Prozesskostenhilfe für Eigentümergemeinschaften

Wer muss denn nun bedürftig sein?

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich eine Fallkonstellation zu entscheiden, welche gerade im Bereich des Wohnungseigentumsrechts lange unklar war. Es ging dabei um die Frage, unter welchen Umständen einer Eigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. In Anbetracht der vielen juristischen Meinungen brachte das oberste deutsche Zivilgericht nun Licht ins Dunkel.

1. Prozesskostenhilfe

Um den Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu verstehen, ist zunächst der Begriff der „Prozesskostenhilfe“ zu klären.

Wenn sich im Rahmen einer Streitigkeit Parteien nicht einigen können, haben sie die Möglichkeit, Gerichte zur rechtlichen Klärung der Angelegenheit anzurufen.

Oftmals scheitert die gerichtliche Geltendmachung lediglich an den damit verbundenen Kosten. Manch einer scheut den verhältnismäßig hohen Kostenaufwand. Andere sind gar nicht in der Lage, die Kosten für ein entsprechendes Gerichtsverfahren aufzutreiben. Dadurch wären finanziell schlechter gestellte Menschen per se an der Durchsetzung Ihrer Rechte gehindert.

Um dies zu verhindern, sieht die Zivilprozessordnung das Konstrukt der Prozesskostenhilfe vor. Danach können bedürftige Personen finanzielle Unterstützung des Staates erlangen, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, Prozesskosten zu tragen.

Gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO können eine solche Beihilfe aber auch juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen beantragen.

Seit jeher war unklar, wie weit der Personenkreis zu fassen ist, dem die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe offen steht.

2. Der Fall

Der Bundesgerichtshof hatte nun im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zu klären, wie dies genau bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu handhaben ist.

Prozesskostenhilfe

Eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus einer sehr großen Anzahl an Eigentümern beantragte im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht München I Prozesskostenhilfe. Dabei berief sich die Eigentümergemeinschaft ausschließlich auf das Vermögen der Gemeinschaft selbst. Die Gemeinschaft befand sich in einer schwierigen finanziellen Lage und konnte deshalb aus dem Gemeinschaftsvermögen die entsprechenden Prozesskosten nicht erbringen. Die erforderliche Bedürftigkeit wurde gegenüber dem Landgericht dargetan.

Das Landgericht wies jedoch den Antrag zurück. Die Richter waren der Auffassung, dass es nicht nur auf die finanziellen Gegebenheiten der Eigentümergemeinschaft, sondern auch auf die Bedürftigkeit der einzelnen Eigentümer selbst ankäme. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe käme nur in Betracht, wenn weder die Gemeinschaft noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten der Prozessführung aufbringen könnten.

Da die Rechtslage bislang nicht geklärt war, ließ das Landgericht jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

Die Eigentümergemeinschaft rief den Bundesgerichtshof um Hilfe an und bat um höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass eben gerade zwischen dem Verband der Eigentümer und den einzelnen Eigentümern rechtlich zu differenzieren sei.

3. Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe

Der Bundesgerichtshof entschied nun zu dieser bislang offenen Rechtslage wie folgt:

Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können (BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az.: V ZB 111/18).

Der BGH sieht in einer Eigentümergemeinschaft zwar grundsätzlich eine parteifähige Vereinigung gemäß § 116 ZPO. Dadurch wird die generelle Möglichkeit für Eigentümergemeinschaften Prozesskostenhilfe zu beantragen erst eröffnet.

Jedoch hält er die Eigentümer für wirtschaftlich Beteiligte des Eigentümerverbandes. Insofern muss nicht nur der Verband selbst, sondern auch jeder einzelne Eigentümer bedürftig sein, um Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Begründet wird dies mit der sogenannten Nachschusspflicht der Eigentümer. § 28 WEG besagt, dass Eigentümer stets für die wirtschaftliche Funktionalität des Verbandes sorgen müssen. Ergeben sich hier Fehlbeträge, so müssen diese durch die übrigen Eigentümer entsprechend ausgeglichen werden. Jeden Eigentümer trifft insoweit eine Nachschusspflicht.

Diese Verpflichtung besteht letztlich auch in Fällen zukünftiger Prozesskosten. Letztendlich liegt es also im Verantwortungsbereich der Eigentümer, eine etwaige Finanzierungslücke zu schließen. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Eigentümergemeinschaft Sonderumlagen zu beschließen.

Daraus folgt denknotwendig, dass Prozesskostenhilfe für eine Eigentümergemeinschaft nur dann in Betracht kommt, wenn keiner der Eigentümer in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In solchen Fällen stünde einer Bewilligung der Beihilfe auch nichts im Weg.

Im vorliegenden Fall war jedoch dieser Nachweis – aufgrund der überaus hohen Anzahl an Wohnungseigentümern, die zudem teilweise im Ausland ansässig waren – nicht möglich bzw. nicht erbracht worden.

4. Fazit

Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung zu überzeugen. Denn der überwiegende Großteil an Eigentümergemeinschaften besteht aus kleineren Personenkreisen und teilweise auch innerfamiliär.

Insbesondere ist das Argument verständlich, wonach aufgrund der Nachschusspflicht auch sonst alle Eigentümer zur Kostentragung herangezogen werden können.

Unberücksichtigt bleibt dabei aber, dass oftmals gerade in Großstädten ein Wohnkomplex aus Eigentumswohnungen besteht. Dahinter verbirgt sich sodann eine Vielzahl an Eigentümern. Die aktuelle Entscheidung macht es in solchen Konstrukten schlicht unmöglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Denn ein solventer Eigentümer findet sich darunter meist dann doch. Letztendlich führt diese Entscheidung dazu, dass die solventen Eigentümer die Kostenlast der übrigen Eigentümer zu tragen hätten. Denn Prozesskostenhilfe scheidet dann sehr schnell aus.

Außerdem führt der Bundesgerichtshof zur Nachschusspflicht nicht näher aus. Denn eine solche besteht in der Regel innerhalb der Eigentümergemeinschaft nur quotal, also in Höhe der jeweiligen Eigentumsanteile im Verhältnis zum gesamten Grundstück. Bei der Prozesskostenhilfe führt die Auffassung jedoch zur Alles-oder-Nichts-Lösung.

Letztendlich besteht nun hierzu aber eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die vermutlich auch von den übrigen deutschen Gerichten zukünftig zu vertreten wird.

Deshalb sollte beim Kauf einer Eigentumswohnung umso mehr darauf geachtet werden, welche übrigen Eigentümer sich in der Gemeinschaft befinden. Immerhin kann sich deren Zahlungsfähigkeit nun einmal mehr auf die eigene Kostenlast auswirken.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen Aspekten des Wohnungseigentumsrechts? Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen. Wir stehen beratend zur Seite.


Kosten nach dem Tod

Wer zahlt eigentlich die Beerdigung?

Eine der unangenehmen Erfahrungen des Lebens ist die Abwicklung eines Todesfalles von nahen Angehörigen oder geliebten Menschen. Dazu gehört unter anderem auch die Organisation der Beerdigung. Und diese ist oft mit viel Trauer verbunden und auch mit nicht unerheblichen Kosten. Doch wer trägt die eigentlich?

1. Die gesetzliche Regel einer Beerdigung

Um die Frage zu beantworten, hilft zunächst ein Blick in § 1968 BGB. Danach trägt die Kosten der Beerdigung grundsätzlich der Erbe. Gibt es mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft, so tragen diese die Kosten gemeinschaftlich.

Beerdigung

Dies ist eine verständliche und oftmals faire Lösung, da die Erben im Gegenzug auch das entsprechende Erbe erhalten. Im vielen Fällen ist auch genügend Vermögen als Nachlass vorhanden, um die Beerdigungskosten damit abzudecken. Im besten Fall hatte der Erblasser sogar eine Summe selbst beiseite gelegt, um damit die Beerdigungskosten zu bezahlen. Dieser Betrag geht in der Regel auf die Erben über, die damit dann die Kosten der Bestattung begleichen können.

Dabei kann sich das Bestattungsinstitut aber immer an einen der Erben wenden und die gesamten Kosten diesem gegenüber geltend machen. Dies liegt daran, dass die Erben sogenannte Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB sind. Sie sind gemeinsam zur gesamten Zahlung verpflichtet; einer kann dabei vollständig beansprucht werden, der Ausgleich erfolgt untereinander. Ein Erbe kann sich gegenüber einem Bestattungsinstitut also nicht darauf berufen, dass er nur zur Hälfte geerbt habe.

In der Regel wird die Beerdigung aber ohnehin von einem der Erben in Auftrag gegeben, der im Nachgang dann auch die Kosten (aus der Erbmasse) begleicht.

2. Im Falle der Ausschlagung

Manchmal stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn es keine Erben gibt.

So können Erben beispielsweise die Erbschaft ausschlagen, wenn sie diese nicht annehmen möchten. Dies empfiehlt sich immer, wenn das Erbe verschuldet ist. Über dieses Thema hatten wir bereits in unserem Beitrag vom 15.11.2017 berichtet.

Durch eine Ausschlagung – sofern sie rechtswirksam ist – entfällt die Erbenstellung. Dies führt dazu, dass denknotwendig der Ausschlagende auch keine Bestattungskosten übernehmen muss. Zum Tragen der Kosten verpflichtet ist dann derjenige, der stattdessen Erbe wird und die Erbschaft auch annimmt.

Wird die Erbschaft von allen potentiellen Erben ausgeschlagen, so bleibt kein Verpflichteter für die Beerdigungskosten mehr übrig. Eine Bestattung findet aber trotzdem statt, da durch die Bestattungsgesetze der Bundesländer eine Verpflichtung dazu besteht (in Bayern: Art. 1 BestG).

Getroffen werden von dieser Verpflichtung meist nahe Angehörige. Die Bestattungsgesetze benennen dazu stufenweise Verpflichtete, wobei näher Verwandte entferntere Angehörige immer ausschließen. Die Kosten setzen dann die Gemeinden gegen den jeweils nächsten Verwandten gegenüber fest. In Bayern ergibt sich dies aus § 15 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung.

Dies kann zu dem äußerst unliebsamen Ergebnis führen, dass trotz Ausschlagung eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten bleibt. Umgehen kann man dieses Ergebnis jedoch letztlich nicht.

3. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit

Da die Beerdigungskosten oft nicht unerheblich sind, kann auch das Problem bestehen, dass diese selbst schlichtweg nicht aufgebracht werden können. Gerade bei Empfängern von Sozialleistungen ist die Begleichung einer vierstelligen Rechnung für die Bestattung von Familienangehörigen meist nicht umsetzbar.

Für diese Fälle scheidet natürlich eine Kostentragung aus. Denn dann ergibt sich in der Regel eine Übernahmepflicht der Sozialämter, da ein Tragen der Kosten dem eigentlich verpflichteten Angehörigen nicht zugemutet werden kann (§ 74 SGB XII).

Dazu ist auch nicht erforderlich, dass keiner der nach den Bestattungsgesetzen Verpflichteten die Kosten übernehmen kann. Ist der vorrangig Verpflichtete (z.B. der Ehepartner) nicht dazu in der Lage, die Kosten zu übernehmen, kann dieser direkt Sozialhilfe hierfür beanspruchen. Es werden nicht die nachrangig verpflichteten Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister etc.) als nächstes zur Kasse gebeten.

4. Fazit

Letztlich bleibt es also dabei, dass die nahen Verwandten die Kosten der Bestattung übernehmen müssen. Wie so oft, erzielt die Rechtslage für eine Vielzahl der Fälle auch eine faire Lösung. Denn wer Erbe wird (und dadurch ein Vermögen erhält), soll auch die damit verbundenen Nachteile und Kosten tragen.

Doch gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen führt dies dazu, dass Kosten getragen werden müssen, obwohl gar kein Kontakt zum Verstorbenen bestand.

So kann die gesetzliche Lage dazu führen, dass man die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, auch wenn man mit dem Erblasser im Streit stand. Existiert nämlich kein anderer Erbe, so bleibt man als naher Angehöriger verpflichtet. Immer wieder kommt es dadurch zu höchst unerwünschten Ergebnissen. Eine Übernahme durch die Staatskasse kommt jedoch nur bei eigener Vermögenslosigkeit in Betracht.

Sollten Sie Fragen zur Rechtslage der Beerdigungskosten oder zu anderweitigen erbrechtlichen Themen haben, helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung.