Grundzüge des Erbrechts Teil III: Das Pflichtteilsrecht

Was ist eigentlich die Hälfte!?

In den bisherigen Beiträgen haben wir bereits über die gesetzliche Erbfolge sowie die Grundlagen des Testaments informiert. Recht weitläufig bekannt ist, dass es darüber hinaus ein sogenanntes Pflichtteilsrecht gibt. Doch wann erhält man solche Ansprüche? Wie groß sind sie? Und vor allem, wonach berechnet sich die Höhe?

1. Pflichtteilsberechtigung

a) Sachliche Berechtigung

Um überhaupt in den Genuss eines Pflichtteilsanspruchs zu gelangen, ist erforderlich, dass die betroffene Person von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) geschehen, § 2303 Abs. 1 BGB.

Der  Erblasser muss also zunächst die betroffene Person schlechter gestellt und finanziell benachteiligt haben. Erst dies rechtfertigt die Berechtigung, aufgrund des Näheverhältnisses zum Erblasser doch nicht gänzlich außen vor gelassen werden zu können.

b) Persönliche Berechtigung

Nicht jede dem Verstorbenen nahe stehende Person ist direkt pflichtteilsberechtigt. Stattdessen ist der Kreis der Begünstigten nach den gesetzlichen Regelungen gemäß § 2303 BGB sehr klein. Berechtigt sind nämlich immer nur die eigenen Abkömmlinge (Kinder, Kindeskinder usw.), der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.

Vorrangig berechtigt sind stets Abkömmlinge und Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenüber den Eltern (§ 2309 BGB); dies ist entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

Bestand zur Zeit des Erbfalles keine rechtsgültige Ehe (z.B. bei bloßen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften oder nach geschiedener Ehe), so bleibt die entsprechende Person im Rahmen der Pflichtteilsbegünstigung vollkommen unberücksichtigt.

Viele Besonderheiten können sich unter Umständen  in Fällen von unehelichen Kindern oder Adoption ergeben, sodass hier alle speziellen Regelungen bedacht werden sollten.

2. Ausschluss des Pflichtteilsrechts

Liegt eine Pflichtteilsberechtigung vor, so gibt es aber einige Situationen, in welchen diese Berechtigung ausgeschlossen werden kann.

So gibt es beispielsweise Gründe, welche zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit des Berechtigten führen (§ 2339 BGB). Dies betrifft aber meist nur Extremsituationen (z.B. wer durch Täuschung oder Drohung den Erblasser dazu bringt oder daran hindert, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu vernichten; oder auch, wer versucht, den Erblasser zu töten) und hat daher geringere Praxisrelevanz.

Daneben kann ein Erblasser ein Pflichtteilsrecht durch Testament entziehen, wenn ein entsprechender Grund hierfür vorliegt (§ 2333 ff. BGB). Dies ist beispielsweise möglich:

  • im Falle eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahe stehenden Personen,
  • bei böswilligem Verstoß gegen gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser,
  • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung (dadurch Unzumutbarkeit für den Erblasser).

Darüber hinaus kann auf ein Pflichtteilsrecht auch freiwillig verzichtet werden, wodurch die Berechtigung entfiele. Damit ein solcher Verzicht wirksam ist, muss dieser jedoch notariell beurkundet werden; eine eigens verfasste Verzichtserklärung entfaltet also wegen Formmangels keine Wirksamkeit.

Schließlich kann auch eine Ausschlagung der Erbschaft durch den potentiellen Erben zum Verlust des Pflichtteilsanspruches führen. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet jedoch § 2306 Abs. 1, 2307 BGB, wonach bei testamentarischer Erbeinsetzung trotz Ausschlagung der Pflichtteil bestehen bleibt (weitere Ausnahme: § 1371 Abs. 3 BGB).

3. Quote

Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Dies bedeutet, dass für die konkrete Berechnung eines Pflichtteils immer zunächst ermittelt werden muss, wer in welchem Ausmaß nach der gesetzlichen Erbfolge berufen wäre. Dabei werden alle Personen mitgezählt, welche gesetzliche Erben gewesen wären, auch wenn diese durch Enterbung, Unwürdigkeit oder Ausschlagung weggefallen sind (§ 2310 S. 1 BGB). Deren Wegfall kommt letzen Endes nur dem Erben (nicht den übrigen Pflichtteilsberechtigten) zu Gute.

Lediglich Berechtigte, die notariell auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, bleiben hier bereits außer Betracht.

Pflichtteilsrecht

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist der Nachlasswert, also der Wert des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Hier ist also ein Nachlassbestand zu ermitteln, welcher das gesamte Aktivvermögen auflistet und davon etwaige Schulden des Erblassers – Schulden des Erblassers vor seinem Tod (Erblasserschulden) sowie Kosten des Erbfalls selbst (Erbfallschulden) – abzieht.

Richtiger Ansprechpartner für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist stets der Erbe.

Dabei sollte man bedenken, dass grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch niemals dazu berechtigt, bestimmte Gegenstände aus der Erbmasse zu erhalten. Stattdessen stellt dieser stets nur einen geldwerten Zahlungsanspruch dar.

Die Herausgabe bestimmter Gegenstände erfolgt im Einzelfall nur, wenn sich Berechtigter und Erbe hierüber einig sind.

4. Pflichtteilsergänzung

Oftmals kommt es vor, dass Erblasser in den Jahren vor Ihrem Tod noch wertvolle Gegenstände oder auch Immobilien schenkweise auf Angehörige übertragen und dadurch der Nachlasswert geschmählert wird. Dies kann den Hintergrund haben, um (vermeintlich) Erbschaftsteuer zu umgehen, oder auch, um die Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsrechte zu verringern.

Ist dies innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall passiert, so gibt es zudem einen sogenannten Pflichteilsergänzungsanspruch, welcher einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass der Pflichteil berechnet am geringeren Nachlass ebenso geringer ausfällt (§ 2325 BGB)

Zu diesem Zweck werden zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen anteilig ihrem Wert nach zum Nachlasswert hinzugerechnet. Dabei ist jedoch nicht immer der Gesamtwert der Schenkung zu addieren. Stattdessen sinkt der Berücksichtigungsfaktor nach einer Schenkung jährlich um zehn Prozent. Im ersten Jahr nach einer Schenkung ist diese vollumfänglich anzusetzen, im zweiten Jahr nur mehr mit 90 Prozent, im dritten Jahr mit 80 Prozent usw. Nach zehn Jahren ist folglich eine Schenkung vollständig abgeschrieben und bliebe zukünftig unberücksichtigt. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt dann kein Raum mehr.

Anhand dieser Rechnung kann ein höherer fiktiver Pflichtteilsanspruch ermittelt werden.

Neben dem tatsächlichen Pflichtteilsanspruch kann der Differenzbetrag zum höheren fiktiven Betrag somit als Pflichteilsergänzung ebenfalls verlangt werden.

Schuldner dieser Forderung ist ebenso wie beim restlichen Pflichtteilsanspruch der Erbe.

5. Fazit

Ist man als naher Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht häufig ein Pflichtteilsanspruch, wodurch doch eine Beteiligung an der Erbmasse stattfindet. Nicht jeder Angehörige ist pflichteilsberechtigt, stattdessen ist der Kreis der persönlich Berechtigten recht klein. Neben dem Pflichtteilsrecht gibt es bei Schenkungen vor dem Todesfall darüber hinaus Ergänzungsansprüche.

Die Berechnung der Ansprüche gestaltet sich oftmals schwieriger als zunächst angenommen. Zu diesem Zweck ist es stets ratsam, hierzu einen Fachmann aufzusuchen, um sich nicht seiner (häufig sehr hohen) finanziellen Möglichkeiten zu beschneiden. Gerne überprüfen wir Ihren Sachverhalt genauer, um das bestmögliche Ziel für Sie zu erreichen. Nehmen Sie zu diesem Zweck am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.


Grundzüge des Erbrechts – Teil II: Das Testament

Besser doch sagen, was man will!?

In unserem letzten Beitrag haben wir erklärt, welche Erbfolge das Gesetz vorsieht in Fällen, in denen ein Erblasser nicht über sein Vermögen verfügt hat. Doch das Gesetz kann kein Patentrezept für jeden Fall geben; jeder Erbfall ist anders und sollte bestmöglich gehandhabt werden. Aus diesem Grund kann man durch Testament selbst erklären, wie die Erbfolge stattdessen aussehen soll.

1. Grundsituation

Wie bereits erläutert, greift die gesetzliche Erbfolge immer dann, wenn der Erblasser nicht selbst bestimmt hat, wie nach seinem Tod mit seinem Hab und Gut umgegangen werden soll. Dies kann er durch Testament oder Erbvertrag tun. Ein Testament ist dabei eine einseitige Erklärung, was nach dem Tod der Person mit seinem Eigentum geschehen soll (Ausnahme: Gemeinschaftliches Testament). Ein Erbvertrag ist eine zweiseitige Verfügung, wobei man die Begünstigung einer Person von einer bestimmten Gegenleistung abhängig macht (z.B. zwei Personen setzen sich gegenseitig ein, Einsetzung wird an die Pflege bis zum Tod geknüpft etc.).

Grundsätzlich kann also jeder Mensch selbst darüber verfügen, was mit seinem Eigentum nach seinem Tod geschehen soll (sog. Testierfreiheit).

2. Voraussetzungen

Entschließt sich nun eine Person, für den Fall seines Todes vorzusorgen und ein Testament zu verfassen, so muss man daran denken, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, damit ein Testament später als wirksam angesehen wird.

a) Testierfähigkeit

Zum einen muss derjenige testierfähig sein.

Testierunfähig kann ein Mensch sein, wenn er wegen einer geistigen Störung oder Schwäche nicht verstehen kann, was durch ein Testament erklärt wird, oder wenn er noch nicht volljährig ist. Ein Kind zwischen 0 und 16 Jahren ist testierunfähig, zwischen 16 und 18 Jahren ist dieses eingeschränkt testierfähig.

Da im jungen Alter meist noch nicht an die Errichtung eines Testamentes gedacht wird, spielt die Altersgrenze in der Regel eine eher unbedeutende Rolle. War jedoch ein Erblasser zur Zeit der Errichtung eines Testamentes beispielsweise bereits an Demenz erkrankt oder wegen seines hohen Alters in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt, so können sich dadurch Zweifel an seiner Testierfähigkeit ergeben.

b) Form

Außerdem ist bei der Errichtung eines Testamentes eine bestimmte Form zu wahren.

Dieses bedarf nämlich grundsätzlich der höchstpersönlichen Errichtung. Dabei kann sich ein Erblasser also nicht durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten lassen und es ausfertigen lassen.

Mögliche Formen des Testamentes sind:

Die leichteste und günstigste Variante für einen Erblasser stellt das eigenhändige Testament dar, weshalb sich unsere weiteren Ausführungen auch hierauf beziehen sollen.

Dieses muss eigenhändig in vollständiger Form geschrieben und unterschrieben sein. Ein per Computer gefertigtes Dokument reicht also nicht aus. Am Ende des Dokumentes sollte sich als Abschluss der Erklärung die Unterschrift befindeTestamentn.

Aus dem Dokument muss sich zudem ergeben, dass der darin befindliche Inhalt dem Willen des Erblassers entspricht, wie mit seinem Eigentum umgegangen werden soll (sog. Testierwille).

Auch ist es ratsam, Ort und Datum der Fertigung des Testamentes hinzuzufügen. Damit kann ein Außenstehender später problemlos nachvollziehen, welches von evtl. mehreren geschriebenen Testamenten das aktuellste und deshalb wirksam ist.

Bei einem eigenhändigen Testament empfiehlt sich in manchen Fällen die Verwahrung beim ansässigen Amtsgericht, um zu vermeiden, dass dieses später unentdeckt bleibt. Die Kosten hierfür halten sich im überschaubaren Rahmen und liegen in der Regel bei ca. 75,- Euro.

3. Möglicher Inhalt

Hinsichtlich des Inhaltes eines Testamentes gibt es unzählige Möglichkeiten. Dem Erblasser sind hierbei kaum Grenzen gesetzt.

So kann er nicht nur Personen darin begünstigen, sondern auch bestimmte Personen enterben, um zu vermeiden, dass diese nach der gesetzlichen Erbfolge Erben werden. Den gesetzlichen Pflichtteil kann er jedoch nicht ausschließen, dieser bleibt also bestehen (Ausnahme: Pflichtteilsunwürdigkeit).

Der Personenkreis ist auch vollkommen unbeschränkt, sodass er jede existierende Person oder beispielsweise auch gemeinnützige Vereine begünstigen kann.

