Kosten nach dem Tod

Wer zahlt eigentlich die Beerdigung?

Eine der unangenehmen Erfahrungen des Lebens ist die Abwicklung eines Todesfalles von nahen Angehörigen oder geliebten Menschen. Dazu gehört unter anderem auch die Organisation der Beerdigung. Und diese ist oft mit viel Trauer verbunden und auch mit nicht unerheblichen Kosten. Doch wer trägt die eigentlich?

1. Die gesetzliche Regel einer Beerdigung

Um die Frage zu beantworten, hilft zunächst ein Blick in § 1968 BGB. Danach trägt die Kosten der Beerdigung grundsätzlich der Erbe. Gibt es mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft, so tragen diese die Kosten gemeinschaftlich.

 

Dies ist eine verständliche und oftmals faire Lösung, da die Erben im Gegenzug auch das entsprechende Erbe erhalten. Im vielen Fällen ist auch genügend Vermögen als Nachlass vorhanden, um die Beerdigungskosten damit abzudecken. Im besten Fall hatte der Erblasser sogar eine Summe selbst beiseite gelegt, um damit die Beerdigungskosten zu bezahlen. Dieser Betrag geht in der Regel auf die Erben über, die damit dann die Kosten der Bestattung begleichen können.

Dabei kann sich das Bestattungsinstitut aber immer an einen der Erben wenden und die gesamten Kosten diesem gegenüber geltend machen. Dies liegt daran, dass die Erben sogenannte Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB sind. Sie sind gemeinsam zur gesamten Zahlung verpflichtet; einer kann dabei vollständig beansprucht werden, der Ausgleich erfolgt untereinander. Ein Erbe kann sich gegenüber einem Bestattungsinstitut also nicht darauf berufen, dass er nur zur Hälfte geerbt habe.

In der Regel wird die Beerdigung aber ohnehin von einem der Erben in Auftrag gegeben, der im Nachgang dann auch die Kosten (aus der Erbmasse) begleicht.

2. Im Falle der Ausschlagung

Manchmal stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn es keine Erben gibt.

So können Erben beispielsweise die Erbschaft ausschlagen, wenn sie diese nicht annehmen möchten. Dies empfiehlt sich immer, wenn das Erbe verschuldet ist. Über dieses Thema hatten wir bereits in unserem Beitrag vom 15.11.2017 berichtet.

Durch eine Ausschlagung – sofern sie rechtswirksam ist – entfällt die Erbenstellung. Dies führt dazu, dass denknotwendig der Ausschlagende auch keine Bestattungskosten übernehmen muss. Zum Tragen der Kosten verpflichtet ist dann derjenige, der stattdessen Erbe wird und die Erbschaft auch annimmt.

Wird die Erbschaft von allen potentiellen Erben ausgeschlagen, so bleibt kein Verpflichteter für die Beerdigungskosten mehr übrig. Eine Bestattung findet aber trotzdem statt, da durch die Bestattungsgesetze der Bundesländer eine Verpflichtung dazu besteht (in Bayern: Art. 1 BestG).

Getroffen werden von dieser Verpflichtung meist nahe Angehörige. Die Bestattungsgesetze benennen dazu stufenweise Verpflichtete, wobei näher Verwandte entferntere Angehörige immer ausschließen. Die Kosten setzen dann die Gemeinden gegen den jeweils nächsten Verwandten gegenüber fest. In Bayern ergibt sich dies aus § 15 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung.

Dies kann zu dem äußerst unliebsamen Ergebnis führen, dass trotz Ausschlagung eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten bleibt. Umgehen kann man dieses Ergebnis jedoch letztlich nicht.

3. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit

Da die Beerdigungskosten oft nicht unerheblich sind, kann auch das Problem bestehen, dass diese selbst schlichtweg nicht aufgebracht werden können. Gerade bei Empfängern von Sozialleistungen ist die Begleichung einer vierstelligen Rechnung für die Bestattung von Familienangehörigen meist nicht umsetzbar.

Für diese Fälle scheidet natürlich eine Kostentragung aus. Denn dann ergibt sich in der Regel eine Übernahmepflicht der Sozialämter, da ein Tragen der Kosten dem eigentlich verpflichteten Angehörigen nicht zugemutet werden kann (§ 74 SGB XII).

Dazu ist auch nicht erforderlich, dass keiner der nach den Bestattungsgesetzen Verpflichteten die Kosten übernehmen kann. Ist der vorrangig Verpflichtete (z.B. der Ehepartner) nicht dazu in der Lage, die Kosten zu übernehmen, kann dieser direkt Sozialhilfe hierfür beanspruchen. Es werden nicht die nachrangig verpflichteten Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister etc.) als nächstes zur Kasse gebeten.

4. Fazit

Letztlich bleibt es also dabei, dass die nahen Verwandten die Kosten der Bestattung übernehmen müssen. Wie so oft, erzielt die Rechtslage für eine Vielzahl der Fälle auch eine faire Lösung. Denn wer Erbe wird (und dadurch ein Vermögen erhält), soll auch die damit verbundenen Nachteile und Kosten tragen.

Doch gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen führt dies dazu, dass Kosten getragen werden müssen, obwohl gar kein Kontakt zum Verstorbenen bestand.

So kann die gesetzliche Lage dazu führen, dass man die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, auch wenn man mit dem Erblasser im Streit stand. Existiert nämlich kein anderer Erbe, so bleibt man als naher Angehöriger verpflichtet. Immer wieder kommt es dadurch zu höchst unerwünschten Ergebnissen. Eine Übernahme durch die Staatskasse kommt jedoch nur bei eigener Vermögenslosigkeit in Betracht.

Sollten Sie Fragen zur Rechtslage der Beerdigungskosten oder zu anderweitigen erbrechtlichen Themen haben, helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung.