Flugverspätung – Ersatz anwaltlicher Gebühren

Ihre Rechte als Fluggast.

Eine Flugverspätung ist meist ärgerlich und kommt öfter vor, als man glaubt. Da die gesetzlichen Regelungen in solchen Fällen zumeist nicht bei allen Fluggästen bekannt sind, bedarf es häufig anwaltlicher Unterstützung bei der Geltendmachung einer Forderung.

Jedoch möchte ein Fluggast dann selbstredend auch die Kosten im Rahmen eines Verfahrens erstattet verlangen.

Der BGH bestätigte nun erneut seine Auffassung zum Ersatz der anwaltlichen Gebühren.

1. Der Fall

Ein Urlauber flog mit seiner Familie nach Kuba. Die Flüge hatten jedoch eine mehrstündige Verspätung, sodass die Reisenden das Ziel erst einen Tag verspätet erreichten. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über ihre Rechte erhielten die Reisenden nach deren Auffassung nicht. Diese suchten anschließend Hilfe bei einem Rechtsanwalt, welcher außergerichtlich eine Entschädigung vom Luftfahrtunternehmen verlangte. Die Forderung beinhaltete neben einer Ausgleichsleistung wegen der Flugverspätung auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Jedoch blieb die Sache außergerichtlich ohne Erfolg, sodass die Urlauber schließlich vor Gericht zogen.

2. Das Verfahren

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf erkannte das Luftfahrtunternehmen die Forderung an und beglich die Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung. Es verweigerte jedoch den Ersatz der Anwaltskosten. Das Gericht wies die Klage der Urlauber bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. Auch die weitere Instanz, nämlich das Landgericht Düsseldorf, sprach diese Kostenforderung nicht zu und stellte sich auf die Seite des Luftfahrtunternehmens. Die Urlauber wandten sich sodann an den Bundesgerichtshof – mit Erfolg.

3. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.09.2020 (Aktenzeichen X ZR 97/19) entschieden, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sei.

Airlines sind dazu verpflichtet, bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden ihren Gästen unaufgefordert eine schriftliche Information über deren Rechte auszuhändigen. Dies soll den Zweck haben, dass der Fluggast seine Ansprüche eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe beurteilen kann.

Kommt die Airline dieser Verpflichtung jedoch nicht nach – wie hier – dann sind die Kosten einer anwaltlichen Hilfe zu ersetzen.

Die Verpflichtung, über die entsprechenden Rechte zu informieren, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung selbst. Demgemäß muss ein Fluggast einen schriftlichen Hinweis über die Regeln von Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Flugverspätungen bzw. -annullierungen erhalten.

Dabei reicht es nicht aus, den bloßen Text der Fluggastrechteverordnung wiederzugeben. Vielmehr muss dadurch für den Fluggastrecht klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich Ansprüche in welcher Höhe zustehen.

Ein Unternehmen muss auch die Kosten einer vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten. Das zumindest dann, wenn ein Ausgleichsanspruch besteht und das Luftfahrtunternehmen hierüber nicht bzw. nicht vollständig oder ordnungsgemäß belehrt. Denn dann ist zumutbar und nicht zu beanstanden, dass er sich anwaltlicher Hilfe bedient. Immerhin muss er sich dann noch über seine Rechte beraten lassen.

Vor diesem Hintergrund sprach der BGH auch in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

4. Fazit

Seit längerer Zeit ist dies bereits gängige Praxis bei vielen Gerichten. Nun hat jedoch auch der Bundesgerichtshof dies erneut bestätigt.

Dies stärkt die Rechte von Reisenden nicht unwesentlich. Dadurch ist einmal mehr sichergestellt, dass einem Reisenden am Ende kein Schaden verbleibt.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.


Zuständigkeit der Gerichte bei Forderungen gegen Airlines

Welches Gericht ist zuständig bei einer Auseinandersetzung mit einer Airline?

Denknotwendig sind bei Reisen Abflugs- und Ankunftsorte verschieden. Problematisch ist ein Fall dann, wenn es zu Verspätungen oder Annullierungen kommt. Hier stellt dich die Frage, vor welchem Gericht ein Reisender denn seine Ansprüche geltend zu machen hat. Insbesondere, wenn ein Flug aus mehreren Teilflügen besteht, aber nur einzelne Flüge nicht wie geschuldet stattfanden. Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet und die Zuständigkeit geklärt.

1. Der Fall: Gerichtliche Zuständigkeit

Ein Reisender hatte diverse Flüge gebucht. Nämlich von Frankfurt am Main über London nach Boston und zurück von New York über London nach Wien. Der letzte Teilflug des Rückfluges – nämlich von London nach Wien – konnte nicht wie vorgesehen starten. Der Flug musste umgebucht werden, sodass der Flug erst einen Tag später nach  Frankfurt am Main stattfand. Der Reisende machte wegen der Umbuchung Ansprüche aufgrund der Fluggastrechteverordnung geltend. Hier steht ihm unter Umständen eine pauschale Entschädigung zu. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war aber in solchen Fällen die gerichtliche Zuständigkeit für solche Verfahren. Denn der erste Teilflug von New York nach London fand ohne Zwischenfälle statt. Auch hinsichtlich des Hinfluges gab es keine Probleme. Lediglich der letzte Teilflug von London nach Wien fand nicht wie geschuldet statt und führte insofern zur Verspätung.

Somit stellte sich nun die Frage, auf welchen Ort es für die Zuständigkeit des Gerichtes ankommt.

Zuständigkeit

2. Das Verfahren

Da die Reise in Frankfurt am Main begann, verklagte der Reisende die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main auf Schadensersatz.

Zunächst wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, scheiterte jedoch auch hier. Mit einer anschließenden Revision vor dem Bundesgerichtshof verfolgte der Kläger sein Ziel weiter.

3. Die Entscheidung zur Zuständigkeit

Die Richter des Bundesgerichtshof entschieden, dass Frankfurt am Main – neben Boston und New York – einer von drei Erfüllungsorten gewesen sei, den der Fluggast wählen durfte.

Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung gehören sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort zu den sogenannten Erfüllungsorten.

Ansprüche aus einem Vertrag können jederzeit an dem Ort geltend gemacht werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Leistungen nach dem Vertrag hätten erbracht werden müssen.

Da der Hinflug in Frankfurt am Main begonnen hat, gilt dieser Ort in jedem Fall als Erfüllungsort für den gesamten Vertrag.

Einem Kläger stehen aber sogar mehrere Gerichte zur Auswahl, wenn mehrere Orte eine gleich enge Verknüpfung aufweisen. Hierzu gehören in jedem Fall der Abflugort der ersten Teilstrecke und der Ankunftsort der letzten Teilstrecke.

Mit Urteil vom 12.05.2020 (AZ: X ZR 10/19) hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurück verwiesen. Dieses muss nun über die Begründetheit der Klage entscheiden.

4. Fazit

Ein Reisender kann somit wählen, für welchen Erfüllungsort er sich entscheidet. Den Erfüllungsort des Abfluges oder der Ankunft.

Gerade bei der Buchung von Hin- und Rückflug mit mehreren Teilstrecken ist die Beurteilung im Einzelfall nicht ganz eindeutig. Es kann daher mitunter schwierig sein festzustellen, ob nun ein Wahlrecht besteht oder ob eventuell ein bestimmtes Gericht doch unzuständig ist.

Sollten Sie Frage zu diesem oder einem anderern reiserechtlichen Thema haben, können Sie gerne Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen.


Flugticket bei ausländischer Fluggesellschaft buchen

Ist die Airline schadensersatzpflichtig bei Stornierung?

In der heutigen Zeit ist es schon fast die Regel, auch Flugtickets online zu buchen. Bei Online-Buchungen hat man aber häufig und schnell mit ausländischen Fluggesellschaften zu tun. Was passiert, wenn dann die Airline den Flug storniert? Wir klären die Frage des Schadensersatzes.

1. Der Fall: Ausländisches Flugticket

Der Kläger buchte über die Webseite „airfrance“ ein Flugticket für einen Flug von San Francisco nach Paris und einen anschließenden Weiterflug nach London. Der Preis hierfür lag bei 600,00 Euro. Der Kläger bezahlte den Betrag und erhielt daraufhin ein elektronisches Ticket. Als Ausstellungsort wies das Tickets „DIR-WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ aus. Als Kontakt war eine deutsche Telefonnummer angegeben, auch das Impressum der „Air France für Deutschland“ lautete auf Frankfurt am Main.

Einen Tag später teilte die französische Fluggesellschaft in englischer Sprache mit, dass das Ticket aufgrund eines Systemfehlers storniert worden sei. Der Kläger erhielt den bezahlten Betrag zurück.

Flugticket

Der Kläger war jedoch der Meinung, die französische Fluggesellschaft habe das Flugticket nicht rechtswirksam stornieren können und verlangte Schadensersatz. Den Schadensersatz bezifferte er auf 10.578,86 Euro. Soviel hätte nämlich ein vergleichbarer Flug vier Wochen später gekostet.

2. Das Verfahren

Der Kläger erhob Klage beim Landgericht Frankfurt am Main, da dieses gemäß Art. 7 Nr. 5 EuGVVO international zuständig sei. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier: Frankreich), unter Umständen in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) verklagt werden. Voraussetzung ist, dass im Fall eines Unternehmens dieses dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung betreibt, die zur Streitigkeit auch irgendeinen Bezug hat.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht international zuständig sei – Urteil vom 24.10.2018, AZ: 2-24 O 22/18.

Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Doch auch in dieser Instanz scheiterte der Kläger.

3. Die Entscheidung: Wer hat das Flugticket ausgestellt?

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (16 U 208/18). Hierbei berief sich das Gericht darauf, dass sich zwar die Marketingabteilung der beklagten Fluggesellschaft in Deutschland befinde. Auch der Sitz von Air France für Deutschland sei in Frankfurt am Main. Aber weder die Bestätigung noch das Ticket sind in Deutschland ausgestellt worden.

Die Beklagte habe nämlich dargelegt, dass sich die Daten ihrer deutschsprachigen Internetseite bei einem externen Provider in Paris befinden. Das führt dazu, dass von der Frankfurter Niederlassung aus keine Inhalte der Homepage geändert werden könnten.

Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint, entschied das Oberlandesgericht. Die Marketingabteilung der Airline befindet sich zwar in Deutschland, allerdings hat keiner der dortigen Mitarbeiter das Flugticket ausgestellt. Auch wird die deutschsprachige Internetseite der Airline nicht von Deutschland aus betrieben. Ein Verweis des Klägers auf das deutschsprachige Impressum genügt nicht. Dies zeigt nur, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gibt.

Dass dort eine französische E-Mail-Adresse angegeben wurde, spricht dafür, dass die Webseite von Frankreich aus betrieben wird.

Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts, dass die deutsche Niederlassung nicht am Vertrag direkt beteiligt war. Der Vertrag kam vielmehr mit der ausländischen Airline zustande und begründet nur eine Zuständigkeit in Frankreich.

4. Fazit

Die Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet also nicht zwingend einen Gerichtsstand in Deutschland. Vielmehr kommt es auch dabei – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalles an.

Dies macht es für Reisende natürlich äußerst schwierig festzustellen, ob etwaige Ansprüche in Deutschland überhaupt durchgesetzt werden können. Ein Verfahren im Ausland scheuen die meisten Reisen aufgrund des zeitlichen und finanziellen Aufwands.

Gerade wenn die Buchung über eine scheinbar deutsche Webseite mit einem deutschen Unternehmen laut Impressum zustande kommt, ist der erste Eindruck oft ein anderer.

Da die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Buchungen im Internet mittlerweile häufig auftreten dürfte und insofern grundsätzliche Bedeutung hat, hat das OLG aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das bedeutet, dass der Reisende diese Entscheidung nochmals vom höchsten deutschen Zivilgericht überprüfen lassen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob dies geschieht.

Sollten Sie Fragen hierzu oder zu einem anderen Problem im Reiserecht haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Wir freuen uns.


Recht und Gesetz in Zeiten von Corona

Was ist eigentlich noch möglich?

In Zeiten eine weltweiten Pandemie ist häufig nicht mehr die erste Überlegung, was Recht und Gesetz tatsächlich zulassen. Vielmehr geht es den meisten darum, wirtschaftlich überhaupt zu überleben. Die Prioritäten sind klar verschoben. Doch was gilt, wenn man in bestimmten Vertragsangelegenheiten keine Einigung erzielen kann? Was gilt dann für rechtliche Ansprüchen in Zeiten der Corona-Krise? Wir möchten über Grundsätzliches informieren zu Themen, die womöglich derzeit brisant sind.

1. Reiserücktritt aufgrund von Corona

Am 17.3.2020 sprach die Regierung eine weltweite Reisewarnung wegen des Corona-Virus aus. Dies wirkt sich erheblich auf bereits gebuchte und unmittelbar bevorstehende Reisen aus.

Aufgrund der nun ausgesprochenen Reisewarnung besteht aber die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung. Bereits geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis muss ein Reiseveranstalter zurückerstatten.

Corona

Immer dann wenn ein Reisevertrag nach deutschem Recht vorliegt, kann ein Reisender bei einer derart hohen Ansteckungsgefahr weltweit nicht an der Buchung einer Reise festgehalten werden.

Vorsicht ist nur dann geboten, wenn die Urlaubsreise erst in weit entfernter Zukunft stattfinden sollte. Denn möglicherweise besteht zu diesem Zeitpunkt die Reisewarnung gar nicht mehr. In solchen Fällen ist ratsam noch etwas abzuwarten, wie sich der Zustand und die Einschätzung hinsichtlich der Reisewarnung entwickelt.

