Flug als Reisevertrag

Wie ist die alleinige Flugreise rechtlich zu qualifizieren?

Im BGB gibt es ein paar Regelungen, die ausschließlich für das Reiserecht gelten. Wer einen Flug bucht, will verreisen. Damit muss dafür doch rein begrifflich bereits das Reiserecht gelten. Oder etwa nicht? Wir klären auf.

1. Der Reisevertrag per Gesetz

In den §§ 651a ff. BGB finden sich einige Vorschriften, die ausschließlich für reiserechtliche Angelegenheiten gelten. Vom Reisevertrag bis hin zur Vermittlung ist hier gesetzlich geregelt, was der Regelung bedarf.

Diese Paragraphen gelten jedoch ausdrücklich nur für Pauschalreiseverträge. Gemäß § 651 a Abs. 1 BGB ist der Anwendungsbereich nur eröffnet, wenn ein solcher Vertrag vorliegt.

Ein Pauschalreisevertrag beinhaltet immer eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise (§ 651 a Abs. 2 BGB). Sobald also zwei unterschiedliche Leistungen kombiniert werden, liegt (neben den weiteren Voraussetzungen) ein Reisevertrag im Sinne des BGB vor. Praktisch ist dabei die Kombination aus Flug und Hotel relevant. Natürlich können noch weitere oder auch andere Leistungen im Reisevertrag enthalten sein (z. B. Autovermietung, touristische Leistungen etc.).

Vertragspartner ist dabei immer der Veranstalter, der die jeweilige Gesamtheit der Leistungen anbietet und deren Erbringung schuldet.

Geht es um Ansprüche aus dem Reisevertrag, ist also immer der Veranstalter der richtige Ansprechpartner (nicht beispielsweise die Fluggesellschaft). Davon unabhängig sind mögliche Ansprüche gegenüber demjenigen, der Einzelleistungen erbringt. Meist stehen diese Möglichkeiten nebeneinander. Der Reisende kann wählen, gegen wen er sich wenden möchte. Der Reisende darf nur nicht bereichert werden; deshalb müssen etwaige Erfolge angerechnet werden.

2. Beispiele zum Reisevertrag

Reisevertrag

Beispiel 1:

Ein Reisender bucht Flug und Hotel als Pauschalreise. Der Flug hat zehn Stunden Verspätung. Der Reisende kann sich entweder an den Reiseveranstalter wenden, da der Flug Teil des Reisevertrages war. Alternativ kann er sich auch an die Fluggesellschaft wegen der Verspätung selbst wenden.

Beispiel 2:

Ein Reisender bucht Flug, Hotel und Mietwagen als Pauschalreise ins Ausland. Der Mietwagen ist jedoch defekt. Auch hier kann sich der Reisende sowohl an den Reiseveranstalter als auch an den Autovermieter wenden.

Ein Tipp hierzu:

Wenn es um eine Reise ins Ausland geht, ist es meist leichter, seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter in Deutschland durchzusetzen. Zum einen ist die Durchsetzung von Ansprüchen ins Ausland komplizierter. Zum anderen gelten dabei oftmals andere rechtliche Vorschriften, da die Leistung im Ausland erbracht bzw. geschuldet war.

Anders ist dies lediglich dann, wenn es um die Annullierung oder Verspätung eines Fluges geht. Dann nämlich sieht die Europäische Fluggastrechteverordnung besondere Ansprüche zu, die in der Regel mehr gewähren als das deutsche Reiserecht. Dann ist es immer besser, sich an die jeweilige Fluggesellschaft zu wenden, um den höheren Anspruch geltend zu machen.

Ein doppeltes Vorgehen wird sich kaum lohnen. Denn solche Ansprüche stehen immer nur einfach zu. Gerade Erstattungen wären anzurechnen, sodass nicht der gleiche Betrag vom Leistungsträger im Ausland bzw. der Airline und zusätzlich vom Reiseveranstalter zu bezahlen ist. Die Gegner können dabei bereits erbrachte Leistungen immer anrechnen.

3. Der Einzelflug

Aus dem Vorbenannten kann man also schließen, dass bei der Buchung von Einzelleistungen die gesetzlichen Regelungen zum Pauschalreisevertrag nicht greifen.

Häufig mag es vorkommen, dass allein ein Flug mit einer Airline gebucht wird. Da es um eine Flugreise geht, meinen Passagiere, dass es sich dabei auch um einen Reisevertrag gemäß §§ 651a ff BGB handelt. Die Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Flug allein entstehen, sind jedoch anderweitig geregelt.

4. Rechtliche Einordnung

Da nun feststeht, dass der Flugvertrag kein Pauschalreisevertrag ist, stellt sich die Frage, wie er rechtlich zu kategorisieren ist. Davon hängt nämlich ab, welche Rechte dabei bestehen.

Wer einen Flug mit einem Luftfahrtunternehmen bucht, möchte dadurch folgendes erreichen:

  • Beförderung vom Ort A nach Ort B sowie
  • Beförderung des mitgebrachten Gepäcks gegen
  • Bezahlung des angegebenen Reisepreises.

