Abgeltung der Erben im Arbeitsrecht

Neues hierzu vom Europäischen Gerichtshofs

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer stirbt? Diese Fragen können die Erben meist nicht beantworten bzw. wissen in den meisten Fällen sicherlich nicht, welche Rechte sie haben. Eine nicht uninteressante Entscheidung hierzu hat nun der Europäische Gerichtshof gefällt.

1. Die Konstellation

In einem Fall war der verstorbene Ehemann bei der Stadt Wuppertal beschäftigt. In einer zweiten Angelegenheit war der verstorbene Ehemann bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt. Beide Verstorbenen hatten jedoch vor Ihrem Tod nicht sämtliche Urlaubstage für das laufende Jahr genommen. Aufgrund dessen verlangten die Ehegattinnen als jeweilige Erbinnen eine finanzielle Abgeltung für die verbliebenen Urlaubstage.

Beide Arbeitgeber lehnten dies ab.

 

2. Bisheriger Prozessverlauf

Daher erhoben beide Erbinnen Klage vor den jeweils zuständigen deutschen Arbeitsgerichten.

In erster Instanz waren die Klägerinnen erfolgreich. Auch in der Berufung stimmte das Landesarbeitsgericht den Klägerinnen zu. In der Revision landeten die Verfahren schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und bat um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch. Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta habe jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen. Dieser Anspruch darf nach Unionsrecht – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch einen finanziellen Ausgleich ersetzt werden.

Dies hätte dann womöglich zur Folge, dass den Ehefrauen kein Ausgleich zustehen würde.

3. Die Entscheidung

Bereits im Jahr 2014 entschied der EuGH, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht (Urteil vom 12.06.2015, Az.: C-118/13).

Problematisch dabei war, dass gemäß § 7 Abs. 4 BurlG in Deutschland für Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung erfolgen sollte. Einen Übergang auf die Erben als Teil der Erbmasse gemäß § 1922 BGB sieht das nationale Recht in Deutschland nicht vor.

Außerdem ist der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs stets die Erholung des Arbeitnehmers sowie Entspannung und Freizeit. Nach dessen Tod kann dieser Zweck nicht mehr verwirklicht werden.

Der EuGH bestätigte jetzt aber mit Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem könnten die Erben eine finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen (Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C-569/16; C-570/16)

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit nicht vorsehe, könnten sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber bestanden hat.

Zwar kann der Verstorbene seine Ansprüche auf Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen. Jedoch hat das Recht auf bezahlten Urlaub auch einen finanziellen Bestandteil. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbunden ist auch ein Anspruch auf eine Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsvertrages.

Diese Vergütung soll direkt in das Vermögen des Arbeitnehmers übergehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Vermögen rückwirkend durch den Tod des Arbeitnehmers geschmälert werden soll. Folglich muss ein solcher Anspruch auf die Erben übergehen.

4. Konsequenz für das nationale Recht

Dies hat zur Folge, dass deutsche Gerichte und auch das Bundesarbeitsgericht die nationale Regelung unangewendet lassen müssen. Und zwar dann, wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann. Das Unionsrecht genießt demgegenüber als übergeordnetes Recht Vorrang.

5. Fazit

Aus dieser Entscheidung folgt also, dass Erben eine finanzielle Abgeltung vom Arbeitgeber des Verstorbenen verlangen können. Und zwar dann, wenn der verstorbene Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes noch nicht genommenen Jahresurlaub zur Verfügung hatte.

Dabei gilt dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber öffentlicher oder privater Natur ist.

Die Gerichte haben deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Erben eine entsprechende finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub bekommen.

Diese Entscheidung mag viele überraschen, da sie für Erben ein neues Fenster öffnet, um die jeweilige Erbmasse zu erhöhen. Bedenkt man, dass der Erholungsfaktor auch nach der deutschen Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt werden kann, so leuchtet die Argumentation des EuGH im Kern durchaus ein.

Insbesondere ist die praktische Relevanz dieser Entscheidung nicht zu unterschätzen. Zumal oftmals nicht unerhebliche Resturlaubsansprüche bestehen.

Daneben wird abzuwarten sein, ob und ggfs. wie sich diese Entscheidung auf das nationale Recht und die deutsche Gesetzgebung auswirkt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder anderweitig Hilfe in offenen rechtlichen Fragen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen. Nehmen Sie hierzu telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


Der Erbschein – Wann und Warum?

Vielen ist er ein Begriff und doch weiß keiner, in welchen Situationen und wieso man ihn braucht: den Erbschein. Bei nahezu jedem Todesfall taucht im Rahmen einer etwaigen Erbauseinandersetzung dieses Wort auf. Wir wollen das Konstrukt näher beleuchten und vor allem klarstellen, wann sich die Investition tatsächlich lohnt und wann man getrost darauf verzichten kann.

1. Begriff

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das besagt, wer Erbe ist und ob dieser irgendwelchen Beschränkungen hinsichtlich seiner Verfügungsmacht über die Erbmasse unterliegt (§ 2353 BGB). Darin enthalten sind die folgenden Angaben:

  • Person des Erblassers (inklusive Todestag und letztem Wohnsitz)
  • Person des Erben
  • Umfang des Erbrechts (sog. Erbquote)
  • Etwaige Nacherbschaft
  • Etwaige Testamentsvollstreckung

Darüber, welche Erbmasse besteht oder gar über den Wert derselben trifft der Erbschein aber grundsätzlich keine Aussage.

2. Arten

Es gibt verschiedene Arten des Erbscheins.

Da wäre zunächst der Alleinerbschein, welcher bereits dem Namen nach nur ausgestellt wird, wenn es einen einzigen testamentarischen oder gesetzlichen Alleinerben gibt.

Ein gemeinschaftlicher Erbschein kommt in Betracht, wenn es mehrere Personen gibt, die einen Erblasser beerbt haben und ihnen deshalb das Erbe gemeinschaftlich zusteht. Darin werden alle Miterben entsprechend ihrer Erbquote als Erben benannt. Dabei ist nicht relevant, ob einer der Miterben oder alle gemeinsam den Antrag auf Erlass eines Erbscheins stellen.

Einen Teilerbschein erhalten einzelnen Miterben, wenn diese einen Nachweis über ihr anteiliges Erbrecht haben möchten. Dies kann vor allem bedeutsam sein, wenn nicht alle Miterben feststellbar sind, die restlichen Miterben aber eine Bescheinigung über ihr Erbrecht möchten bzw. brauchen.

Selbstverständlich gibt es als Kombination auch den gemeinschaftlichen Teilerbschein, welcher dann erforderlich wird, wenn beispielsweise zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten möchten, der dritte Miterbe aber nicht feststellbar ist.

3. Verfahren

Ein Erbschein wird generell nur auf Antrag hin erteilt.

Ein solcher Antrag ist beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erforderlich. Sachlich zuständig ist jeweils das Amtsgericht als Nachlassgericht, örtlich zuständig ist meist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

An eine bestimmte Form ist der Antrag auf Erlass eines Erbscheins nicht gebunden. Dies ist insbesondere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts möglich (§ 23 FamFG). Inhaltlich muss der Antrag enthalten:

  • Namen und Todestag des Erblassers
  • Person des/der Erben
  • Erbteile
  • Etwaige Beschränkungen (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung)
  • Angabe, ob die Erbenstellung aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge besteht.

Sämtliche Angaben des Erben muss dieser auch mit entsprechenden Erklärungen bzw. Nachweisen belegen. Soweit es Urkunden gibt, die ihn zum Erben ernennen, so hat er diese vorzulegen sowie die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern (§ 352 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Berechtigt zur Antragstellung sind stets nur der/die Erben.

Nach Antragstellung und Vorlage sämtlicher entscheidungserheblicher Dokumente ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen den Sachverhalt (§ 26 FamFG) und entscheidet sodann über den Antrag. Bei fehlenden Unterlagen ergeht eine Zwischenverfügung des Nachlassgerichts. Anderenfalls ergeht ein Beschluss, der entweder regelmäßig bereits die Entscheidung wie im Erbschein enthält (Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 1 FamFG) oder der möglicherweise auch den Antrag auf Erlass des Erbscheins zurückweist.

Im Falle des Feststellungsbeschlusses erteilt sodann das Nachlassgericht den beantragten Erbschein.

Die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher der Wert des Nachlasses, desto höher sind die Gerichtskosten für die Erteilung.

4. Wirkung

Wird ein Erbschein ausgestellt, so kommt diesem gemäß § 2365 BGB eine sogenannte Vermutungswirkung zu. Dies bedeutet, dass vermutet wird, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das im Erbschein angegebene Recht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als im Erbschein angegebene Anordnungen in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist.

Außerdem entfaltet der Erbschein eine Richtigkeitsfiktion (§ 2366 BGB). Das heißt, dass man grundsätzlich vermutet, dass die Angaben in einem erteilten Erbschein Ihre Richtigkeit haben. Erwirbt also jemand einen Erbgegenstand von einem Erben, der laut Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, so gilt zu Gunsten des Erwerbers der Inhalt des Erbscheins als richtig. Auch wenn also der Erbe laut Erbschein gar nicht Erbe wäre (und der Erbschein somit falsch wäre), wäre das Geschäft zwischen Erbe und Erwerber trotzdem wirksam. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Erwerber den Erbschein kennt. Diese Wirkung tritt ab Erteilung des Erbscheins quasi allgegenwärtig ein.

Die Richtigkeitsfiktion entfällt nur, wenn zeitlich mehrere sich widersprechende Erbscheine im Umlauf sind.

5. Fehlerhafter Erbschein

Zeigt sich nach Erteilung eines Erbscheins, dass die darin enthaltenen Feststellungen falsch sind, so bestehen verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann ein falscher Erbschein eingezogen werden (§ 2361 BGB). Dies geht nur, wenn ein Erbschein erteilt und ausgehändigt wurde und sich nach Aushändigung dessen Fehlerhaftigkeit herausstellt. Die Einziehung erfolgt von Amts wegen, das heißt ohne entsprechenden Antrag durch das Gericht selbst; ein Antrag kann aber als Anregung an das Gericht sinnvoll sein, um dies überhaupt hierüber in Kenntnis zu setzen und so das Verfahren zu beschleunigen.

Zum anderen kann das Nachlassgericht einen fehlerhaften Erbschein für kraftlos erklären. Dies erscheint immer dann sinnvoll, wenn man den Erbschein nicht sofort zur Einziehung erlangen kann.

6. Erforderlichkeit des Erbscheins

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass stets nach Eintritt eines Erbfalls ein Erbschein benötigt wird, um die Erbenstellung auszuweisen. Dem ist jedoch nicht so.

Unterschieden werden muss dabei, bei welcher Stelle ein Erbrecht nachgewiesen und somit möglicherweise ein Erbschein vorgelegt werden soll.

a) Vorlage beim Grundbuchamt

Geht es um einen Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt, so hilft § 35 GBO weiter. Danach wird grundsätzlich ein Erbschein gefordert. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt anstelle des Erbscheins auch die Vorlage der Verfügung sowie die Niederschrift des Amtsgerichts über die Eröffnung der Verfügung.

 

b) Vorlage bei Banken

Zur Vorlage bei Banken ist die tatsächliche Rechtslage sogar noch deutlicher. Bis vor einigen Jahren (und teils noch heute) forderten Banken bei Eintritt eines Erbfalls ausnahmslos die Vorlage eines entsprechenden Erbscheins. Dabei stützten sie sich zumeist auf Regelungen in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es in deren Ermessen gestellt sei, die Verfügung von Erben über Nachlasskonten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Dem nahm jedoch der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren den Wind aus den Segeln und stellte klar, dass derartige Klauseln unwirksam seien. Dies wurde zu Recht damit begründet, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung eines Erbscheins besteht und dies zudem einige Zeit in Anspruch nehmen kann, in welcher den Erben der Zugriff auf die Nachlasskonten verwehrt bleibt (BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12). Im Nachgang wurden sogar Banken zur Erstattung der unnötig entstandenen Kosten für die Erteilung eines Erbscheins verpflichtet (BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15).

Voraussetzung dafür ist, dass das Erbrecht unproblematisch nachgewiesen werden kann. Im vorbenannten Fall des BGH ging es um ein handschriftliches Ehegattentestament, ein sog. Berliner Testament. Solange sich also keine konkreten und begründeten Zweifel an der Richtigkeit eines Testaments ergeben, muss mittlerweile auch zur Vorlage bei Banken ein handschriftliches Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügen.

7. Fazit

Ein Erbschein ist ein Dokument, das die Erbenstellung sowie die konkrete Berechtigung des Erben ausweist. Bei Eintritt eines Erbfalls wird die Vorlage eines Erbscheins an vielen Stellen verlangt. Der Aufwand zur Erlangung eines Erbscheins ist meist überschaubar; die Beantragung und Erteilung ist jedoch mit Kosten verbunden, die gerade bei größerer Erbmasse nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen können. Dabei ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Erbschein im jeweiligen Fall überhaupt nötig ist.

Sollten Sie Hilfe bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Erbscheins benötigen oder möchten Sie einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen und wünschen sich dabei rechtliche Unterstützung, so stehen wir hierfür jederzeit gerne kompetent zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierfür am besten telefonisch oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Sie.