Abgeltung der Erben im Arbeitsrecht

Neues hierzu vom Europäischen Gerichtshofs

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer stirbt? Diese Fragen können die Erben meist nicht beantworten bzw. wissen in den meisten Fällen sicherlich nicht, welche Rechte sie haben. Eine nicht uninteressante Entscheidung hierzu hat nun der Europäische Gerichtshof gefällt.

1. Die Konstellation

In einem Fall war der verstorbene Ehemann bei der Stadt Wuppertal beschäftigt. In einer zweiten Angelegenheit war der verstorbene Ehemann bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt. Beide Verstorbenen hatten jedoch vor Ihrem Tod nicht sämtliche Urlaubstage für das laufende Jahr genommen. Aufgrund dessen verlangten die Ehegattinnen als jeweilige Erbinnen eine finanzielle Abgeltung für die verbliebenen Urlaubstage.

Beide Arbeitgeber lehnten dies ab.

 

2. Bisheriger Prozessverlauf

Daher erhoben beide Erbinnen Klage vor den jeweils zuständigen deutschen Arbeitsgerichten.

In erster Instanz waren die Klägerinnen erfolgreich. Auch in der Berufung stimmte das Landesarbeitsgericht den Klägerinnen zu. In der Revision landeten die Verfahren schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und bat um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch. Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta habe jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen. Dieser Anspruch darf nach Unionsrecht – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch einen finanziellen Ausgleich ersetzt werden.

Dies hätte dann womöglich zur Folge, dass den Ehefrauen kein Ausgleich zustehen würde.

3. Die Entscheidung

Bereits im Jahr 2014 entschied der EuGH, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht (Urteil vom 12.06.2015, Az.: C-118/13).

Problematisch dabei war, dass gemäß § 7 Abs. 4 BurlG in Deutschland für Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung erfolgen sollte. Einen Übergang auf die Erben als Teil der Erbmasse gemäß § 1922 BGB sieht das nationale Recht in Deutschland nicht vor.

Außerdem ist der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs stets die Erholung des Arbeitnehmers sowie Entspannung und Freizeit. Nach dessen Tod kann dieser Zweck nicht mehr verwirklicht werden.

Der EuGH bestätigte jetzt aber mit Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem könnten die Erben eine finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen (Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C-569/16; C-570/16)

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit nicht vorsehe, könnten sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber bestanden hat.

Zwar kann der Verstorbene seine Ansprüche auf Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen. Jedoch hat das Recht auf bezahlten Urlaub auch einen finanziellen Bestandteil. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbunden ist auch ein Anspruch auf eine Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsvertrages.

Diese Vergütung soll direkt in das Vermögen des Arbeitnehmers übergehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Vermögen rückwirkend durch den Tod des Arbeitnehmers geschmälert werden soll. Folglich muss ein solcher Anspruch auf die Erben übergehen.

4. Konsequenz für das nationale Recht

Dies hat zur Folge, dass deutsche Gerichte und auch das Bundesarbeitsgericht die nationale Regelung unangewendet lassen müssen. Und zwar dann, wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann. Das Unionsrecht genießt demgegenüber als übergeordnetes Recht Vorrang.

5. Fazit

Aus dieser Entscheidung folgt also, dass Erben eine finanzielle Abgeltung vom Arbeitgeber des Verstorbenen verlangen können. Und zwar dann, wenn der verstorbene Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes noch nicht genommenen Jahresurlaub zur Verfügung hatte.

Dabei gilt dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber öffentlicher oder privater Natur ist.

Die Gerichte haben deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Erben eine entsprechende finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub bekommen.

Diese Entscheidung mag viele überraschen, da sie für Erben ein neues Fenster öffnet, um die jeweilige Erbmasse zu erhöhen. Bedenkt man, dass der Erholungsfaktor auch nach der deutschen Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt werden kann, so leuchtet die Argumentation des EuGH im Kern durchaus ein.

Insbesondere ist die praktische Relevanz dieser Entscheidung nicht zu unterschätzen. Zumal oftmals nicht unerhebliche Resturlaubsansprüche bestehen.

Daneben wird abzuwarten sein, ob und ggfs. wie sich diese Entscheidung auf das nationale Recht und die deutsche Gesetzgebung auswirkt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder anderweitig Hilfe in offenen rechtlichen Fragen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen. Nehmen Sie hierzu telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


Erbe! Oder lieber nicht?

Ein verschuldeter Nachlass – die Kehrseite der Medaille!

