Abgeltung der Erben im Arbeitsrecht

Neues hierzu vom Europäischen Gerichtshofs

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer stirbt? Diese Fragen können die Erben meist nicht beantworten bzw. wissen in den meisten Fällen sicherlich nicht, welche Rechte sie haben. Eine nicht uninteressante Entscheidung hierzu hat nun der Europäische Gerichtshof gefällt.

1. Die Konstellation

In einem Fall war der verstorbene Ehemann bei der Stadt Wuppertal beschäftigt. In einer zweiten Angelegenheit war der verstorbene Ehemann bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt. Beide Verstorbenen hatten jedoch vor Ihrem Tod nicht sämtliche Urlaubstage für das laufende Jahr genommen. Aufgrund dessen verlangten die Ehegattinnen als jeweilige Erbinnen eine finanzielle Abgeltung für die verbliebenen Urlaubstage.

Beide Arbeitgeber lehnten dies ab.

 

2. Bisheriger Prozessverlauf

Daher erhoben beide Erbinnen Klage vor den jeweils zuständigen deutschen Arbeitsgerichten.

In erster Instanz waren die Klägerinnen erfolgreich. Auch in der Berufung stimmte das Landesarbeitsgericht den Klägerinnen zu. In der Revision landeten die Verfahren schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und bat um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch. Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta habe jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen. Dieser Anspruch darf nach Unionsrecht – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch einen finanziellen Ausgleich ersetzt werden.

Dies hätte dann womöglich zur Folge, dass den Ehefrauen kein Ausgleich zustehen würde.

3. Die Entscheidung

Bereits im Jahr 2014 entschied der EuGH, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht (Urteil vom 12.06.2015, Az.: C-118/13).

Problematisch dabei war, dass gemäß § 7 Abs. 4 BurlG in Deutschland für Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung erfolgen sollte. Einen Übergang auf die Erben als Teil der Erbmasse gemäß § 1922 BGB sieht das nationale Recht in Deutschland nicht vor.

Außerdem ist der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs stets die Erholung des Arbeitnehmers sowie Entspannung und Freizeit. Nach dessen Tod kann dieser Zweck nicht mehr verwirklicht werden.

Der EuGH bestätigte jetzt aber mit Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem könnten die Erben eine finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen (Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C-569/16; C-570/16)

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit nicht vorsehe, könnten sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber bestanden hat.

Zwar kann der Verstorbene seine Ansprüche auf Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen. Jedoch hat das Recht auf bezahlten Urlaub auch einen finanziellen Bestandteil. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbunden ist auch ein Anspruch auf eine Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsvertrages.

Diese Vergütung soll direkt in das Vermögen des Arbeitnehmers übergehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Vermögen rückwirkend durch den Tod des Arbeitnehmers geschmälert werden soll. Folglich muss ein solcher Anspruch auf die Erben übergehen.

4. Konsequenz für das nationale Recht

Dies hat zur Folge, dass deutsche Gerichte und auch das Bundesarbeitsgericht die nationale Regelung unangewendet lassen müssen. Und zwar dann, wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann. Das Unionsrecht genießt demgegenüber als übergeordnetes Recht Vorrang.

5. Fazit

Aus dieser Entscheidung folgt also, dass Erben eine finanzielle Abgeltung vom Arbeitgeber des Verstorbenen verlangen können. Und zwar dann, wenn der verstorbene Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes noch nicht genommenen Jahresurlaub zur Verfügung hatte.

Dabei gilt dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber öffentlicher oder privater Natur ist.

Die Gerichte haben deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Erben eine entsprechende finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub bekommen.

Diese Entscheidung mag viele überraschen, da sie für Erben ein neues Fenster öffnet, um die jeweilige Erbmasse zu erhöhen. Bedenkt man, dass der Erholungsfaktor auch nach der deutschen Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt werden kann, so leuchtet die Argumentation des EuGH im Kern durchaus ein.

Insbesondere ist die praktische Relevanz dieser Entscheidung nicht zu unterschätzen. Zumal oftmals nicht unerhebliche Resturlaubsansprüche bestehen.

Daneben wird abzuwarten sein, ob und ggfs. wie sich diese Entscheidung auf das nationale Recht und die deutsche Gesetzgebung auswirkt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder anderweitig Hilfe in offenen rechtlichen Fragen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen. Nehmen Sie hierzu telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


Restlicher Urlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Restlicher Urlaub verfällt nicht automatisch

Oftmals, wenn ein Arbeitsverhältnis auseinander geht, besteht noch ein restlicher Urlaub. Dies vielleicht deshalb, weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte oder nicht nehmen wollte. Meist wünschen sich Arbeitnehmer dann die Auszahlung des restlichen Urlaubsanspruches. Hier stellt sich die Frage, was dem Arbeitnehmer zusteht und wo die Grenzen einer Urlaubsabgeltung sind. Interessante Fälle hierzu hatte nun der Europäische Gerichtshof zu klären.

1. Die Sachverhalte

a)
Ein Rechtsreferendar absolvierte seinen juristischen Vorbereitungsdienst und nahm keinen bezahlten Urlaub für das entsprechende Jahr. Nach dem Ende seines Vorbereitungsdienstes beantragte er einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage. Sein Arbeitgeber lehnte dies ab.

b)
Das Max-Planck-Institut forderte einen Mitarbeiter zwei Monate vor Ende dessen Arbeitsverhältnisses auf, seinen Resturlaub zu nehmen. Der Mitarbeiter nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die restlichen nicht genommenen Urlaubstage. Dies lehnte die Max-Planck-Gesellschaft ab.

 

2. Bisheriger Prozessverlauf

Beide Arbeitnehmer nahmen gerichtliche Hilfe in Anspruch.
Die Gerichte suchten Hilfe beim EuGH (Europäischer Gerichtshof). Dort fragten Sie an, ob das Unionsrecht den Verlust einer finanziellen Vergütung vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.

3. Die Entscheidung des EuGH

Laut EuGH lässt es das Unionsrecht nicht zu, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage verliert. Genau so sei es mit seinem Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub zu sehen, wenn er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber hinreichend aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Hierfür sei der Arbeitgeber beweispflichtig. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies nachdem der Arbeitgeber ihn in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig wahrzunehmen.

Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C 619/16; C 684/16

4. Fazit

Hieraus ist wieder einmal zu erkennen, dass nicht nur das deutsche, sondern auch das europäische Recht einen eindeutigen Schutz der Arbeitnehmer praktizieren.
Als Arbeitgeber ist man damit einmal mehr verpflichtet, auf gewisse rechtliche Konsequenzen hinzuweisen. So betrifft dies nun auch den Hinweis darauf, dass ein verbleibender Urlaub rechtzeitig genommen werden muss. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch belegen können, dass hierauf aufmerksam gemacht wurde. Anderenfalls kann es durch den Abgeltungsanspruch teuer werden.

Die Entscheidung in der Sache ist nicht überraschend. Immerhin war der erhebliche Schutz von Arbeitnehmern bereits in der Vergangenheit bei sämtlichen nationalen und internationalen Entscheidungen erkennbar. Die Frage ist nur, wie weit dieser Arbeitnehmerschutz noch geht.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder vor anderweitigen arbeitsrechtlichen Problemen stehen, helfen wir Ihnen hierbei gerne weiter. Nehmen Sie einfach telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Sie!


Aufgepasst bei der Flugbuchung

Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Wir alle kennen es: Bei der Buchung einer Flugreise muss immer erst überlegt und geprüft werden, wann der Flug stattfinden kann und soll, damit keine Termine entgegen stehen. Doch auch wenn dann im Nachhinein Termine kollidieren sollten, bleibt ja immer noch die Möglichkeit, den Flug eben gegen einen (geringen) Aufpreis zu stornieren. Hier gilt nun aber Vorsicht, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil kürzlich entschieden hat.

Im Fall des BGH (Urteil vom 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17) ging es um eine Flugbuchung im November 2014 für Flüge im Mai 2015 von Hamburg über Frankfurt am Main nach Miami sowie als Rückflug von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg. Die Kläger nahmen im März 2015 wegen einer Erkrankung eine Flugstornierung vor und verlangten Erstattung es Flugpreises. Die Airline erstattete nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von 133,56 Euro. Den Restbetrag in Höhe von ca. 1250,- Euro forderten die Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein.

