Neuerungen im Reiserecht

Gesetzesänderungen zum 01.07.2018

Es ist wieder soweit. Das zweite Halbjahr 2018 ist angebrochen und der Juli bringt auch rechtliche Veränderungen im Reiserecht mit sich. So können sich Reisende zukünftig zumindest in manchen Bereichen auf einen besseren Schutz freuen. Durch die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 passt sich die rechtliche Beurteilung dem Umstand an, dass Verbraucher immer häufiger einzelne Reiseleistungen kombinieren. Wir haben im Folgenden die Neuregelungen, welche für Reisende, Veranstalter und Reisebüros positive und negative Veränderungen mit sich bringen, zusammengefasst.

1. Mehr Schutz

a) Informationspflichten

Zunächst werden Reisende zukünftig besser geschützt, indem im Reiserecht ausführlicher und anhand europaweit einheitlicher Formulare informiert werden muss (§ 651 d Abs. 1 BGB). Die Informationspflichten treffen darüber hinaus nun nicht mehr nur den Reiseveranstalter, sondern daneben auch die Reisevermittler (insbesondere Reisebüros).

Zu informieren ist vor Buchung der Reise beispielsweise über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, Firma und Anschrift von Reiseveranstalter und Reisevermittler, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten sowie Pass- und Visumserfordernisse.

b) Mängelrechte

Reiserecht

Die Mängelrechte, welche Reisenden bei ungenügenden Urlaubsreisen zustehen, werden übersichtlicher und nachvollziehbarer. So enthält das Gesetz durch das neue Reiserecht beispielsweise nun eine abschließende Aufzählung, in welchen Fällen sich ein Reiseveranstalter bei Schadensersatzansprüchen entlasten kann. Dies gilt gemäß § 651 n BGB nämlich, wenn der Reisemangel

– vom Reisenden verschuldet wurde

– von einem Dritten verschuldet wurde, der in keiner Weise am Reisevertrag beteiligt ist

– durch außergewöhnliche bzw. unvermeidbare Umstände verursacht wurde.

Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Reisebedingungen, durch die sich bisher Reiseveranstalter einer etwaigen Haftung entziehen wollten, sind nur noch stark eingeschränkt möglich. Bislang fanden sich in Allgemeinen Reisebedingungen oftmals Regelungen, in welchen die Haftung für Schäden üblicherweise auf den dreifachen Reisepreis begrenzt war. Dies ist zukünftig nur noch möglich, wenn es sich dabei nicht um Körperschäden handelt oder der Schaden beim Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Eine Regelung, die hier nicht differenziert, wird vermutlich als rechtlich unwirksam anzusehen sein.

Könnte man Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Unwetter, Naturkatastrophe etc.) nicht wie vereinbart zurückbefördern, müsse der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen tragen, ggfs. auch länger (§ 651 k Abs. 4 BGB)

c) Anzeigefrist

Zudem bleibt im Reiserecht nun länger Zeit für die Mängelanzeige. Bislang mussten Reisende Mängel der Reise innerhalb eines Monats nach Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter melden, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters dies regelten (§ 651g Abs. 1 BGB). Ansprüche wegen Reisemängeln kann man jetzt aber innerhalb von zwei Jahren geltend machen (§ 651 j BGB). Vertragliche Verkürzungen dieser Frist sind nicht mehr zulässig.

Dabei genügt nun auch eine Anzeige der Mängel gegenüber dem Reisebüro oder -vermittler, sodass diese nicht mehr zwingend gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen muss.

2. Vertragsrücktritt

Demgegenüber gibt es aber auch Änderungen, die nachteilig für Reisende sein können.

So ist beispielsweise nun Gesetz, dass bei einer nachträglichen Preiserhöhung erst ab 8% ein Rücktritt für den Reisenden vom Vertrag möglich ist (§ 651 g BGB). Bislang war die Grenze hierfür bei 5%.

Bis zu 20 Tage vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter den vereinbarten Preis erhöhen, jedoch – wie bisher – nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. § 651 f BGB sagt hierzu, dass der Vertrag diese Möglichkeit vorsehen muss und die Erhöhung auf eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen, Steuern oder veränderte Wechselkurse zurückzuführen ist.

Liegt die Erhöhung unterhalb der nun geltenden 8%-Grenze, so reicht die Mitteilung des Veranstalters inklusive konkreter Berechnung hierüber.

Bei Überschreitung der Grenze steht es dem Reisenden frei, das Angebot mit erhöhtem Preis anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiere, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass man den Reisenden über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert habe.