Erbe kann man auf zwei verschiedene Arten werden. Wenn ein Testament bzw. ein Erbvertrag vorliegt, bestimmt sich die Erbschaft danach, was der Verstorbene darin wirksam geregelt hat. Sofern keine eigene Verfügung des Verstorbenen, des sogenannten Erblassers, vorliegt, greift eine Erbfolge nach dem Gesetz ein. Nicht selten ist es der Fall, dass Erbe nicht nur eine einzelne Person, sondern eine Mehrheit, ein sogenannte Erbengemeinschaft, wird.

Unabhängig davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Erbfolge nach dem Gesetz bestimmt wird, geht das Vermögen als Gesamtes auf den oder die Erben über (sog. Universalsukzession). Dies gilt jedoch – sehr zum Leidwesen der Erben – nicht nur für Vermögen, sondern auch für Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte.

Das kann in manchen Fällen, in denen der Verstorbene kein nennenswertes Vermögen hatte, bedeuten, dass der oder die Erben durch den Tod einer anderen Person von einem Tag auf den anderen einen erheblichen Schuldenberg überlassen bekommen.

In solchen Konstellationen ist zu überlegen, wie dies vermieden werden kann.

1. Annahme der Erbschaft

Erbe kann selbstverständlich nur werden, wer eine ihm zugefallene Erbschaft auch in dieser Form annimmt. Dies muss jedoch nicht zwingend ausdrücklich vom Erben erklärt werden. Daneben gilt eine Erbschaft auch als angenommen, wenn

  • Ein schlüssiges Verhalten des Erben vorliegt, woraus man auf eine Annahme schließen kann
  • Die Ausschlagungsfrist gemäß § 1943 BGB abgelaufen ist
  • Eine Ausschlagung nach § 1957 BGB wirksam angefochten wurde

Man muss also nicht unbedingt tatsächlich erklären, man wolle die Erbschaft annehmen.

2. Die Ausschlagung

Befindet man sich also in der unliebsamen Situation, ein Erbe gemacht zu haben, welches im Gesamten aus Schulden besteht, empfiehlt sich, das Erbe auszuschlagen. Frühestens ist dies ab dem Tod des Verstorbenen möglich.

Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wichtig dabei ist, dass dies nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Diese Frist beginnt nicht zwingend mit dem Tod des Erblassers, sondern immer in dem Moment, in dem der jeweilige Erbe davon erfährt, Erbe geworden zu sein. Handelt es sich um eine selbstbestimmte Erbfolge des Verstorbenen (z. B. durch Testament), so beginnt diese Frist frühestens mit der Eröffnung des Testamentes durch das zuständige Nachlassgericht.

Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist eigentlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; zur Wahrung der Frist ist eine entsprechende Erklärung jedoch auch am Amtsgericht des jeweilis eigenen Wohnsitzes des Erben möglich.

In formaler Hinsicht muss dies entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes, also durch persönliches Erscheinen, oder aber in öffentlich beglaubigter Form geschehen. Eine Wahrung dieser Formvorschriften muss in jedem Fall erfolgen.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, so hat dies zur Konsequenz, dass der Ausschlagende niemals Erbe in der angedachten Höhe geworden ist. Stattdessen gilt der Anfall der Erbschaft für ihn als nicht erfolgt. Von etwaigen Schulden des Erblassers wäre er damit befreit.

3. Anfechtung der Annahme

Jedoch kann es unter Umständen auch vorkommen, dass innerhalb der Frist von sechs  Wochen keine Ausschlagung erfolgt ist. Dies kann die verschiedensten Gründe haben, unter anderem beispielsweise, wenn dem jeweiligen Erben zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hatte, gar nicht bewusst war, dass das Erbe tatsächlich kein positives Vermögen darstellt, sondern überschuldet ist. Alternativ wäre auch denkbar, wenn ein Erbe aufgrund Gesetzes als Verwandter berufen ist, sich jedoch erst nach dem Tod des Erblassers herausstellt, dass tatsächlich gar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Gängig ist auch die Konstellation, in der dem Erben gar nicht bewusst war, dass er innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen hätte müssen.

In solchen und ähnlich gelagerten Fällen besteht das Problem, dass die Erbschaft automatisch durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen wurde. Dann bleibt dem Erben stets noch die Möglichkeit, diese erfolgte Annahme im Nachhinein anzufechten.

Hier sieht das Gesetz einige Regelungen vor, welche eine Anfechtung meist bei einem Irrtum des Erben zulassen. Ob ein derartiger Irrtumstatbestand vorliegt, bemisst sich jedoch stets nach dem Einzelfall und kann nicht per se vorhergesagt werden.

Gerne helfen wir Ihnen hier bei der konkreten Beurteilung Ihres persönlichen Sachverhaltes weiter.