Ärger bei Flugverspätung

Anspruch auf Entschädigungsleistung oder nicht!?

Immer wieder beschäftigen deutsche Gerichte Streitigkeiten im Reiserecht wegen Flugverspätungen. Denn hier werden teilweise nicht unerhebliche Ausgleichszahlungen fällig. Im November 2017 hatten wir bereits die rechtlichen Hintergründe dazu dargestellt.

Doch oft behauptet ein Flugunternehmen dann außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch ausschließen würden. Jetzt schaffte es ein solcher Fall sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof.

1. Der Fall

Der Kläger hatte bei der Airline Germanwings einen Flug von Dublin nach Düsseldorf gebucht. Der Flug fand mit einer Ankunftsverspätung von ca. 3,5 Stunden statt. Der Passagier verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung und berief sich dabei auf die europäische Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen lehnte jedoch die Zahlung ab. Begründet hatte diese es damit, dass die Verspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen sei. Dieser außergewöhnliche Umstand schließe einen Ausgleichsanspruch nach der europäischen Verordnung aus.

2. Bisheriger Prozess

Da man keine außergerichtliche Einigung erzielen konnte, legte der Passagier beim Landgericht Köln Klage ein.

Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Sache dem Europäischen Gerichtshof direkt zur Vorabentscheidung vorzulegen.

3. Die Entscheidung zur Schraube

Laut Gerichtshof kommt es entscheidend darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Eine Airline muss also beim Eintritt besonderer Umstände alle für die Situation erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei sind alle personellen, materiellen und finanziellen Mittel entscheidend. Welche Mittel jeweils erforderlich sind, hängt von der Art der außergewöhnlichen Umstände ab. Untragbare Opfer seien der Airline aber nicht zuzumuten. Vielmehr müssten die Erwartungen im Verhältnis zu den jeweiligen Kapazitäten stehen. Dabei genügt es auch, wenn die Verspätung auch dann nicht vermieden hätte werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Gelingt es der Airline, dies zu beweisen, so sei diese auch nicht verpflichtet, die entsprechenden Ausgleichszahlungen zu leisten.

Außergewöhnliche Umstände seien grundsätzlich Vorkommnisse, die ihrer Natur nach nicht zum üblichen Tätigkeitsbereich der Airline gehören. Da sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens seien, könnte diese derartiges auch nicht beherrschen. Zwar seien Airlines regelmäßig mit Reifenschäden von Flugzeugen konfrontiert; allerdings sei ein Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens nicht mehr Teil der normalen Tätigkeit einer Airline. Wenn es ausschließlich dadurch zu einem Reifenschaden kommt, sei dies ein nicht mehr beherrschbarer Zustand.

Vor diesem Hintergrund sei die Kollision mit einer Schraube auf der Startbahn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend komme es aber darauf an, ob die Airline tatsächlich alles ihr Mögliche unternommen habe. Insbesondere führt ein Fremdkörper auf der Fahrbahn nicht gleich zu einer erheblichen Flugverspätung. Vielmehr könne man gerade Reifenschäden unter Umständen verhältnismäßig schnell beheben. Als zumutbar sieht der EuGH beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung für jeden Flughafen an, wonach ein kurzfristiger Austausch eines Reifens möglich wird (Entscheidung des EuGH vom 04.04.2019, Az.: C-501/17).

4. Fazit: Schraube als außergewöhnlich?

Zwar ist die Begründung des Europäischen Gerichtshofes an sich nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu leugnen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht sämtliche Umstände auf dem Flughafengelände beherrschen kann. Dies liegt vor allem daran, dass der Flughafenbereich stets von anderen Betreibern zur Verfügung gestellt wird. Ob ein Gegenstand wie eine Schraube auf der Startbahn liegt, kann deshalb kaum kontrolliert werden.

Jedoch verbleiben Zweifel, wohin diese Rechtsauffassung führen könnte.

Denn letztlich steht dem gegenüber, dass außergewöhnliche Umstände nur bei wirklich unerwarteten Situationen bejaht werden sollten. So wurde dies in der Rechtsprechung häufig mit dem deutschen Begriff der „höheren Gewalt“ gleichgesetzt und beispielsweise bei witterungsbedingten Flugausfällen angenommen. Eine Schraube auf der Startbahn ist damit kaum vergleichbar.

Mittlerweile scheint eine Tendenz zur weitaus breiteren Auslegung dieses Begriffs erkennbar. In unserem Beitrag vom 01. März hatten wir über eine Entscheidung berichtet, in der bei einem Systemausfall am Flughafen ähnlich entschieden wurde.

Dass dadurch die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Fluggäste immer schwieriger wird, ist eindeutig. Immerhin liegen den Passagieren bis zur Geltendmachung oft keine Informationen vor, woran die Annullierung oder Verspätung nun gelegen hat. Dann muss erst eine außergerichtliche Korrespondenz geführt werden, um zu erfahren, dass womöglich kein Anspruch besteht.

Aus unserer Sicht wäre naheliegend, „außergewöhnliche Umstände“ auch wirklich nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies würde aber eine restriktive Auslegung des Begriffes erfordern.

Offenbar will aber die Rechtsprechung von der sehr verbraucherfreundlichen Fluggastrechteverordnung nun wieder etwas zu Gunsten der Unternehmen abweichen.

Dies ist schade, da ohnehin aufgrund der „Insolvenzwelle“ der Airlines viele Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Womöglich ist aber gerade dies der Auslöser für die Wendung in der Rechtsprechung.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen reiserechtlichen Themen? Nehmen Sie dazu gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung. Wir helfen Ihnen gerne.


Restlicher Urlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Restlicher Urlaub verfällt nicht automatisch

Oftmals, wenn ein Arbeitsverhältnis auseinander geht, besteht noch ein restlicher Urlaub. Dies vielleicht deshalb, weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte oder nicht nehmen wollte. Meist wünschen sich Arbeitnehmer dann die Auszahlung des restlichen Urlaubsanspruches. Hier stellt sich die Frage, was dem Arbeitnehmer zusteht und wo die Grenzen einer Urlaubsabgeltung sind. Interessante Fälle hierzu hatte nun der Europäische Gerichtshof zu klären.

1. Die Sachverhalte

a)
Ein Rechtsreferendar absolvierte seinen juristischen Vorbereitungsdienst und nahm keinen bezahlten Urlaub für das entsprechende Jahr. Nach dem Ende seines Vorbereitungsdienstes beantragte er einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage. Sein Arbeitgeber lehnte dies ab.

b)
Das Max-Planck-Institut forderte einen Mitarbeiter zwei Monate vor Ende dessen Arbeitsverhältnisses auf, seinen Resturlaub zu nehmen. Der Mitarbeiter nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die restlichen nicht genommenen Urlaubstage. Dies lehnte die Max-Planck-Gesellschaft ab.

 

2. Bisheriger Prozessverlauf

Beide Arbeitnehmer nahmen gerichtliche Hilfe in Anspruch.
Die Gerichte suchten Hilfe beim EuGH (Europäischer Gerichtshof). Dort fragten Sie an, ob das Unionsrecht den Verlust einer finanziellen Vergütung vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.

3. Die Entscheidung des EuGH

Laut EuGH lässt es das Unionsrecht nicht zu, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage verliert. Genau so sei es mit seinem Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub zu sehen, wenn er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber hinreichend aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Hierfür sei der Arbeitgeber beweispflichtig. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies nachdem der Arbeitgeber ihn in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig wahrzunehmen.

Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C 619/16; C 684/16

4. Fazit

Hieraus ist wieder einmal zu erkennen, dass nicht nur das deutsche, sondern auch das europäische Recht einen eindeutigen Schutz der Arbeitnehmer praktizieren.
Als Arbeitgeber ist man damit einmal mehr verpflichtet, auf gewisse rechtliche Konsequenzen hinzuweisen. So betrifft dies nun auch den Hinweis darauf, dass ein verbleibender Urlaub rechtzeitig genommen werden muss. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch belegen können, dass hierauf aufmerksam gemacht wurde. Anderenfalls kann es durch den Abgeltungsanspruch teuer werden.

Die Entscheidung in der Sache ist nicht überraschend. Immerhin war der erhebliche Schutz von Arbeitnehmern bereits in der Vergangenheit bei sämtlichen nationalen und internationalen Entscheidungen erkennbar. Die Frage ist nur, wie weit dieser Arbeitnehmerschutz noch geht.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder vor anderweitigen arbeitsrechtlichen Problemen stehen, helfen wir Ihnen hierbei gerne weiter. Nehmen Sie einfach telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Sie!