Dabei wird es dem Reisenden selten auf bestimmte Gegebenheiten während des Fluges ankommen. Relevant ist lediglich, dass der Reisende mit seinem Gepäck zum vereinbarten Termin an Ort B ankommt.

Daraus folgt unweigerlich, dass es sich bei einem Flugvertrag mit der Airline um einen sogenannten Werkvertrag handelt (§§ 631 ff. BGB). Der Erfolg – nämlich die Ankunft am Zielort – ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Andere Beispiele für Werkverträge sind Reparaturverträge oder auch die Herstellung eines Gegenstandes. Demgegenüber wäre bei einem Dienstvertrag nicht der Erfolg, sondern vielmehr die Dienstleistung auf dem Weg dorthin entscheidend. Dies ist beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen oder Behandlungsverträgen mit Ärzten der Fall.

5. Konsequenzen

Durch diese Einordnung ist klar, dass sich sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Flugvertrag nach den §§ 631 ff. BGB richten. Um nur ein paar Besonderheiten zu nennen:

  • Das Flugunternehmen schuldet sowohl rechtzeitigen Abflug als auch rechtzeitige Ankunft. Dies ist nicht unerheblich für Entschädigungsansprüche. Hierüber haben wir bereits in unserem Beitrag vom November 2017 berichtet.
  • Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen beispielsweise). Dadurch darf ein Flugunternehmen nur den Teil des Reisepreises einbehalten, den diese sich selbst nicht ersparen konnten.
  • Das Flugunternehmen kann bei Buchung eine Anzahlung des Reisepreises verlangen.
  • Bei mangelhafter Leistung durch das Flugunternehmen kann der Reisende Gewährleistungsrechte geltend machen.

Wichtig ist dabei aber, besonders darauf zu achten, aus welcher rechtlichen Grundlage das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

Gerade bei Flugverspätungen oder Annullierungen bietet die Europäische Fluggastrechteverordnung meist positivere Ergebnisse als das innerdeutsche Zivilrecht.

Sie haben Fragen zu dieser Thematik oder zu reiserechtlichen Fragen. Gerne können Sie sich hierzu telefonisch oder per E-Mail mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.


Neuerungen im Reiserecht

Gesetzesänderungen zum 01.07.2018

Es ist wieder soweit. Das zweite Halbjahr 2018 ist angebrochen und der Juli bringt auch rechtliche Veränderungen im Reiserecht mit sich. So können sich Reisende zukünftig zumindest in manchen Bereichen auf einen besseren Schutz freuen. Durch die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 passt sich die rechtliche Beurteilung dem Umstand an, dass Verbraucher immer häufiger einzelne Reiseleistungen kombinieren. Wir haben im Folgenden die Neuregelungen, welche für Reisende, Veranstalter und Reisebüros positive und negative Veränderungen mit sich bringen, zusammengefasst.

1. Mehr Schutz

a) Informationspflichten

Zunächst werden Reisende zukünftig besser geschützt, indem im Reiserecht ausführlicher und anhand europaweit einheitlicher Formulare informiert werden muss (§ 651 d Abs. 1 BGB). Die Informationspflichten treffen darüber hinaus nun nicht mehr nur den Reiseveranstalter, sondern daneben auch die Reisevermittler (insbesondere Reisebüros).

Zu informieren ist vor Buchung der Reise beispielsweise über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, Firma und Anschrift von Reiseveranstalter und Reisevermittler, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten sowie Pass- und Visumserfordernisse.

b) Mängelrechte

Reiserecht

Die Mängelrechte, welche Reisenden bei ungenügenden Urlaubsreisen zustehen, werden übersichtlicher und nachvollziehbarer. So enthält das Gesetz durch das neue Reiserecht beispielsweise nun eine abschließende Aufzählung, in welchen Fällen sich ein Reiseveranstalter bei Schadensersatzansprüchen entlasten kann. Dies gilt gemäß § 651 n BGB nämlich, wenn der Reisemangel

– vom Reisenden verschuldet wurde

– von einem Dritten verschuldet wurde, der in keiner Weise am Reisevertrag beteiligt ist

– durch außergewöhnliche bzw. unvermeidbare Umstände verursacht wurde.

Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Reisebedingungen, durch die sich bisher Reiseveranstalter einer etwaigen Haftung entziehen wollten, sind nur noch stark eingeschränkt möglich. Bislang fanden sich in Allgemeinen Reisebedingungen oftmals Regelungen, in welchen die Haftung für Schäden üblicherweise auf den dreifachen Reisepreis begrenzt war. Dies ist zukünftig nur noch möglich, wenn es sich dabei nicht um Körperschäden handelt oder der Schaden beim Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Eine Regelung, die hier nicht differenziert, wird vermutlich als rechtlich unwirksam anzusehen sein.