3. „Verbundene Reiseleistung“

Nun auch gesetzlich geregelt ist der Fall, in welchem ein Unternehmen innerhalb kurzer Zeit mehrere Reiseleistungen (z. B. Mietwagen, Unterkunft, Ausflüge) vermittelt. Dies stellt nämlich nicht zwangsläufig eine Pauschalreise dar; dafür hat der Gesetzgeber die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ geschaffen.

Danach ist der Vermittler zur vorvertraglichen Information darüber verpflichtet, ob es sich nun um eine Pauschalreise oder um eine verbundene Reiseleistung handle.

Wenn eine Pauschalreise vorläge, bestünden die gesetzlichen Mängelrechte wie gewohnt, im Zweifelsfall gegenüber dem Reisebüro selbst.

Bei verbundenen Reiseleistungen müsse sich der Reisende wegen Reisemängeln jedoch – hierin besteht der Unterschied zur Pauschalreise – an den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Autovermietung) halten.

Dieses Konzept bietet eine Schutzlücke für Reisende, falls der jeweilige Leistungsträger in Insolvenz gerät. Genau deshalb muss sich der Reisevermittler gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Reisenden direkt an ihn gehen (§ 651 r BGB).

Außerdem muss der jeweilige Unternehmer im Fall von verbundenen Reiseleistungen getrennte Rechnungen für die jeweiligen Leistungen erstellen. Nur der Bezahlvorgang kann einheitlich erfolgen.

4. „Click-Through-Buchungen

Je nach Einzelfall kann aber bei Online-Buchungen nichtsdestotrotz eine Pauschalreise vorliegen. Dies ist bei sog. „Click-Through-Buchungen“ anzunehmen. Dabei wird nach Buchung einer Reiseleistung (z.B. Online-Flugbuchung) direkt eine bestimmte weitere Leistung (z. B. Hotelübernachtung) angeboten, indem auf die jeweilige Website verlinkt wird. Werden hierbei die Daten direkt übertragen und innerhalb von 24 Stunden gebucht, handelt es sich unabhängig von der Auffassung der Anbieter um eine Pauschalreise.

5. Ferienhaus und Kaffeefahrt

Aufenthalte in Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen, die Reiseveranstalter anbieten, ebenso wie Kaffeefahrten unter 500,00 Euro sind dagegen zukünftig nicht mehr als Pauschalreise anzusehen.

6. Fazit

Wie sich aus dieser kurzen Übersicht ergibt, bringt die Pauschalreise-Richtlinie durchaus nicht unerhebliche Veränderungen mit sich.

So müssen sich Reiseveranstalter darauf einstellen, dass künftig die Geltendmachung von Mängelrechten durch die Reisenden länger möglich ist und erfolgsträchtiger sein dürfte. Reisebüros sehen sich daneben größeren Informationspflichten und Haftungsgefahren ausgesetzt. Reisende können Ihre Rechte bei mangelhaften Urlaubsreisen besser durchsetzen, sollten aber bei der Buchung besonders auf die Ihnen übermittelten Informationen achten.

Dies ist freilich nur eine – nicht umfassende – Übersicht. Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Änderungen haben oder möglicherweise im Hinblick auf eine gebuchte Reise rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


Inanspruchnahme, Rückzahlung und Verwertung der Mietkaution

In unserem letzten Beitrag haben wir bereits über die Fälligkeit und die rechtlichen Hintergründe der Kautionszahlung informiert. Daher ist nun bekannt, dass die Kaution der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis dient. Doch wie ist eigentlich zu verfahren, wenn tatsächlich Ansprüche bestehen?

1. Inanspruchnahme während dem laufenden Mietverhältnis

Solange das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter noch besteht, können nicht beide Parteien unbegrenzt auf die Kaution zugreifen. Der Mieter hat beispielsweise nur ein Anrecht darauf, die Mietkaution zurückzuerhalten, falls nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Ansprüche des Vermieters bestehen. Zugriff auf die Kaution hat der Mieter hingegen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses nicht. Daraus folgt, dass ein sog. Abwohnen der Kaution – d. h. das Einstellen der Mietzahlungen kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses (weil diese ja mit der Kaution verrechnet werden könnten) – eben gerade nicht zulässig ist.

Der Vermieter hingegen kann schon während der Mietzeit wegen eigener Forderungen darauf zugreifen und entsprechend verrechnen. Dies gilt allerdings nur, wenn

  • dies nicht mietvertraglich ausgeschlossen ist und
  • die Forderungen entweder bereits rechtskräftig festgestellt wurden oder zwischen den Parteien unstreitig sind.

Soweit Forderungen nicht eindeutig zwischen den Parteien feststehen, ist auch hier der Vermieter an den Rechtsweg gebunden.

Andererseits ist ein Vermieter nicht verpflichtet, sich an die Mietkaution zu halten. Es besteht die Option, auf diese zurückzugreifen; stattdessen kann man die Ansprüche aber auch stets gerichtlich geltend machen.

Was vielen zudem nicht bekannt ist:

Nimmt der Vermieter während der Mietdauer die Kaution berechtigterweise in Anspruch, hat er im Nachgang einen Anspruch darauf, dass die Kaution wieder bis  zur vereinbarten Höhe aufgefüllt wird. Geschieht dies zu Unrecht, hat hingegen der Mieter den Anspruch auf Wiederauffüllung seiner Kaution.

2. Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses

Wenn das Mietverhältnis beendet ist, folgen daraus eine Reihe von Rechten und Pflichten der Mietparteien gegeneinander.

a) Anspruch auf Leistung der Kaution

Vielfach wird übersehen, dass dem Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch ein Anspruch darauf zusteht, die Mietkaution wie vertraglich vereinbart zu erhalten. Sollte also der Mieter bis dahin die Kaution nicht wie geschuldet beglichen oder nicht wieder vollständig aufgefüllt haben, kann dies der Vermieter auch nach Ablauf der Mietzeit noch verlangen. Grenzen sind dem nur durch die allgemein geltende Verjährung gesetzt.

b) Inanspruchnahme und Abrechnung

Hat die Mietpartei die Kaution jedoch bezahlt, so ist ein Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, diese zu verwerten oder zurückzuzahlen.

Dazu ist erforderlich, dass der Vermieter konkret prüft und berechnet, ob ihm noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen. Die gängigsten Ansprüche, die nach Beendigung der Mietzeit anfallen, sind:

  • Mietrückstände
  • Schadensersatz wegen Schäden anMietkaution der Wohnung
  • Kosten wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
  • Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen

Soweit derartige oder ähnliche Ansprüche bestehen, kann ein Vermieter diese mit der Kaution verrechnen. Darüber muss der Vermieter eine Abrechnung für den Mieter erstellen, damit für diesen ersichtlich ist, welche Posten der Vermieter von der geleisteten Kaution in Abzug bringt.

Wie lange ein Vermieter Zeit hat, um solche Ansprüche zu prüfen und im Zweifel hierüber abzurechnen, ist grundsätzlich einzelfallabhängig. In der Rechtsprechung hat sich mittlerweile eine Maximaldauer von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses durchgesetzt. Je nach den konkreten Umständen (bspw. bei eindeutiger Mängelfreiheit laut Übergabeprotokoll) kann diese Frist aber auch deutlich kürzer sein.

c) Rückgabe der Mietkaution

Wenn sich aus der Prüfung des Vermieters keine Ansprüche ergeben, muss dieser die Kaution in vollem Umfang zurückerstatten. Hier ist auch die Verzinsungspflicht (siehe Teil I zur Mietkaution) zu bedenken, s. a. § 551 Abs. 3 BGB.

Die Rückgabe greift auch, soweit der Vermieter die Kaution nur teilweise mit Ansprüchen verrechnet. Dann ist der überschießende Restbetrag gegenüber dem Mieter zu erstatten. Mit der erfolgten Abrechnung des Vermieters über die Mietkaution wird der sich daraus ergebende Restbetrag fällig.

Grundsätzlich hat die Rückgabe in der Form zu erfolgen, in der sie geleistet wurde. Eine Barkaution hat durch Rückzahlung zu erfolgen. Bei einer Bürgschaft ist die Bürgschafturkunde an den Bürgen herauszugeben. Fand die Verpfändung eines Sparbuchs statt, muss dieses mit einer sog. Freigabeerklärung herausgegeben werden.

d) Sonderfall: Einbehaltung wegen künftiger Betriebskostennachforderungen

Oft ergeben sich darüber hinaus Probleme, da zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses in der Regel über einen Teil der Mietdauer noch keine Betriebskostenabrechnung erfolgt ist. Zumindest die letzten Monate der Mietzeit unterfallen einer noch zu erstellenden Abrechnung. Lange war umstritten, ob der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (siehe 2c) a.E.) noch einen Teil der Kaution einbehalten darf. Dies wurde schon vor einigen Jahren final durch den Bundesgerichtshof bejaht.

Abhängig ist ein solcher Einbehalt aber davon, dass

  • der Vermieter nicht bereits darüber abrechnen hätte müssen (dies muss immer innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums geschehen) und
  • nur ein Betrag zurückgehalten wird, der voraussichtlich der Nachforderung entspricht. Dazu muss vermieterseits nicht geprüft oder geschätzt werden; stattdessen bieten die vorherigen Abrechnungen dafür ausreichend Indiz. Waren hier Nachzahlungen fällig, kann man diese als Richtwert für den einbehaltenen Betrag heranziehen. Ergaben die letzten Abrechnungen Guthaben, kann kein Einbehalt stattfinden. Gibt es keine vorherigen Abrechnungen, ist in der Regel zulässig, zwei monatliche Vorauszahlungsbeträge einzubehalten, soweit der gesamte Abrechnungszeitraum 12 Monate beträgt.

3. Fazit

Bei der Rückzahlung oder Verwertung der Kaution gibt es viele Besonderheiten, die man bedenken sollte, um nicht sich selbst finanziell zu schädigen oder den Vertragspartner zu benachteiligen. Gerade bei Beendigung eines Mietverhältnisses werden Vermieter oder Mieter oft vor vollendete Tatsachen gestellt, was im Nachgang dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Hier empfiehlt sich bereits, besser Vorsicht als Nachsicht walten zu lassen. Sollten Sie rechtliche Fragen hierzu haben oder rechtlichen Beistand in einer mietrechtlichen Streitigkeit benötigen, können Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen. Wir helfen Ihnen gerne!


Oh du fröhliches Rückgaberecht!

Einmal umtauschen bitte!

Die alljährliche Weihnachtszeit boomt im Online- und Einzelhandel jedes Jahr aus Neue. Alle Welt möchte den Liebsten mit kleinen und großen Geschenken eine noch größere Freude bereiten. Nicht verwunderlich ist, dass dabei nicht jede Aufmerksamkeit den Geschmack der oder des Beschenkten trifft bzw. keine Verwendung dafür gefunden wird. Genau dann taucht immer wieder die  Frage auf: Kann ich das eigentlich umtauschen bzw. habe ich hier ein Rückgaberecht?

Rückgaberecht Geschenk

Zunächst ist in solchen Fällen immer zu unterscheiden, weshalb eine Ware zurückgegeben werden soll.

I. Defekte Ware

Ist die Ware nämlich defekt, weil sie beispielsweise auf dem Weg nach Hause bzw. beim Versand beschädigt wurde, bestimmen sich die gesetzlichen Möglichkeiten nach den Regeln zur Gewährleistung. Im ersten Schritt steht dem jeweiligen Käufer dann stets zu, sogenannte Nacherfüllung zu fordern. Dies kann in Form von Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (erneute Beschaffung ohne Defekt) geschehen.

Erst wenn beispielsweise ein Verkäufer sich weigert oder eine erneute Lieferung bzw. Reparatur nicht möglich ist, kann man als Käufer aus den nachrangigen Rechten wählen. Diese sind Rücktritt (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises, da die defekte Ware auch weniger wert ist) oder Schadensersatz (z. B. die Mehrkosten dafür, die Ware nun anderweitig zu besorgen).

Viele Verkäufer bieten anstatt dieser gesetzlichen Reihenfolge auch oft direkt eine Rückgabe im Sinne eines  Rücktrittes an. Soweit ein Käufer damit einverstanden ist, spricht natürlich nichts gegen eine solche Abwicklung. Andernfalls kann ein Käufer auch auf der Nacherfüllung als Recht bestehen.

II. Mangelfreie Ware

Sollte die Ware vollständig intakt sein und der Grund der Rückgabe persönlicher Natur sein (z. B. das Geschenk gefällt nicht oder man hat das gleiche Geschenk mehrfach erhalten), gestaltet sich die Rückgabe bereits schwieriger. Die gesetzlichen Möglichkeiten hängen nämlich dann davon ab, auf welche Art und Weise der Kaufvertrag entstanden ist.

  1. Kauf im Einzelhandel

Wenn Geschenke vor Ort im Einzelhandel gekauft werden, ist vielen gar nicht bewusst, dass dann nach den gesetzlichen Vorgaben ein Umtauschrecht gar nicht besteht. Entgegen der allgemeinen Auffassung in der Bevölkerung gilt nämlich bei üblichen Verkäufen im Einzelhandel stets der  Grundsatz „Verträge müssen eingehalten werden“.

Dies mag auf den ersten Blick verwundern, da üblicherweise in Geschäften problemlos eine Rückgabe zugelassen wird. Dazu sollte man jedoch wissen, dass dies nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht, sondern rein auf einer freiwilligen Entscheidung des Einzelhändlers. Daher erfolgt ein Umtausch bzw. eine Rückgabe dann nur aus Kulanz und nicht aufgrund eines rechtlichen Anspruches.