Er kann darüber hinaus Vermächtnisse bestimmen, also spezifische Gegenstände zuweisen, ohne dass die jeweilige Person am restlichen Erbe beteiligt wird, oder Auflagen erteilen, also die Begünstigung an die Erledigung bestimmter Dinge knüpfen.

Er kann bestimmen, wie und in welchem Verhältnis sein Eigentum verteilt werden soll. Auch kann er einen Ersatzerben bestimmen, falls der eigentliche Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder will. Außerdem kann er Vor- und Nacherben einsetzen; dies bedeutet, dass zunächst eine Person erben soll, nach dessen Versterben aber die Gegenstände weitergereicht werden sollen (meist ist der Vorerbe auch in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt).

Um sicherzugehen, dass sein Testament auch so umgesetzt wird wie gewünscht, oder auch um minderjährige Begünstigte zu unterstützen, kann er einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

4. Auslegung

Da es unzählige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Errichtung eines Testamentes gibt, resultieren daraus oft Probleme nach Eintritt des Erbfalles (Tod des Erblassers).

Entscheidend ist immer, was der Erblasser mit seiner Aussage erreichen wollte und die Umsetzung des damaligen Testierwillens. Der Wille des Erblassers muss in irgendeiner Form im Testament angedeutet sein, damit dieser später umgesetzt werden kann und muss.

Hier ist es jedoch oft eine Frage der Auslegung, wie welche Formulierung verstanden werden soll. Gerade deshalb entsteht in manchen Fällen Streit darüber, was der Erblasser wirklich gewollt hätte; leider kann man diesen ja nun nicht mehr fragen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich häufig, bei Errichtung des Testamentes die konkreten Verfügungen zu überdenken, auch abwegige Fragestellungen in die Überlegungen mit aufzunehmen und zur Vermeidung von Missverständnissen auf eine eindeutige Formulierung besonders zu achten. Da es meist um größere Vermögenswerte geht (z.B. Grundbesitz), ist es darüber hinaus ratsam, einen gefertigten Testamentsentwurf von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür halten sich meist durchaus in Grenzen.

5. Fazit

In den seltensten Fällen ist die gesetzliche Erbfolge wirklich die bestmögliche Variante, um sein Hab und Gut weiterzugeben. Aus diesem Grund kann und sollte man stets selbst entscheiden, wer welche Vermögensgegenstände erhalten soll. Die Facetten der Testamentsgestaltung sind äußerst vielschichtig und bieten beinahe unbegrenzte Möglichkeiten. Dabei sollte jedoch besonders auf die formellen Voraussetzungen und eindeutige Formulierungen geachtet werden. Gerne können wir Ihnen bei der Erstellung oder Prüfung von Entwürfen behilflich sein. Nehmen Sie hierfür einfach per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns auf.


Erbrechtliche Grundsätze –  Die gesetzliche Erbfolge

Völlig klar – oder doch nicht!?

Trotz allseitigen Warnungen kommt es auch heute noch zu vielen Situationen, in denen im Falle des Todes einer Person kein Testament besteht, sei es, weil der Verstorbene nicht daran gedacht, es nicht für nötig befunden hatte oder schlichtweg überraschend verstarb. Dann ist oft vermeintlich klar, wie die Erbfolge aussieht. Doch auch die gesetzliche Erbfolge hat ihre Tücken, welche manchen juristischen Laien vielleicht nicht bekannt sind.

1. Anwendungsbereich

Wie bereits eingangs angedeutet, kommt es zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn der Verstorbene (sog. Erblasser) nicht selbst eine Verfügung über sein Vermögen getroffen hat. Eine solche letztwillige Verfügung kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein.

Dabei schließt aber nicht jede beliebige Verfügung die gesetzliche Erbfolge im Gesamten aus. Stattdessen ist die gesetzliche Erbfolge immer nur ausgeschlossen, soweit durch den Erblasser selbst verfügt wurde.

Das heißt, dass beispielsweise in Fällen, in denen nur über einen Teil des Erbes durch Testament oder Erbvertrag verfügt wurde, oder wenn sich ein gefertigtes Testament im Nachgang als unwirksam herausstellt, jeweils (zumindest teilweise) die gesetzliche Erbfolge anzuwenden ist.

Auch ist beispielsweise durch Testament nicht nur die Einsetzung eines Erben, sondern auch der  Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge möglich. Wenn ein Testament keinerlei positive Verfügung und nur einen Ausschluss bestimmter Erben beinhaltet, ist denknotwendig auch als Grundlage auf die gesetzliche Erbfolge zurückzugreifen.

Bereits aus diesen wenigen Beispielen ist also ersichtlich, dass nicht nur die Anwendbarkeit der gesetzlichen Erbfolge im Detail zu prüfen ist.

2. Grundsätzliches

Wichtig zum Verständnis der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst einige grundlegende Prinzipien.

Die Erbfolge nach dem Gesetz erfolgt nach Stämmen, sodass die jeweiligen Nachkommen inklusive ihrer eigenen Nachkommen stets in Stämme getrennt werden müssen und jeder Stamm neben weiteren Stämmen zu gleichen Teilen Berücksichtigung findet. Bei zwei Kindern als Erben des Verstorbenen erhält jedes Kind die Hälfte des Erbes. Verbleiben aber neben einem Kind des Erblassers zwei Enkel des Erblassers durch einen anderen Stamm, weil ein zweites Kind des Erblassers schon vorverstorben ist (die Enkel sind keine Nachkommen des anderen Kindes, sondern Nichten oder Neffen), würde jeder Stamm die Hälfte erhalten: das Kind erhält also eine Hälfte, die beiden Enkel jeweils ein Viertel. So wird die gleiche Beteiligung der Stämme gewahrt.

Außerdem erfolgt sie innerhalb bestimmter Ordnungen. Dies bedeutet, dass die gesamte (auch noch so entfernte) Verwandtschaft je nach dem Grad der Verwandtschaft in verschiedene Ordnungen unterteilt wird. Niedrigere Ordnungen schließen stets höhere Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Verwandte erster Ordnung sind eigene Kinder und deren Abkömmlinge. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren gesamte Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers etc.) usw.

Gesetzliche Erbfolge

Zwei weitere Grundsätze, das Repräsentations- und das Eintrittsprinzip, treffen Aussagen darüber, wer tatsächlich nach der gesetzlichen Erbfolge innerhalb eines Stammes in Betracht kommt. Auch diese fanden in den vorgenannten Beispielen bereits unbemerkt Anwendung.

Das Repräsentationsprinzip (§ 1924 Abs. 2 BGB) besagt, dass ein potentieller Erbe immer die nach ihm selbst kommenden Verwandten von der Erbfolge ausschließt. Ein Vater repräsentiert also alle seine Kinder sowie weitere Nachkommen in der gesetzlichen Erbfolge.

Das Eintrittsprinzip (§ 1924 Abs. 3 BGB) steht diesem gegenüber und bedeutet, dass an die Stelle eines Erben, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits vorverstorben war, dessen Nachkommen treten. Dessen Anteil verteilt sich dann auf seine Nachkommen zu gleichen Teilen.

3. Auswirkungen des Güterstandes

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich jedoch rein auf eine Erbfolge unter Abkömmlingen.

Wie vielseits bekannt, steht jedoch einem Ehegatten auch stets ein erhebliches Erbrecht zu. Was viele dabei nicht wissen, hängt deren Umfang aber von Umständen aus der Ehe selbst ab.

Je nach dem, welcher Güterstand zwischen den Eheleuten vereinbart wurde, hat dies Auswirkungen darauf, welcher Anteil am Erbe dem Ehegatten zusteht. Mögliche Güterstände sind Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Wenn kein Erbvertrag besteht, was wohl die gängigste Variante sein dürfte, befinden sich die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die beiden anderen Formen bedürften der vertraglichen (notariellen) Vereinbarung.

Ein Ehegatte hat nämlich grundsätzlich neben den Kindern des Erblassers zunächst Anspruch auf ein Viertel des Erbes (§ 1931 Abs. 1 BGB); neben den Eltern des Erblassers (also wenn keine Nachkommen des Erblassers existieren) wäre der anfängliche Anspruch bereits bei der Hälfte.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil stets um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Bei Gütertrennung und ein oder zwei Kindern als Erben neben dem Ehegatten erben alle zu gleichen Teilen untereinander.

Wer zu welchem Teil Erbe wird, hängt also stets nicht nur von den anderweitig bestehenden Verwandten, sondern auch vom Güterstand der Ehe des Erblassers ab. Aufgrund all dieser Umstände bedarf es stets einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der gesetzlichen Erbfolge.