Gleiches gilt auch für diejenigen, die einzelne Reiseleistungen im Ausland gebucht haben. Wer das Reiseziel überhaupt nicht mehr erreichen kann, muss kostenfrei stornieren können. Dies gilt mittlerweile weitreichend aufgrund der geschlossenen Grenzen.

Nur wer direkt bei einem Anbieter im Ausland Reiseleistungen gebucht hat, muss sich an den Vertrag des Anbieters halten. In solchen Fällen greift nämlich üblicherweise nicht deutsches Recht, sondern das Recht des jeweiligen Staates.

Ganz besonders sollte jeder derzeit das eigene wirtschaftliche Risiko bedenken. Gerade wenn zeitnahe Anzahlungen von Reisebuchungen fällig werden, raten wir dazu abzuwarten. Denn diverse Reiseveranstalter drohen aufgrund der weltweiten Krise insolvent zu gehen. Möglicherweise sehen Kunden im Falle einer Zahlung sonst auch bei kostenfreier Stornierung ihr Geld nicht wieder.

2. Miete im Einzelhandel

Auch der stationäre Einzelhandel steht vor immensen Herausforderungen. Ladengeschäfte (abgesehen von wenigen Ausnahmen) sind aktuell und für längere Zeit geschlossen.

Viele stellen sich die Frage, ob in solchen Fällen eine Möglichkeit besteht, die monatlichen Miete herabzusetzen.

Generell wird ein Mieter aufgrund der staatlichen Anordnung zur Schließung nicht von den geschuldeten Zahlungen frei. Das betrieblich bezogene Risiko eines gewerblichen Mietvertrages trifft leider den Mieter.

Anders kann es aber dann sein, wenn im Mietvertrag ein bestimmter Nutzungszweck vorgesehen ist. Kann man diesen Nutzungszweck nämlich nicht mehr wahrnehmen, so hilft dies womöglich einem Mieter. Denn er kann sich dann darauf berufen, dass der Zweck des Vertrages nicht mehr erfüllbar ist. Folge wäre, dass er eine vertraglich vereinbarte Miete nicht mehr schulden würde.

Daneben kommt aber ebenso eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Hierfür spricht vieles, da man eine weltweite Pandemie nur schlecht einer der beiden Vertragsparteien anlasten kann. Das würde zu einer Anpassung oder Aufhebung des Mietvertrages führen. Auf diesem Weg kann man womöglich auch eine Herabsetzung der Miete erreichen.

Welche Variante bzw. Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zielführend ist, können aber zwingend nur die Parteien erörtern.

Die Problematik könnte sich aber ohnehin mit dem seitens der Bundesregierung geplanten Maßnahmenpaket zum Mieter- und Verbraucherschutz erledigen. Dieses soll noch diese Woche verabschiedet werden.

3. Verbraucher im Einzelhandel

Auch Verbraucher können ihre Rechte gegenüber Unternehmern derzeit kaum ausüben. Denn der Kontakt zum Unternehmer ist völlig auf Eis gelegt.

Reklamationen wegen beschädigter Ware sollte man unbedingt schriftlich geltend machen. Hier gibt es meist gesetzliche Fristen, die es zu wahren gilt. Da viele Unternehmer um ihre Existenz bangen, sollte man als Verbraucher nicht auf deren Kulanz hoffen.

Auch ein genereller Umtausch von Waren (ohne Grund) ist derzeit erheblich erschwert. Dazu muss man aber wissen, dass es ohnehin kein grundsätzliches Umtauschrecht im stationären Handel gibt. Dies geschah in der Vergangenheit immer nur aus reiner Kulanz des Unternehmers. Ein Anspruch des Kunden darauf kann nur angenommen werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart und auch beweisbar ist.

Es wird abzuwarten sein, wie sehr die Unternehmer bis zur Wiedereröffnung des stationären Handels wirtschaftlich gelitten haben und ob dann noch Raum für eine etwaige Kulanz besteht.

4. Fazit zur Corona-Krise

Darüber hinaus gibt es viele weitere rechtliche Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pandemie. Der Beratungsbedarf von Verbrauchern und Unternehmern ist denknotwendig erheblich. Alle sehen sich mit Problemen, Fragen und Themen konfrontiert, die man bis vor wenigen Wochen nicht für möglich gehalten hätte.

Sollten auch Sie Fragen zu rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, können Sie sich gerne jederzeit telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Der persönliche Kontakt zu Mandanten ist derzeit zwar eingeschränkt; jedoch stehen wir natürlich auf sämtlichen anderen Kanälen gerne beratend zur Seite.


Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung

Doppelt und dreifach – das geht nicht!

Der Bundesgerichtshof hat mal wieder zur Fluggastrechteverordnung entschieden. Dieses Mal geht es um die Auswirkungen von Ausgleichszahlungen auf andere Ansprüche gegen Reiseveranstalter oder Airline. Entscheidende Frage ist, ob eine Anrechnung von Entschädigungen der Airline auf anderweitige Ansprüche erfolgen muss.

1. Problemaufriss: Anrechnung mehrerer Ansprüche?

Wer einen Flug bucht und verspätet landet oder von einer Annullierung betroffen ist, kann pauschale Entschädigungen von der Airline verlangen. Dies besagt die Fluggastrechteverordnung. In der Regel gilt diese für Flüge mit europäischen Fluggesellschaften oder für innereuropäische Flüge. Wann ein solcher Anspruch besteht, haben wir bereits in unseren Beiträgen vom 01.03.2019 und 26.04.2019 erklärt. Daneben kann sich ein Reisender aber natürlich auch nach nationalem Recht zur Wehr setzen. Die Vorschriften im Reiserecht sehen hier spezielle Regelungen gegenüber Reiseveranstaltern vor, beispielsweise zur Minderung. Auch aus dem Beförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen können Ansprüche resultieren. Die Rechte auf diesem Weg können sehr verschieden sein. Es war aber die Frage zu klären, wie sich diese Ansprüche zueinander verhalten. Hat hier eine Anrechnung zu erfolgen?

2. Der Fall

In zwei Konstellationen war durch die obersten Zivilrichter zu entscheiden.

Anrechnung

In einem Verfahren wurde bei einem Reiseveranstalter eine Reise inklusive Flüge und Hotels gebucht. Die Beförderung auf dem Hinflug wurde allerdings verweigert. Die alternativen Flüge brachten die Reisenden erst über 30 Stunden später an den Zielort Las Vegas.

Im zweiten Verfahren wurde bei einer Airline ein Flug nach Namibia gebucht. Durch eine Verzögerung beim Abflug kamen die Reisenden erst einen Tag später am Zielort an. Dadurch konnte die Unterkunft für die erste Nacht nicht mehr erreicht werden. Eine zusätzliche Übernachtung vor Ort musste gebucht werden.

3. Die Ansprüche

Im ersten Verfahren verlangten die Kläger die Erstattung der Kosten für die ersten beiden Urlaubstage. Dies beinhaltete die tatsächlich angefallenen Kosten für Mietwagen und Hotelzimmer. Darüber hinaus musste die Reiseplanung geändert werden. Eine weitere Übernachtung in einem anderen Hotel wurde erforderlich.

Im zweiten Verfahren verlangte der Kläger die Kosten der nicht in Anspruch genommenen Übernachtung. Außerdem wurde eine zusätzliche Übernachtung in der Nähe des Flughafens benötigt.

Die Fluggesellschaften hatten in beiden Fällen bereits die Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geleistet. Dies steht jedoch allen Reisenden zu; auch denjenigen, die gar keinen finanziellen Schaden erlitten hatten. Die Kläger hatten deshalb daneben auch den tatsächlichen Schaden geltend gemacht. Streitpunkt war also in beiden Fällen, ob die bereits geleistete Zahlung auf weitere Ansprüche angerechnet werden müsste.

Ebenso waren in beiden Fällen die Ausgleichszahlungen insgesamt höher als die weiteren streitigen Ersatzansprüche.

4. Bisheriges Verfahren

Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main hatte eine Anrechnung vorgenommen. Es war der Auffassung, dass die europäischen und nationalen Ansprüche nicht unberührt nebeneinander bestehen. Wer nach der Fluggastrechteverordnung bereits eine Entschädigung erhalten hat, muss sich diese auf weitere Ansprüche anrechnen lassen.

Die Kläger wandten sich hiergegen mit der Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Doch auch hier ging man von einem Wahlrecht des Fluggastes aus. Wer eine der beiden Varianten für sich beansprucht, kann nicht parallel dazu wegen desselben Ereignisses nochmals zur Kasse bitten.

Da die Kläger dies nicht annehmen wollten, lagen die Angelegenheiten nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

5. Die Entscheidung zur Anrechnung

Der BGH bestätigte aber die Auffassungen der vorherigen Gerichte.

Die Ansprüche dienen der Kompensation der erlittenen Nachteile. Durch die Verspätung ist den Fluggästen eine Beeinträchtigung entstanden, die finanziell ausgeglichen werden muss. Immerhin wurden dadurch bestimmte Aufwendungen nutzlos, da Unterkünfte nicht mehr genutzt werden konnten. Außerdem sind zusätzliche Kosten dadurch entstanden.

Eine Regelung der Fluggastrechteverordnung (Art. 12 Abs. 1 S. 2) besagt aber gerade, dass eine Anrechnung einer geleisteten Ausgleichszahlung erfolgen kann.

Doch auch das deutsche Schadensersatzrecht spricht generell für eine Anrechnung. Denn mehrere Zahlungen stehen im Zusammenhang mit dem gleichen Schadensereignis und erfüllen deshalb den gleichen Zweck. Eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur der pauschalen Abgeltung von immateriellen Schäden. Vielmehr soll dies auch finanzielle Schäden ersetzen, sodass der Fluggast nicht aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen muss.

Darüber hinaus gibt es für Reiseverträge eine Regelung in § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Diese bestimmt, dass sich ein Reisender auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter eine solche Entschädigung der Airline anrechnen lassen muss. Dies gilt aber erst für Reiseverträge, die ab dem 01. Juli 2018 abgeschlossen wurden.

Mit Wirkung zum 31.12.2015 ist eine neue Pauschalreiserichtline (Richtline EU 2015/2302) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt steht ohnehin fest, dass eine Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf vertragliche Ersatzansprüche zu erfolgen hat. Aufgrund dieser Richtlinie wurde der vorbenannte § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ins BGB eingefügt. Insofern steht dadurch für die Zukunft einer Anrechnung auch nichts im Weg.

6. Fazit: Anrechnung muss sein

Die Entscheidung überrascht nicht. Wegen der neuen Regelung im Reiserecht geht man bereits seit geraumer Zeit von einer Anrechnung aus. Durch diese Entscheidung ist nun aber auch für Altfälle eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.

Sie haben Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen Themen des Reiserechts? Nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin. Wir beraten Sie gerne.


Neuigkeiten zum Reiserecht

Airline haftet auch für nicht von ihr veranstaltete Teilflüge

Bereits seit vielen Jahren profitieren europäische Flugreisende von der Fluggastrechte-Verordnung. Bei Verspätung oder Annullierung kann man über diese Regelungen leicht eine finanzielle Erstattung erhalten. Doch gerade deshalb treten immer wieder „Schlupflöcher“ auf, durch die sich Fluggesellschaften aus der Affäre ziehen konnten. Wir möchten anlässlich der Hauptreisezeit August auf eine aktuelle Entscheidung eingehen.

1. Problemaufriss: Haftung der Airline bei Teilflügen

Ein Anspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung steht einem Reisenden nur gegenüber der ausführenden Airline zu. Damit ist die Fluggesellschaft gemeint, die im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast einen Flug durchführt.

Problematisch wird dies dann, wenn für einen Reisenden die ausführende Airline nicht mehr auf Anhieb erkennbar ist. Heutzutage gibt es diverse Möglichkeiten für Luftfahrtunternehmen, durch Zusammenarbeit Kosten zu sparen. Beim sogenannten „Codesharing“ teilen sich mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug, vergeben aber beide eine eigene Flugnummer.

Gerade bei der Buchung von weiten Strecken bestehen die Flüge in der Regel aus mehreren Teilstrecken. Aus Kostengründen ist es dann oft sinnvoll für Airlines, entsprechende Kooperationen einzugehen.

Bislang haben Fluggesellschaften bei Verspätungen argumentiert, dass jeweils die andere Airline hierfür zuständig sei. Für Fluggäste war dies teils unverständlich. Insbesondere dann, wenn die Buchung über eine einzige Airline erfolgte.

Dem schob nun der Gerichtshof der Europäischen Union einen Riegel vor.

2. Der Fall

Airline

In der Sache ging es um einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Die Buchung erfolgte einheitlich bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen. Die erste Teilstrecke erbrachte ein tschechisches Unternehmen entsprechend dem Flugplan. Die zweite Teilstrecke führte jedoch zu einer Verspätung am Zielort von ca. acht Stunden. Erbracht hat dieses Teilstück eine Airline mit Sitz außerhalb der EU.

Durch diese Verspätung besteht an sich ein Anspruch auf Erstattung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Das tschechische Unternehmen hat die Verspätung jedoch nicht verursacht. Hingegen fällt die zweite Airline als außereuropäisches Unternehmen nicht unter die diese Verordnung.

3. Das Verfahren

Die Fluggäste sahen das tschechische Unternehmen in der Pflicht und erhoben Klage in Tschechien. Die Airline argumentierte, dass der Flug, der die Verspätung verursachte, von einem anderen Unternehmen durchgeführt worden sei. Dafür könne man sie nicht in Haftung nehmen. In zweiter Instanz rief das Stadtgericht Prag den Europäischen Gerichtshof an, ob dies richtig sei.

4. Die Entscheidung zu Lasten der Airline

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen eine Gesamtheit darstellt, wenn dieser einheitlich gebucht wurde. Startet also der erste Flug innerhalb der EU, fällt auch der zweite Teil in den Anwendungsbereich der Verordnung. Dies auch dann, wenn dieser außerhalb der EU startet.

Richtig sei zwar, dass ausschließlich ein ausführendes Unternehmen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet werden könne. Das tschechische Unternehmen hat aber mit den Fluggästen einen Beförderungsvertrag geschlossen und tatsächlich einen Flug durchgeführt. Deshalb gelte es als ausführendes Unternehmen.

Da der gesamte Flug Gegenstand einer einheitlichen Buchung war, bleibt die Fluggesellschaft in der Haftung. Nur weil der Flug mit der Verspätung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wurde, kann sich die Airline nicht darauf berufen.

Immerhin sieht die Verordnung auch vor, dass ein Ausgleich unter den Fluggesellschaften stattfindet. Insofern kann sich die jeweilige Airline im sogenannten Innenverhältnis auch an die jeweilige Partnergesellschaft wenden, um dort Ersatz zu erhalten.

5. Fazit

Diese Entscheidung war längst überfällig, um Klarheit zu schaffen. Fälle wie der vorliegende treten mittlerweile häufig auf. Die finanzielle Belastung für Airlines wegen Annullierungen oder Verspätungen nimmt spürbar zu. Es wird also überall nach Möglichkeiten gesucht, einen Anspruch zu verneinen. Gerade die internationale Zusammenarbeit unter den Airlines bot dabei einen ausgiebigen Nährboden.

Umso erfreulicher ist es, dass in diesem Punkt zugunsten der Verbraucher entschieden wurde.

Dies leuchtet aber auch ein. Jede andere Lösung ist für Fluggäste nicht verständlich. Warum soll ein Anspruch gegen ein Drittunternehmen bestehen, wo doch der Vertragspartner eindeutig ist. Oft ist für Verbraucher auf den ersten Blick gar nicht ersichtlich, dass ausführende Gesellschaft eine andere Airline ist.

Demgegenüber ist es für die Fluggesellschaft eine interne Erstattung in der Regel leichter. Diese hat sich immerhin den Partner selbst ausgesucht. Jede andere Einschätzung würde das finanzielle Risiko, das die Airline begründet, dem einzelnen Fluggast anlasten.

Diese Entscheidung klärt nun eindeutig die Sachlage und vereinfacht damit Ausgleichsansprüche von Fluggästen bei internationalen bzw. außereuropäischen Flügen.

Sie haben Fragen zu dieser Entscheidung oder zu neuen Entwicklungen im Reiserecht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte!


Flug als Reisevertrag

Wie ist die alleinige Flugreise rechtlich zu qualifizieren?

Im BGB gibt es ein paar Regelungen, die ausschließlich für das Reiserecht gelten. Wer einen Flug bucht, will verreisen. Damit muss dafür doch rein begrifflich bereits das Reiserecht gelten. Oder etwa nicht? Wir klären auf.

1. Der Reisevertrag per Gesetz

In den §§ 651a ff. BGB finden sich einige Vorschriften, die ausschließlich für reiserechtliche Angelegenheiten gelten. Vom Reisevertrag bis hin zur Vermittlung ist hier gesetzlich geregelt, was der Regelung bedarf.

Diese Paragraphen gelten jedoch ausdrücklich nur für Pauschalreiseverträge. Gemäß § 651 a Abs. 1 BGB ist der Anwendungsbereich nur eröffnet, wenn ein solcher Vertrag vorliegt.

Ein Pauschalreisevertrag beinhaltet immer eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise (§ 651 a Abs. 2 BGB). Sobald also zwei unterschiedliche Leistungen kombiniert werden, liegt (neben den weiteren Voraussetzungen) ein Reisevertrag im Sinne des BGB vor. Praktisch ist dabei die Kombination aus Flug und Hotel relevant. Natürlich können noch weitere oder auch andere Leistungen im Reisevertrag enthalten sein (z. B. Autovermietung, touristische Leistungen etc.).

Vertragspartner ist dabei immer der Veranstalter, der die jeweilige Gesamtheit der Leistungen anbietet und deren Erbringung schuldet.

Geht es um Ansprüche aus dem Reisevertrag, ist also immer der Veranstalter der richtige Ansprechpartner (nicht beispielsweise die Fluggesellschaft). Davon unabhängig sind mögliche Ansprüche gegenüber demjenigen, der Einzelleistungen erbringt. Meist stehen diese Möglichkeiten nebeneinander. Der Reisende kann wählen, gegen wen er sich wenden möchte. Der Reisende darf nur nicht bereichert werden; deshalb müssen etwaige Erfolge angerechnet werden.

2. Beispiele zum Reisevertrag

Reisevertrag

Beispiel 1:

Ein Reisender bucht Flug und Hotel als Pauschalreise. Der Flug hat zehn Stunden Verspätung. Der Reisende kann sich entweder an den Reiseveranstalter wenden, da der Flug Teil des Reisevertrages war. Alternativ kann er sich auch an die Fluggesellschaft wegen der Verspätung selbst wenden.

Beispiel 2:

Ein Reisender bucht Flug, Hotel und Mietwagen als Pauschalreise ins Ausland. Der Mietwagen ist jedoch defekt. Auch hier kann sich der Reisende sowohl an den Reiseveranstalter als auch an den Autovermieter wenden.

Ein Tipp hierzu:

Wenn es um eine Reise ins Ausland geht, ist es meist leichter, seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter in Deutschland durchzusetzen. Zum einen ist die Durchsetzung von Ansprüchen ins Ausland komplizierter. Zum anderen gelten dabei oftmals andere rechtliche Vorschriften, da die Leistung im Ausland erbracht bzw. geschuldet war.

Anders ist dies lediglich dann, wenn es um die Annullierung oder Verspätung eines Fluges geht. Dann nämlich sieht die Europäische Fluggastrechteverordnung besondere Ansprüche zu, die in der Regel mehr gewähren als das deutsche Reiserecht. Dann ist es immer besser, sich an die jeweilige Fluggesellschaft zu wenden, um den höheren Anspruch geltend zu machen.

Ein doppeltes Vorgehen wird sich kaum lohnen. Denn solche Ansprüche stehen immer nur einfach zu. Gerade Erstattungen wären anzurechnen, sodass nicht der gleiche Betrag vom Leistungsträger im Ausland bzw. der Airline und zusätzlich vom Reiseveranstalter zu bezahlen ist. Die Gegner können dabei bereits erbrachte Leistungen immer anrechnen.

3. Der Einzelflug

Aus dem Vorbenannten kann man also schließen, dass bei der Buchung von Einzelleistungen die gesetzlichen Regelungen zum Pauschalreisevertrag nicht greifen.

Häufig mag es vorkommen, dass allein ein Flug mit einer Airline gebucht wird. Da es um eine Flugreise geht, meinen Passagiere, dass es sich dabei auch um einen Reisevertrag gemäß §§ 651a ff BGB handelt. Die Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Flug allein entstehen, sind jedoch anderweitig geregelt.

4. Rechtliche Einordnung

Da nun feststeht, dass der Flugvertrag kein Pauschalreisevertrag ist, stellt sich die Frage, wie er rechtlich zu kategorisieren ist. Davon hängt nämlich ab, welche Rechte dabei bestehen.

Wer einen Flug mit einem Luftfahrtunternehmen bucht, möchte dadurch folgendes erreichen:

  • Beförderung vom Ort A nach Ort B sowie
  • Beförderung des mitgebrachten Gepäcks gegen
  • Bezahlung des angegebenen Reisepreises.

Dabei wird es dem Reisenden selten auf bestimmte Gegebenheiten während des Fluges ankommen. Relevant ist lediglich, dass der Reisende mit seinem Gepäck zum vereinbarten Termin an Ort B ankommt.

Daraus folgt unweigerlich, dass es sich bei einem Flugvertrag mit der Airline um einen sogenannten Werkvertrag handelt (§§ 631 ff. BGB). Der Erfolg – nämlich die Ankunft am Zielort – ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Andere Beispiele für Werkverträge sind Reparaturverträge oder auch die Herstellung eines Gegenstandes. Demgegenüber wäre bei einem Dienstvertrag nicht der Erfolg, sondern vielmehr die Dienstleistung auf dem Weg dorthin entscheidend. Dies ist beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen oder Behandlungsverträgen mit Ärzten der Fall.

5. Konsequenzen

Durch diese Einordnung ist klar, dass sich sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Flugvertrag nach den §§ 631 ff. BGB richten. Um nur ein paar Besonderheiten zu nennen:

  • Das Flugunternehmen schuldet sowohl rechtzeitigen Abflug als auch rechtzeitige Ankunft. Dies ist nicht unerheblich für Entschädigungsansprüche. Hierüber haben wir bereits in unserem Beitrag vom November 2017 berichtet.
  • Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen beispielsweise). Dadurch darf ein Flugunternehmen nur den Teil des Reisepreises einbehalten, den diese sich selbst nicht ersparen konnten.
  • Das Flugunternehmen kann bei Buchung eine Anzahlung des Reisepreises verlangen.
  • Bei mangelhafter Leistung durch das Flugunternehmen kann der Reisende Gewährleistungsrechte geltend machen.

Wichtig ist dabei aber, besonders darauf zu achten, aus welcher rechtlichen Grundlage das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

Gerade bei Flugverspätungen oder Annullierungen bietet die Europäische Fluggastrechteverordnung meist positivere Ergebnisse als das innerdeutsche Zivilrecht.

Sie haben Fragen zu dieser Thematik oder zu reiserechtlichen Fragen. Gerne können Sie sich hierzu telefonisch oder per E-Mail mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.


Ärger bei Flugverspätung

Anspruch auf Entschädigungsleistung oder nicht!?

Immer wieder beschäftigen deutsche Gerichte Streitigkeiten im Reiserecht wegen Flugverspätungen. Denn hier werden teilweise nicht unerhebliche Ausgleichszahlungen fällig. Im November 2017 hatten wir bereits die rechtlichen Hintergründe dazu dargestellt.

Doch oft behauptet ein Flugunternehmen dann außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch ausschließen würden. Jetzt schaffte es ein solcher Fall sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof.

1. Der Fall

Der Kläger hatte bei der Airline Germanwings einen Flug von Dublin nach Düsseldorf gebucht. Der Flug fand mit einer Ankunftsverspätung von ca. 3,5 Stunden statt. Der Passagier verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung und berief sich dabei auf die europäische Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen lehnte jedoch die Zahlung ab. Begründet hatte diese es damit, dass die Verspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen sei. Dieser außergewöhnliche Umstand schließe einen Ausgleichsanspruch nach der europäischen Verordnung aus.

2. Bisheriger Prozess

Da man keine außergerichtliche Einigung erzielen konnte, legte der Passagier beim Landgericht Köln Klage ein.

Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Sache dem Europäischen Gerichtshof direkt zur Vorabentscheidung vorzulegen.

3. Die Entscheidung zur Schraube

Laut Gerichtshof kommt es entscheidend darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Eine Airline muss also beim Eintritt besonderer Umstände alle für die Situation erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei sind alle personellen, materiellen und finanziellen Mittel entscheidend. Welche Mittel jeweils erforderlich sind, hängt von der Art der außergewöhnlichen Umstände ab. Untragbare Opfer seien der Airline aber nicht zuzumuten. Vielmehr müssten die Erwartungen im Verhältnis zu den jeweiligen Kapazitäten stehen. Dabei genügt es auch, wenn die Verspätung auch dann nicht vermieden hätte werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Schraube

Gelingt es der Airline, dies zu beweisen, so sei diese auch nicht verpflichtet, die entsprechenden Ausgleichszahlungen zu leisten.

Außergewöhnliche Umstände seien grundsätzlich Vorkommnisse, die ihrer Natur nach nicht zum üblichen Tätigkeitsbereich der Airline gehören. Da sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens seien, könnte diese derartiges auch nicht beherrschen. Zwar seien Airlines regelmäßig mit Reifenschäden von Flugzeugen konfrontiert; allerdings sei ein Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens nicht mehr Teil der normalen Tätigkeit einer Airline. Wenn es ausschließlich dadurch zu einem Reifenschaden kommt, sei dies ein nicht mehr beherrschbarer Zustand.

Vor diesem Hintergrund sei die Kollision mit einer Schraube auf der Startbahn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend komme es aber darauf an, ob die Airline tatsächlich alles ihr Mögliche unternommen habe. Insbesondere führt ein Fremdkörper auf der Fahrbahn nicht gleich zu einer erheblichen Flugverspätung. Vielmehr könne man gerade Reifenschäden unter Umständen verhältnismäßig schnell beheben. Als zumutbar sieht der EuGH beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung für jeden Flughafen an, wonach ein kurzfristiger Austausch eines Reifens möglich wird (Entscheidung des EuGH vom 04.04.2019, Az.: C-501/17).

4. Fazit: Schraube als außergewöhnlich?

Zwar ist die Begründung des Europäischen Gerichtshofes an sich nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu leugnen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht sämtliche Umstände auf dem Flughafengelände beherrschen kann. Dies liegt vor allem daran, dass der Flughafenbereich stets von anderen Betreibern zur Verfügung gestellt wird. Ob ein Gegenstand wie eine Schraube auf der Startbahn liegt, kann deshalb kaum kontrolliert werden.

Jedoch verbleiben Zweifel, wohin diese Rechtsauffassung führen könnte.

