Ärger bei Flugverspätung

Anspruch auf Entschädigungsleistung oder nicht!?

Immer wieder beschäftigen deutsche Gerichte Streitigkeiten im Reiserecht wegen Flugverspätungen. Denn hier werden teilweise nicht unerhebliche Ausgleichszahlungen fällig. Im November 2017 hatten wir bereits die rechtlichen Hintergründe dazu dargestellt.

Doch oft behauptet ein Flugunternehmen dann außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch ausschließen würden. Jetzt schaffte es ein solcher Fall sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof.

1. Der Fall

Der Kläger hatte bei der Airline Germanwings einen Flug von Dublin nach Düsseldorf gebucht. Der Flug fand mit einer Ankunftsverspätung von ca. 3,5 Stunden statt. Der Passagier verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung und berief sich dabei auf die europäische Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen lehnte jedoch die Zahlung ab. Begründet hatte diese es damit, dass die Verspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen sei. Dieser außergewöhnliche Umstand schließe einen Ausgleichsanspruch nach der europäischen Verordnung aus.

2. Bisheriger Prozess

Da man keine außergerichtliche Einigung erzielen konnte, legte der Passagier beim Landgericht Köln Klage ein.

Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Sache dem Europäischen Gerichtshof direkt zur Vorabentscheidung vorzulegen.

3. Die Entscheidung zur Schraube

Laut Gerichtshof kommt es entscheidend darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Eine Airline muss also beim Eintritt besonderer Umstände alle für die Situation erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei sind alle personellen, materiellen und finanziellen Mittel entscheidend. Welche Mittel jeweils erforderlich sind, hängt von der Art der außergewöhnlichen Umstände ab. Untragbare Opfer seien der Airline aber nicht zuzumuten. Vielmehr müssten die Erwartungen im Verhältnis zu den jeweiligen Kapazitäten stehen. Dabei genügt es auch, wenn die Verspätung auch dann nicht vermieden hätte werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Schraube

Gelingt es der Airline, dies zu beweisen, so sei diese auch nicht verpflichtet, die entsprechenden Ausgleichszahlungen zu leisten.

Außergewöhnliche Umstände seien grundsätzlich Vorkommnisse, die ihrer Natur nach nicht zum üblichen Tätigkeitsbereich der Airline gehören. Da sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens seien, könnte diese derartiges auch nicht beherrschen. Zwar seien Airlines regelmäßig mit Reifenschäden von Flugzeugen konfrontiert; allerdings sei ein Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens nicht mehr Teil der normalen Tätigkeit einer Airline. Wenn es ausschließlich dadurch zu einem Reifenschaden kommt, sei dies ein nicht mehr beherrschbarer Zustand.

Vor diesem Hintergrund sei die Kollision mit einer Schraube auf der Startbahn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend komme es aber darauf an, ob die Airline tatsächlich alles ihr Mögliche unternommen habe. Insbesondere führt ein Fremdkörper auf der Fahrbahn nicht gleich zu einer erheblichen Flugverspätung. Vielmehr könne man gerade Reifenschäden unter Umständen verhältnismäßig schnell beheben. Als zumutbar sieht der EuGH beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung für jeden Flughafen an, wonach ein kurzfristiger Austausch eines Reifens möglich wird (Entscheidung des EuGH vom 04.04.2019, Az.: C-501/17).

4. Fazit: Schraube als außergewöhnlich?

Zwar ist die Begründung des Europäischen Gerichtshofes an sich nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu leugnen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht sämtliche Umstände auf dem Flughafengelände beherrschen kann. Dies liegt vor allem daran, dass der Flughafenbereich stets von anderen Betreibern zur Verfügung gestellt wird. Ob ein Gegenstand wie eine Schraube auf der Startbahn liegt, kann deshalb kaum kontrolliert werden.

Jedoch verbleiben Zweifel, wohin diese Rechtsauffassung führen könnte.

Denn letztlich steht dem gegenüber, dass außergewöhnliche Umstände nur bei wirklich unerwarteten Situationen bejaht werden sollten. So wurde dies in der Rechtsprechung häufig mit dem deutschen Begriff der „höheren Gewalt“ gleichgesetzt und beispielsweise bei witterungsbedingten Flugausfällen angenommen. Eine Schraube auf der Startbahn ist damit kaum vergleichbar.

Mittlerweile scheint eine Tendenz zur weitaus breiteren Auslegung dieses Begriffs erkennbar. In unserem Beitrag vom 01. März hatten wir über eine Entscheidung berichtet, in der bei einem Systemausfall am Flughafen ähnlich entschieden wurde.

Dass dadurch die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Fluggäste immer schwieriger wird, ist eindeutig. Immerhin liegen den Passagieren bis zur Geltendmachung oft keine Informationen vor, woran die Annullierung oder Verspätung nun gelegen hat. Dann muss erst eine außergerichtliche Korrespondenz geführt werden, um zu erfahren, dass womöglich kein Anspruch besteht.

Aus unserer Sicht wäre naheliegend, „außergewöhnliche Umstände“ auch wirklich nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies würde aber eine restriktive Auslegung des Begriffes erfordern.

Offenbar will aber die Rechtsprechung von der sehr verbraucherfreundlichen Fluggastrechteverordnung nun wieder etwas zu Gunsten der Unternehmen abweichen.

Dies ist schade, da ohnehin aufgrund der „Insolvenzwelle“ der Airlines viele Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Womöglich ist aber gerade dies der Auslöser für die Wendung in der Rechtsprechung.

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Weniger ist mehr

BGH zur Beweiswirkung eines einfachen Mietspiegels

Wie bereits in unserem Beitrag vom 25.10.2018 berichtet, ist es unter gewissen Umständen möglich, die vertraglich festgesetzte Miete im Mietrecht im bestimmten Umfang zu erhöhen. Dafür bedarf es immer eines Beleges, dass die ortsübliche Vergleichsmiete höher als die vertraglich vereinbarte Miete ist. Ein Mittel, um dies zu beweisen, ist ein sogenannter Mietspiegel. Worauf es ankommt, damit ein Mietspiegel den entsprechenden Anforderungen genügt, hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Mietspiegel

1. Problemaufriss zum Mietspiegel

In vielen Gemeinden Deutschlands existieren offizielle Mietspiegel. Diese können und sollen Aufschluss darüber geben, wie sich die derzeit üblichen Mietpreise in der Umgebung entwickeln.

Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen sogenannten einfachen und qualifizierten Mietspiegeln.

Ein einfacher Mietspiegel ist lediglich eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 558c Abs. 1 BGB). Ein solcher wird von der jeweiligen Gemeinde oder auch von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter zu einem bestimmten Stichtag erstellt und allgemein anerkannt.

Ein qualifizierter Mietspiegel hingegen wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Dadurch kann diesem eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der darin enthaltenen Daten beigemessen werden (BT-Drucks. 14/4553, 57). Entscheidend kommt es darauf an, dass dieser Mietspiegel ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes darstellt (LG Bonn, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 6 S 212/08).

Wichtig ist, zwischen diesen beiden Arten des Mietspiegels zu unterscheiden:

Nur für den qualifizierten Mietspiegel gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Will sich ein Vermieter auf diese Vermutung berufen, muss er darlegen, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt (BGH, Urteil vom 21.11.2012, Az.: VIII ZR 46/12). Kann er dies nicht, so stellt sich die Frage, ob dem verwendeten Mietspiegel zumindest irgendeine Beweiswirkung zukommen kann.

Damit beschäftigte sich der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall.

2. Sachverhalt

Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter einer Wohnung in Dresden. Unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015 forderten die Kläger als Vermieter die Beklagten auf, einer Erhöhung der monatlichen Miete zuzustimmen. Insgesamt wurden 25,06 Euro als monatlicher Mehrbetrag gefordert, was die Miete von 6,25 Euro auf 6,55 Euro pro Quadratmeter gesteigert hätte.

Die Erhöhung hielt die gesetzlichen Grenzen sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht ein und war somit in dieser Hinsicht rechtmäßig.

Die Beklagten verweigerten jedoch ihre Zustimmung zur Mieterhöhung. Daher klagten die Vermieter auf Zustimmung zur geltend gemachten Mieterhöhung.

3. Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hatte die Klage auf Zustimmung zu Ungunsten der Kläger abgewiesen.

Im Rahmen der Berufung kam das Landgericht zum Ergebnis, dass das Urteil abzuändern sei. Die Richter vertraten die Ansicht, eine Mieterhöhung um 11,53 Euro pro Monat sei gerechtfertigt. Einen Teil der Merkmale, die den Wohnwert erhöhen, sah das Landgericht als gegeben an. Diese hat das Gericht entsprechend im Rahmen der Neuberechnung der Miete berücksichtigt.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit der zugelassenen Revision.

4. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah jedoch in der Revision der Kläger keinen Erfolg. Stattdessen stimmte er der Rechtsauffassung des Landgerichts zu (BGH, Urteil vom 13.02.2019 – VIII ZR 245/17).

Lediglich eine Erhöhung um 11,53 Euro pro Monat auf eine gesamte Miete in Höhe von 526,47 Euro sei auf Grundlage der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete gerechtfertigt.

Ein Vermieter könne die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Miete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde für vergleichbare Objekte vereinbart wurden. Entscheidend dabei sind unter anderem Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung.

Der seitens der Kläger vorgebrachte Mietspiegel erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558d Abs. 1 BGB. Jedoch führt dies nach Ansicht des BGH nicht dazu, dass der Mietspiegel insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Stattdessen stellt dieser zumindest ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Da kein darüber hinaus gehender Beweiswert bestehen kann, muss im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden, ob der Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete ausreiche. Entscheidend kommt es dann auf die Qualität des (einfachen) Mietspiegels an.

Sowohl das Landgericht als auch der BGH sahen in dem verwendeten Mietspiegel ausreichend Indiz zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Anhand des Mietspiegels ergäbe sich aber nach Auffassung der Richter lediglich eine Erhöhung auf 6,39 Euro pro Quadratmeter.

5. Fazit: einfacher und qualifizierter Mietspiegel

Die Entscheidung regelt nochmals das klare Verhältnis zwischen qualifiziertem und einfachem Mietspiegel. Dies ist erfreulich, da oftmals Mietparteien der Unterschied dieser beiden Arten gar nicht bewusst ist.

Nicht überraschend ist dagegen die Entscheidung in der Sache.

Sofern ein Mietspiegel nicht den Anforderungen des § 558d BGB genügt, kann dieser keine gesetzliche Vermutung nach sich ziehen. Nichtsdestotrotz kann dies jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Beweiswert des Dokuments aberkannt wird.

Zwar kann dieser nur mehr als Indiz und nicht als vollwertiger Beweis zur Ermittlung der Vergleichsmiete dienen. Vollkommen unberücksichtigt bleiben darf und sollte er jedoch nicht.

Besondere Relevanz besitzt aber im Mietrecht stets die besondere Formalität von Mieterhöhungen. Deshalb ist es ratsam, sich stets nicht nur der Höhe nach, sondern auch hinsichtlich Form und Begründung einer Mieterhöhung rechtlich beraten zu lassen. Nur so können etwaige finanzielle Nachteile vermieden werden.

Sie haben Fragen zu dieser Entscheidung oder zur Möglichkeit von Mieterhöhungen in konkreten Fällen? Nehmen Sie hierzu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren rechtlichen Themen weiter.