4. Gestaltungsmöglichkeiten

Als Ehegatte erhält man jedoch im Falle der Zugewinngemeinschaft einen sogenannten Zugewinnausgleich, also – einfach gesagt – einen Ausgleich des hinzugewonnenen Vermögens zwischen den Eheleuten bis zur Beendigung der Ehe durch den Tod.

In manchen Fällen kann es sogar sinnvoll sein, sein Erbe nach dem gesetzlichen Erbrecht auszuschlagen und stattdessen den tatsächlichen Zugewinn zu verlangen neben einem Pflichtteil des Erbes. Gerade in Situationen, in denen der verstorbene Ehegatte einen erheblich höheren Zugewinn erzielt hatte, kann dies durchaus für den verbleibenden Ehepartner lukrativ sein.

5. Fazit

Wie aus diesem nur kurz gehaltenen Aufriss erkennbar, ist an der gesetzlichen Erbfolge wesentlich mehr zu beachten als vielseits gedacht. Zwar kann in einfach gestrickten Fällen die gesetzliche Erfolge auch einmal eindeutig sein. Wie am besten – sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht – zu verfahren ist, ist damit aber längst nicht gesagt.

Aus diesem Grund stellt die obige Darstellung auch lediglich eine allgemeine Information dar und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen zu einer individuellen Einschätzung Ihrer Sachlage zur Verfügung; kontaktieren Sie uns dazu am besten telefonisch oder per E-Mail.

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Oh du fröhliches Rückgaberecht!

Einmal umtauschen bitte!

Die alljährliche Weihnachtszeit boomt im Online- und Einzelhandel jedes Jahr aus Neue. Alle Welt möchte den Liebsten mit kleinen und großen Geschenken eine noch größere Freude bereiten. Nicht verwunderlich ist, dass dabei nicht jede Aufmerksamkeit den Geschmack der oder des Beschenkten trifft bzw. keine Verwendung dafür gefunden wird. Genau dann taucht immer wieder die  Frage auf: Kann ich das eigentlich umtauschen bzw. habe ich hier ein Rückgaberecht?

Rückgaberecht Geschenk

Zunächst ist in solchen Fällen immer zu unterscheiden, weshalb eine Ware zurückgegeben werden soll.

I. Defekte Ware

Ist die Ware nämlich defekt, weil sie beispielsweise auf dem Weg nach Hause bzw. beim Versand beschädigt wurde, bestimmen sich die gesetzlichen Möglichkeiten nach den Regeln zur Gewährleistung. Im ersten Schritt steht dem jeweiligen Käufer dann stets zu, sogenannte Nacherfüllung zu fordern. Dies kann in Form von Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (erneute Beschaffung ohne Defekt) geschehen.

Erst wenn beispielsweise ein Verkäufer sich weigert oder eine erneute Lieferung bzw. Reparatur nicht möglich ist, kann man als Käufer aus den nachrangigen Rechten wählen. Diese sind Rücktritt (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises, da die defekte Ware auch weniger wert ist) oder Schadensersatz (z. B. die Mehrkosten dafür, die Ware nun anderweitig zu besorgen).

Viele Verkäufer bieten anstatt dieser gesetzlichen Reihenfolge auch oft direkt eine Rückgabe im Sinne eines  Rücktrittes an. Soweit ein Käufer damit einverstanden ist, spricht natürlich nichts gegen eine solche Abwicklung. Andernfalls kann ein Käufer auch auf der Nacherfüllung als Recht bestehen.

II. Mangelfreie Ware

Sollte die Ware vollständig intakt sein und der Grund der Rückgabe persönlicher Natur sein (z. B. das Geschenk gefällt nicht oder man hat das gleiche Geschenk mehrfach erhalten), gestaltet sich die Rückgabe bereits schwieriger. Die gesetzlichen Möglichkeiten hängen nämlich dann davon ab, auf welche Art und Weise der Kaufvertrag entstanden ist.

  1. Kauf im Einzelhandel

Wenn Geschenke vor Ort im Einzelhandel gekauft werden, ist vielen gar nicht bewusst, dass dann nach den gesetzlichen Vorgaben ein Umtauschrecht gar nicht besteht. Entgegen der allgemeinen Auffassung in der Bevölkerung gilt nämlich bei üblichen Verkäufen im Einzelhandel stets der  Grundsatz „Verträge müssen eingehalten werden“.