Denn letztlich steht dem gegenüber, dass außergewöhnliche Umstände nur bei wirklich unerwarteten Situationen bejaht werden sollten. So wurde dies in der Rechtsprechung häufig mit dem deutschen Begriff der „höheren Gewalt“ gleichgesetzt und beispielsweise bei witterungsbedingten Flugausfällen angenommen. Eine Schraube auf der Startbahn ist damit kaum vergleichbar.

Mittlerweile scheint eine Tendenz zur weitaus breiteren Auslegung dieses Begriffs erkennbar. In unserem Beitrag vom 01. März hatten wir über eine Entscheidung berichtet, in der bei einem Systemausfall am Flughafen ähnlich entschieden wurde.

Dass dadurch die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Fluggäste immer schwieriger wird, ist eindeutig. Immerhin liegen den Passagieren bis zur Geltendmachung oft keine Informationen vor, woran die Annullierung oder Verspätung nun gelegen hat. Dann muss erst eine außergerichtliche Korrespondenz geführt werden, um zu erfahren, dass womöglich kein Anspruch besteht.

Aus unserer Sicht wäre naheliegend, „außergewöhnliche Umstände“ auch wirklich nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies würde aber eine restriktive Auslegung des Begriffes erfordern.

Offenbar will aber die Rechtsprechung von der sehr verbraucherfreundlichen Fluggastrechteverordnung nun wieder etwas zu Gunsten der Unternehmen abweichen.

Dies ist schade, da ohnehin aufgrund der „Insolvenzwelle“ der Airlines viele Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Womöglich ist aber gerade dies der Auslöser für die Wendung in der Rechtsprechung.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen reiserechtlichen Themen? Nehmen Sie dazu gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung. Wir helfen Ihnen gerne.


Neues zum Reiserecht

Kein Ausgleichsanspruch bei Systemausfall am Flughafen

In einem früheren Betrag hatten wir über die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs berichtet, wenn ein Flug eine erhebliche Verspätung hat. Je nach Entfernung und Hintergrund der Verspätung steht einem Reisenden eine Entschädigung zu. Dies soll pauschal die Unannehmlichkeiten abgelten, die mit der verspäteten Ankunft am Zielort verbunden sind.

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof hierzu einen interessanten Fall zu entscheiden.

1. Der Fall

In zwei Fällen wurde eine Reise von New York nach London mit Anschlussflug nach Stuttgart gebucht. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden zu spät am Zielort. Infolgedessen erreichten die Reisenden Ihren Anschlussflug in London nicht. Sie kamen deshalb erst mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an. In beiden Fällen verlangten die Klägerinnen einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600,00 Euro.

Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch bei Systemausfall

2. Bisheriger Prozess

In erster Instanz blieben die Klägerinnen erfolglos. Auch im Rahmen der Berufung wurden die Klagen abgewiesen.

Die Verspätung war auf einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern am Flughafen in New York zurückzuführen. Hintergrund war ein Streik bei dem Unternehmen, das für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlich war. Der Systemausfall konnte erst nach 13 Stunden behoben werden.

Mit der Revision wandten sich die Klägerinnen nun an den Bundesgerichtshof.

3. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab jedoch den Vorinstanzen Recht. In beiden Fällen wurde die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil vom 15. Januar 2019, Az.: X ZR 15/18 und X ZR 85/18).

Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern außergewöhnliche Umstände begründe. In einem solchen Fall sei aber ein Ausgleichsanspruch wegen Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen.

Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens obliegt grundsätzlich dem Flughafenbetreiber. Der Systemausfall beruhte aber auf einem technischen Defekt. Ein solches Ereignis wirkt von außen auf den Flugbetrieb einer Airline ein und beeinflusst deren Tätigkeit. Ein solches Vorkommnis ist letztlich von einem Luftverkehrsunternehmen nicht zu beherrschen. Immerhin fällt die Überwachung, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsleitungen nicht in dessen Verantwortungsbereich.

Zudem half bei der Entscheidung die Argumentation in den Vorinstanzen. Demnach habe die Beklagte durch eine manuelle Abfertigung in New York alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Beeinträchtigungen gering zu halten.

4. Fazit

Eine, wie wir finden, interessante Entscheidung, die im Reiserecht seitens des BGH erging.

Diejenigen, die die rechtlichen Anforderungen an eine Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechteverordnung kennen, gehen meist davon aus, dass dem ohnehin nichts entgegenzuhalten sei.

Lediglich Fälle höherer Gewalt (z. B. wetterbedingte Verspätung, Streik oder Terrorgefahren) sind als Ausnahmen hierzu bekannt. Dass in solchen Fällen außergewöhnliche Umstände angenommen werden und deshalb keine Ausgleichszahlung erfolgen muss, wird weitläufig akzeptiert.

Nun liegt in der aktuellen Entscheidung eine neue Konstellation, welche vergleichbar gehandhabt wird. Auch technische Defekte am Flughafen selbst können also außergewöhnliche Umstände darstellen, die die Entschädigungsleistung entfallen lassen.

Im ersten Moment mag dies überraschen, da für Reisende kaum ein Unterschied besteht, ob nun ein technischer Defekt am Flughafen oder am Flugzeug besteht.

Bei genauerer Betrachtung ist die Argumentation aber durchaus einleuchtend.

Immerhin werden durch die Fluggastrechteverordnung Airlines zur pauschalen Entschädigung verpflichtet, ohne dass es hierfür eines finanziellen Schadens von Reisenden bedarf. Liegt der technische Defekt am Flugzeug selbst, also im Machtbereich der Airline, so scheint eine Ausgleichszahlung vollkommen gerechtfertigt.

Die Gerätschaften am Terminal stehen jedoch in der Regel im Eigentum des Flughafenbetreibers, sodass deren Funktionalität durch die Airline gar nicht beeinflusst werden kann. Würde man in solchen Fällen zu einem Ausgleichsanspruch kommen, würde dies das Luftverkehrsunternehmen unangemessen benachteiligen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen reiserechtlichen Fragen haben, können wir Ihnen hierbei gerne behilflich sein. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Selbstverständlich kann ein Beratungsgespräch auf Ihren Wunsch hin auch telefonisch stattfinden. Wir helfen Ihnen gerne!


Neuerungen im Reiserecht

Gesetzesänderungen zum 01.07.2018

Es ist wieder soweit. Das zweite Halbjahr 2018 ist angebrochen und der Juli bringt auch rechtliche Veränderungen im Reiserecht mit sich. So können sich Reisende zukünftig zumindest in manchen Bereichen auf einen besseren Schutz freuen. Durch die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 passt sich die rechtliche Beurteilung dem Umstand an, dass Verbraucher immer häufiger einzelne Reiseleistungen kombinieren. Wir haben im Folgenden die Neuregelungen, welche für Reisende, Veranstalter und Reisebüros positive und negative Veränderungen mit sich bringen, zusammengefasst.