Könnte man Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Unwetter, Naturkatastrophe etc.) nicht wie vereinbart zurückbefördern, müsse der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen tragen, ggfs. auch länger (§ 651 k Abs. 4 BGB)

c) Anzeigefrist

Zudem bleibt im Reiserecht nun länger Zeit für die Mängelanzeige. Bislang mussten Reisende Mängel der Reise innerhalb eines Monats nach Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter melden, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters dies regelten (§ 651g Abs. 1 BGB). Ansprüche wegen Reisemängeln kann man jetzt aber innerhalb von zwei Jahren geltend machen (§ 651 j BGB). Vertragliche Verkürzungen dieser Frist sind nicht mehr zulässig.

Dabei genügt nun auch eine Anzeige der Mängel gegenüber dem Reisebüro oder -vermittler, sodass diese nicht mehr zwingend gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen muss.

2. Vertragsrücktritt

Demgegenüber gibt es aber auch Änderungen, die nachteilig für Reisende sein können.

So ist beispielsweise nun Gesetz, dass bei einer nachträglichen Preiserhöhung erst ab 8% ein Rücktritt für den Reisenden vom Vertrag möglich ist (§ 651 g BGB). Bislang war die Grenze hierfür bei 5%.

Bis zu 20 Tage vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter den vereinbarten Preis erhöhen, jedoch – wie bisher – nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. § 651 f BGB sagt hierzu, dass der Vertrag diese Möglichkeit vorsehen muss und die Erhöhung auf eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen, Steuern oder veränderte Wechselkurse zurückzuführen ist.

Liegt die Erhöhung unterhalb der nun geltenden 8%-Grenze, so reicht die Mitteilung des Veranstalters inklusive konkreter Berechnung hierüber.

Bei Überschreitung der Grenze steht es dem Reisenden frei, das Angebot mit erhöhtem Preis anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiere, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass man den Reisenden über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert habe.

3. „Verbundene Reiseleistung“

Nun auch gesetzlich geregelt ist der Fall, in welchem ein Unternehmen innerhalb kurzer Zeit mehrere Reiseleistungen (z. B. Mietwagen, Unterkunft, Ausflüge) vermittelt. Dies stellt nämlich nicht zwangsläufig eine Pauschalreise dar; dafür hat der Gesetzgeber die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ geschaffen.

Danach ist der Vermittler zur vorvertraglichen Information darüber verpflichtet, ob es sich nun um eine Pauschalreise oder um eine verbundene Reiseleistung handle.

Wenn eine Pauschalreise vorläge, bestünden die gesetzlichen Mängelrechte wie gewohnt, im Zweifelsfall gegenüber dem Reisebüro selbst.

Bei verbundenen Reiseleistungen müsse sich der Reisende wegen Reisemängeln jedoch – hierin besteht der Unterschied zur Pauschalreise – an den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Autovermietung) halten.

Dieses Konzept bietet eine Schutzlücke für Reisende, falls der jeweilige Leistungsträger in Insolvenz gerät. Genau deshalb muss sich der Reisevermittler gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Reisenden direkt an ihn gehen (§ 651 r BGB).

Außerdem muss der jeweilige Unternehmer im Fall von verbundenen Reiseleistungen getrennte Rechnungen für die jeweiligen Leistungen erstellen. Nur der Bezahlvorgang kann einheitlich erfolgen.

4. „Click-Through-Buchungen

Je nach Einzelfall kann aber bei Online-Buchungen nichtsdestotrotz eine Pauschalreise vorliegen. Dies ist bei sog. „Click-Through-Buchungen“ anzunehmen. Dabei wird nach Buchung einer Reiseleistung (z.B. Online-Flugbuchung) direkt eine bestimmte weitere Leistung (z. B. Hotelübernachtung) angeboten, indem auf die jeweilige Website verlinkt wird. Werden hierbei die Daten direkt übertragen und innerhalb von 24 Stunden gebucht, handelt es sich unabhängig von der Auffassung der Anbieter um eine Pauschalreise.

5. Ferienhaus und Kaffeefahrt

Aufenthalte in Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen, die Reiseveranstalter anbieten, ebenso wie Kaffeefahrten unter 500,00 Euro sind dagegen zukünftig nicht mehr als Pauschalreise anzusehen.

6. Fazit

Wie sich aus dieser kurzen Übersicht ergibt, bringt die Pauschalreise-Richtlinie durchaus nicht unerhebliche Veränderungen mit sich.

So müssen sich Reiseveranstalter darauf einstellen, dass künftig die Geltendmachung von Mängelrechten durch die Reisenden länger möglich ist und erfolgsträchtiger sein dürfte. Reisebüros sehen sich daneben größeren Informationspflichten und Haftungsgefahren ausgesetzt. Reisende können Ihre Rechte bei mangelhaften Urlaubsreisen besser durchsetzen, sollten aber bei der Buchung besonders auf die Ihnen übermittelten Informationen achten.

Dies ist freilich nur eine – nicht umfassende – Übersicht. Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Änderungen haben oder möglicherweise im Hinblick auf eine gebuchte Reise rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.