Meist knüpfen Einzelhändler ein solches Umtauschrecht an die Vorlage der Quittung, um zu verifizieren, dass die Artikel auch dort gekauft wurden. Aus Kundenfreundlichkeit wird eine Rückgabe dann akzeptiert, teils gegen Rückerstattung, teils lediglich gegen Tausch mit anderer  Ware bzw. einem Gutschein für zukünftige Einkäufe.

Hintergrund dieser Kulanz ist wohl der wachsende Wettbewerb unter Einzelhändlern; daher wird dies von der überwiegenden Mehrheit so praktiziert. Ohne vorherige Zusage solcher Möglichkeiten bzw. entsprechender Werbung kann dies jedoch im Einzelhandel gegen den Willen des Geschäftsbetreibers nicht verlangt werden.

  1. Kauf im Online-Handel

Anders sieht dies beim Online-Kauf aus.

Unter gewissen Umständen besteht hier nämlich ein generelles Rückgaberecht, welches nach den gesetzlichen Vorgaben als Widerrufsrecht bezeichnet wird. Die Erklärung, ein bestimmtes Produkt kaufen zu wollen, soll dabei vollständig revidiert werden, damit effektiv ein Vertrag von vornherein nicht besteht.

Soweit man einen Online-Kauf als Verbraucher, also als Privatperson, (§ 13 BGB) abschließt, steht einem Käufer in der Regel ein solches Widerrufsrecht zu.

Vorsicht ist hier nur zu wahren, da es gemäß § 312 g BGB einige Ausnahmen gibt, in welchen ein Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge über verderbliche Ware, spezielle Anfertigungen (nicht vorgefertigte Ware) oder versiegelte Ware, welche aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden kann.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss dieses nur in schriftlicher Form und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erklärt werden. Üblicherweise wird die Frist mit Erhalt der Ware beginnen. Zur Fristwahrung genügt bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufes; wann die Erklärung beim Händler ankommt, ist also nicht entscheidend.

Bei manchen Unternehmen ist anstatt einer solchen Erklärung auch die bloße Rücksendung des Artikels ausreichend; dies hängt jedoch wiederum vom jeweiligen Vertragspartner ab.

Wer die Kosten einer Rücksendung im Rahmen des Widerrufes trägt, bestimmt sich ebenfalls im Einzelfall. Wenn ein Online-Händler nämlich ausreichend über die Kostentragung im Fall einer Rückgabe belehrt, können die Kosten dem Käufer auferlegt werden (§§ 312 e, 312 d Abs. 1 BGB). Hier ist also ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist lohnenswert.

  1. Spezialfall: Kauf auf dem Weihnachtsmarkt

Auch wenn ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt kein dauerhafter  Einzelhandel vor Ort ist, so stellt dies doch einen – wenn auch beweglichen – Geschäftsraum gemäß § 312 b BGB dar. Ein Rückgaberecht wird also auch hier, wie beim Einkauf vor Ort, von der Kulanz des Betreibers abhängen.

III. Fazit

Ob ein Rückgaberecht von Weihnachtsgeschenken besteht, hängt also immer von einigen näheren Umständen ab. Je nach tatsächlichem Hintergrund der Rückgabe sowie Zustandekommen des Vertrages kann es hier also durchaus Mittel und Wege geben, um die Freude am Weihnachtsfest zu erhalten.

Natürlich bestehen in jedem Fall noch Besonderheiten, die im Rahmen dieses groben Überblicks nicht alle gewürdigt werden konnten. Insofern stehen wir aber in unserer Kanzlei gerne zu einer ausführlichen Beratung zu Klärung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.

In diesem Sinne wünschen wir ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!


Aufgepasst im Online-Handel!

Sofortüberweisung alleine reicht nicht

online-handel

Bei jedem Einkauf online stellt sich die Frage, wie die Zahlung abgewickelt werden kann und soll. Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen.

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist nicht zulässig. Am 06.10.2017 wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, worin dies konstatiert wurde (Az.: KZR 39/16, Urteil vom 18.07.2017).

Begründet wurde dies damit, dass eine Sofortüberweisung über einen externen Dienstleister unzumutbar ist, da ein Bankkunde dadurch in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Darin ist meist eine Klausel enthalten, wonach die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der vereinbarten Internetseiten untersagt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel haftet der Kunde für einen möglichen Schaden selbst in voller Höhe.

Als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Abwicklung anzubieten, welche dem Großteil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist nach Auffassung der Richter des BGH-Kartellsenats nicht zumutbar.