1. Mehr Schutz

a) Informationspflichten

Zunächst werden Reisende zukünftig besser geschützt, indem im Reiserecht ausführlicher und anhand europaweit einheitlicher Formulare informiert werden muss (§ 651 d Abs. 1 BGB). Die Informationspflichten treffen darüber hinaus nun nicht mehr nur den Reiseveranstalter, sondern daneben auch die Reisevermittler (insbesondere Reisebüros).

Zu informieren ist vor Buchung der Reise beispielsweise über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, Firma und Anschrift von Reiseveranstalter und Reisevermittler, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten sowie Pass- und Visumserfordernisse.

b) Mängelrechte

Reiserecht

Die Mängelrechte, welche Reisenden bei ungenügenden Urlaubsreisen zustehen, werden übersichtlicher und nachvollziehbarer. So enthält das Gesetz durch das neue Reiserecht beispielsweise nun eine abschließende Aufzählung, in welchen Fällen sich ein Reiseveranstalter bei Schadensersatzansprüchen entlasten kann. Dies gilt gemäß § 651 n BGB nämlich, wenn der Reisemangel

– vom Reisenden verschuldet wurde

– von einem Dritten verschuldet wurde, der in keiner Weise am Reisevertrag beteiligt ist

– durch außergewöhnliche bzw. unvermeidbare Umstände verursacht wurde.

Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Reisebedingungen, durch die sich bisher Reiseveranstalter einer etwaigen Haftung entziehen wollten, sind nur noch stark eingeschränkt möglich. Bislang fanden sich in Allgemeinen Reisebedingungen oftmals Regelungen, in welchen die Haftung für Schäden üblicherweise auf den dreifachen Reisepreis begrenzt war. Dies ist zukünftig nur noch möglich, wenn es sich dabei nicht um Körperschäden handelt oder der Schaden beim Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Eine Regelung, die hier nicht differenziert, wird vermutlich als rechtlich unwirksam anzusehen sein.

Könnte man Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Unwetter, Naturkatastrophe etc.) nicht wie vereinbart zurückbefördern, müsse der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen tragen, ggfs. auch länger (§ 651 k Abs. 4 BGB)

c) Anzeigefrist

Zudem bleibt im Reiserecht nun länger Zeit für die Mängelanzeige. Bislang mussten Reisende Mängel der Reise innerhalb eines Monats nach Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter melden, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters dies regelten (§ 651g Abs. 1 BGB). Ansprüche wegen Reisemängeln kann man jetzt aber innerhalb von zwei Jahren geltend machen (§ 651 j BGB). Vertragliche Verkürzungen dieser Frist sind nicht mehr zulässig.

Dabei genügt nun auch eine Anzeige der Mängel gegenüber dem Reisebüro oder -vermittler, sodass diese nicht mehr zwingend gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen muss.

2. Vertragsrücktritt

Demgegenüber gibt es aber auch Änderungen, die nachteilig für Reisende sein können.

So ist beispielsweise nun Gesetz, dass bei einer nachträglichen Preiserhöhung erst ab 8% ein Rücktritt für den Reisenden vom Vertrag möglich ist (§ 651 g BGB). Bislang war die Grenze hierfür bei 5%.

Bis zu 20 Tage vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter den vereinbarten Preis erhöhen, jedoch – wie bisher – nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. § 651 f BGB sagt hierzu, dass der Vertrag diese Möglichkeit vorsehen muss und die Erhöhung auf eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen, Steuern oder veränderte Wechselkurse zurückzuführen ist.

Liegt die Erhöhung unterhalb der nun geltenden 8%-Grenze, so reicht die Mitteilung des Veranstalters inklusive konkreter Berechnung hierüber.

Bei Überschreitung der Grenze steht es dem Reisenden frei, das Angebot mit erhöhtem Preis anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiere, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass man den Reisenden über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert habe.

3. „Verbundene Reiseleistung“

Nun auch gesetzlich geregelt ist der Fall, in welchem ein Unternehmen innerhalb kurzer Zeit mehrere Reiseleistungen (z. B. Mietwagen, Unterkunft, Ausflüge) vermittelt. Dies stellt nämlich nicht zwangsläufig eine Pauschalreise dar; dafür hat der Gesetzgeber die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ geschaffen.

Danach ist der Vermittler zur vorvertraglichen Information darüber verpflichtet, ob es sich nun um eine Pauschalreise oder um eine verbundene Reiseleistung handle.

Wenn eine Pauschalreise vorläge, bestünden die gesetzlichen Mängelrechte wie gewohnt, im Zweifelsfall gegenüber dem Reisebüro selbst.

Bei verbundenen Reiseleistungen müsse sich der Reisende wegen Reisemängeln jedoch – hierin besteht der Unterschied zur Pauschalreise – an den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Autovermietung) halten.

Dieses Konzept bietet eine Schutzlücke für Reisende, falls der jeweilige Leistungsträger in Insolvenz gerät. Genau deshalb muss sich der Reisevermittler gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Reisenden direkt an ihn gehen (§ 651 r BGB).

Außerdem muss der jeweilige Unternehmer im Fall von verbundenen Reiseleistungen getrennte Rechnungen für die jeweiligen Leistungen erstellen. Nur der Bezahlvorgang kann einheitlich erfolgen.

4. „Click-Through-Buchungen

Je nach Einzelfall kann aber bei Online-Buchungen nichtsdestotrotz eine Pauschalreise vorliegen. Dies ist bei sog. „Click-Through-Buchungen“ anzunehmen. Dabei wird nach Buchung einer Reiseleistung (z.B. Online-Flugbuchung) direkt eine bestimmte weitere Leistung (z. B. Hotelübernachtung) angeboten, indem auf die jeweilige Website verlinkt wird. Werden hierbei die Daten direkt übertragen und innerhalb von 24 Stunden gebucht, handelt es sich unabhängig von der Auffassung der Anbieter um eine Pauschalreise.

5. Ferienhaus und Kaffeefahrt

Aufenthalte in Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen, die Reiseveranstalter anbieten, ebenso wie Kaffeefahrten unter 500,00 Euro sind dagegen zukünftig nicht mehr als Pauschalreise anzusehen.

6. Fazit

Wie sich aus dieser kurzen Übersicht ergibt, bringt die Pauschalreise-Richtlinie durchaus nicht unerhebliche Veränderungen mit sich.

So müssen sich Reiseveranstalter darauf einstellen, dass künftig die Geltendmachung von Mängelrechten durch die Reisenden länger möglich ist und erfolgsträchtiger sein dürfte. Reisebüros sehen sich daneben größeren Informationspflichten und Haftungsgefahren ausgesetzt. Reisende können Ihre Rechte bei mangelhaften Urlaubsreisen besser durchsetzen, sollten aber bei der Buchung besonders auf die Ihnen übermittelten Informationen achten.

Dies ist freilich nur eine – nicht umfassende – Übersicht. Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Änderungen haben oder möglicherweise im Hinblick auf eine gebuchte Reise rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.