instandsetzungsmaßnahmen steht dem Vermieter das Recht zu, das Objekt vorab zu inspizieren. Dies dient der Planung der dafür erforderlichen Maßnahmen. Dabei geht es um die Reparatur von bereits aufgetretenen Problemen.

Häufiger Fall ist die Reparatur einer Heizungsanlage.

c) Modernisierung/Sanierung

Möglicherweise möchte ein Vermieter aber auch zur Modernisierung eines Objektes Maßnahmen treffen. Um diese vorbereiten zu können, ist eine Begehung oft unumgänglich. Auch in solchen Konstellationen geht man von einem Begehungsrecht des Vermieters aus (555a ff. BGB).

d) Veräußerung/Neuvermietung der Wohnung

Auch denkbar ist, dass der Vermieter plant, sein Objekt zu veräußern und zu diesem Zweck die vermietete Wohnung Interessenten oder Immobilienmaklern zu zeigen.

Oder es geht um die Neuvermietung der Wohnung. Das noch laufende Mietverhältnis wurde gekündigt und Mietinteressenten möchten die Wohnung besichtigen, um diese vielleicht zukünftig anzumieten.

In diesen Fällen geht man ebenfalls von einem Begehungsrecht des Vermieters aus.

e) Verdacht einer Vertragsverletzung

Darüber hinaus nimmt man auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an, wenn nahe liegt, dass Mieter innerhalb des vermieteten Objektes gegen eine klare Vereinbarung verstoßen.

Häufig ist dies der Fall, wenn Indizien dafür sprechen, dass der Mieter unberechtigt untervermietet oder unerlaubt Tiere in der Wohnung hält.

4. Vertragliche Regelung zum Zutrittsrecht

Besondere Vorsicht ist immer zu walten, wenn im Mietvertrag eine Regelung enthalten ist, die einem Vermieter Zutrittsrechte gewährt.

Zwar können Mietparteien im Mietvertrag Möglichkeiten der Begehung regeln. Jedoch muss bedacht werden, dass nicht jede Klausel im Mietvertrag im Nachgang als wirksam betrachtet werden kann.

So ist beispielsweise eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter generell ein Recht zur Begehung zur allgemeinen Überprüfung des Zustandes der Wohnung einräumt, in der Regel rechtlich nicht haltbar (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13).

Ob eine vertragliche Vereinbarung wirksam ist, muss also immer im Einzelfall überprüft werden. Ist sie unwirksam, entfaltet sie zwischen den Parteien auch keine rechtliche Wirkung.

5. Der Mieter weigert sich, Zutritt zu gewähren

Wehrt sich der Mieter grundlos gegen eine berechtigte Ankündigung, kann das Recht auf Begehung durch den Vermieter natürlich eingeklagt werden. Im Prozess muss sodann der Vermieter das berechtigte Interesse sowie die Angemessenheit seiner Termine vortragen.

In vielen Fällen wird aber zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters angenommen. Denn die Verweigerung durch den Mieter stellt eine schwere Pflichtverletzung durch den Mieter dar.

6. Der Vermieter macht unberechtigt Zutrittsrecht geltend

Begehrt der Vermieter Zutritt, obwohl kein ausreichendes Interesse daran besteht, so kann der Mieter das Verlangen berechtigt zurückweisen. Ein Anspruch auf Begehung durch den Vermieter liegt also nicht vor.

Betritt der Vermieter nichtsdestotrotz das Objekt, so ist dies ein Hausfriedensbruch und wäre sogar strafrechtlich zu ahnden.

7. Fazit zum Zutrittsrecht

Die Gründe, warum ein Vermieter ein vermietetes Objekt besichtigen möchte, sind unterschiedlich. Dabei ist die Grenze, wann ein Begehungsrecht besteht und wann nicht, oftmals nur schwer zu ziehen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen liefert die Entscheidung, welche Partei nun schutzwürdiger ist.

Die Konsequenzen einer unberechtigten Geltendmachung durch den Vermieter oder Verweigerung durch den Mieter sind oft nicht unerheblich. Insbesondere vertragliche Regelungen werfen manchmal noch ein anderes Licht auf die Angelegenheit.

Eine vorschnelle Reaktion ist daher kaum zu empfehlen. Vielmehr ist ratsam, die Sachlage mit einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen und rechtskundigen Rat einzuholen.

Sie haben Fragen zu dieser Thematik oder stehen vor einem mietrechtlichen Problem und benötigen dabei Unterstützung? Nehmen Sie doch Kontakt zu unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Termin. Wir unterstützen Sie gern!