Sowohl in erster Instanz vorm Amtsgericht Köln als auch in zweiter Instanz vorm Landgericht Köln blieb die Klage erfolglos. Sodann war die Sache in der Revision vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte aber die Auffassung der bisherigen Gerichte.

Die Buchung einer Flugreise unterfällt als sogenannter Personenbeförderungsvertrag den Vorschriften des Werkvertragsrechtes gemäß §§ 631 ff. BGB. Gemäß § 649 BGB kann der Fluggast grundsätzlich jederzeit den geschlossenen Vertrag kündigen.

Durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens fanden jedoch Sondervorschriften Anwendung. Darin hieß es, dass die Flugstornierung nicht möglich sei; nicht verbrauchte Steuern und Gebühren seien erstattbar, internationale oder nationale Zuschläge dagegen nicht.

 

Diese Regelung hatten alle Instanzen als wirksamen Ausschluss des Kündigungsrechtes angesehen. Zwar müsse diese den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grenzen genügen; nach erfolgter Prüfung sei diese Klausel aber nicht als unwirksam anzusehen. Sie benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unangemessen. Auch sei die Regelung nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar.

Die Kündigung des Vertrages habe zur Folge, dass die Leistungspflicht der Airline, also die Erbringung der Flugleistung, entfiele. Diese solle aber nicht schlechter stehen als sie bei Vertragserfüllung stünde, und behält daher den Vergütungsanspruch. Angerechnet werden müssen nichtsdestotrotz ersparte Aufwendungen sowie die Vergütung für eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft.

Ersparte Aufwendungen ergeben sich bei Flugverträgen meist nur in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und nicht verringert werden dadurch, dass ein einzelner Fluggast nicht am Flug teilnimmt.

Eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft kommt nur in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Der Beweis einer derartigen Konstellation wird aber in der Regel nicht gelingen und ist mit zu erheblichem Aufwand verbunden.

Zudem brachte der BGH als Argument vor, dass die Kläger das Risiko einer Erkrankung über eine Reiserücktrittsversicherung absichern hätten können.

Aufgrund dieser Erwägungen sah der Bundesgerichtshof den Ausschluss der Flugstornierung als wirksam an. Da den Klägern somit kein Stornierungsrecht zustand, wurde der Erstattungsanspruch abgelehnt.

Kommentar:

Diese Entscheidung verwundert an manchen Stellen. Insbesondere irritiert der Vortrag, wonach man eine Versicherung zur Absicherung einer Erkrankung abschließen hätte können. Immerhin sind derartige Versicherungen mit zusätzlichen Kosten verbunden und führen auch nicht selten dazu, dass letzten Endes nicht jedes Risiko abgesichert ist. Oft kommt es hier zu Streitigkeiten mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen, was auch dann zu unangenehmen Überraschungen für Reisende führen kann.

Zum anderen kann eine kostenpflichtige Zusatzoption nicht als Argument für die vertraglichen Pflichten der Airline vorgetragen werden. Bei nicht erfolgtem Abschluss der Versicherung kommt es hierauf nach unserer Auffassung nicht an.

Letzten Endes wurde jedoch hier zu Lasten von Reisenden entschieden. Dies kann sich auch zukünftig für Reisende auswirken oder potentiell dazu führen, dass vermehrt Reiseunternehmer ähnliche Beförderungsbedingungen benutzen. Es empfiehlt sich also ganz klar vor jeder Flugbuchung immer ein Blick in die Beförderungsbedingungen, um auch solche Fälle vorab einschätzen und die Buchung danach ausrichten zu können.

Dabei gilt aber besondere Vorsicht. Nicht zwingend ist eine in den Beförderungsbedingungen genannte Klausel als wirksam anzusehen. Bloß weil die hier verwendete Klausel vom BGH nun als wirksam angesehen wurde, heißt dies nicht, dass auch in anderen Fällen von einem wirksamen Ausschluss der Flugstornierung ausgegangen würde. Ratsam ist also stets die Prüfung durch einen Fachmann/eine Fachfrau.

Sollten Sie die Prüfung von Ihnen gegenüber verwendeten Beförderungsbedingungen wünschen oder Fragen zu einer eigenen Reisebuchung haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit mit rechtlicher Kompetenz im Reiserecht zur Seite. Nehmen Sie hierzu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu unserer Kanzlei auf; wir helfen Ihnen gerne weiter.