Dies mag auf den ersten Blick verwundern, da üblicherweise in Geschäften problemlos eine Rückgabe zugelassen wird. Dazu sollte man jedoch wissen, dass dies nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht, sondern rein auf einer freiwilligen Entscheidung des Einzelhändlers. Daher erfolgt ein Umtausch bzw. eine Rückgabe dann nur aus Kulanz und nicht aufgrund eines rechtlichen Anspruches.

Meist knüpfen Einzelhändler ein solches Umtauschrecht an die Vorlage der Quittung, um zu verifizieren, dass die Artikel auch dort gekauft wurden. Aus Kundenfreundlichkeit wird eine Rückgabe dann akzeptiert, teils gegen Rückerstattung, teils lediglich gegen Tausch mit anderer  Ware bzw. einem Gutschein für zukünftige Einkäufe.

Hintergrund dieser Kulanz ist wohl der wachsende Wettbewerb unter Einzelhändlern; daher wird dies von der überwiegenden Mehrheit so praktiziert. Ohne vorherige Zusage solcher Möglichkeiten bzw. entsprechender Werbung kann dies jedoch im Einzelhandel gegen den Willen des Geschäftsbetreibers nicht verlangt werden.

  1. Kauf im Online-Handel

Anders sieht dies beim Online-Kauf aus.

Unter gewissen Umständen besteht hier nämlich ein generelles Rückgaberecht, welches nach den gesetzlichen Vorgaben als Widerrufsrecht bezeichnet wird. Die Erklärung, ein bestimmtes Produkt kaufen zu wollen, soll dabei vollständig revidiert werden, damit effektiv ein Vertrag von vornherein nicht besteht.

Soweit man einen Online-Kauf als Verbraucher, also als Privatperson, (§ 13 BGB) abschließt, steht einem Käufer in der Regel ein solches Widerrufsrecht zu.

Vorsicht ist hier nur zu wahren, da es gemäß § 312 g BGB einige Ausnahmen gibt, in welchen ein Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge über verderbliche Ware, spezielle Anfertigungen (nicht vorgefertigte Ware) oder versiegelte Ware, welche aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden kann.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss dieses nur in schriftlicher Form und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erklärt werden. Üblicherweise wird die Frist mit Erhalt der Ware beginnen. Zur Fristwahrung genügt bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufes; wann die Erklärung beim Händler ankommt, ist also nicht entscheidend.

Bei manchen Unternehmen ist anstatt einer solchen Erklärung auch die bloße Rücksendung des Artikels ausreichend; dies hängt jedoch wiederum vom jeweiligen Vertragspartner ab.

Wer die Kosten einer Rücksendung im Rahmen des Widerrufes trägt, bestimmt sich ebenfalls im Einzelfall. Wenn ein Online-Händler nämlich ausreichend über die Kostentragung im Fall einer Rückgabe belehrt, können die Kosten dem Käufer auferlegt werden (§§ 312 e, 312 d Abs. 1 BGB). Hier ist also ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist lohnenswert.

  1. Spezialfall: Kauf auf dem Weihnachtsmarkt

Auch wenn ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt kein dauerhafter  Einzelhandel vor Ort ist, so stellt dies doch einen – wenn auch beweglichen – Geschäftsraum gemäß § 312 b BGB dar. Ein Rückgaberecht wird also auch hier, wie beim Einkauf vor Ort, von der Kulanz des Betreibers abhängen.

III. Fazit

Ob ein Rückgaberecht von Weihnachtsgeschenken besteht, hängt also immer von einigen näheren Umständen ab. Je nach tatsächlichem Hintergrund der Rückgabe sowie Zustandekommen des Vertrages kann es hier also durchaus Mittel und Wege geben, um die Freude am Weihnachtsfest zu erhalten.

Natürlich bestehen in jedem Fall noch Besonderheiten, die im Rahmen dieses groben Überblicks nicht alle gewürdigt werden konnten. Insofern stehen wir aber in unserer Kanzlei gerne zu einer ausführlichen Beratung zu Klärung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.

In diesem Sinne wünschen wir ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!


Der befristete Mietvertrag

Der befristete Mietvertrag

Die meisten bestehenden Mietverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit und damit unbefristet geschlossen. Hierfür bedarf es auch keiner speziellen Regelung in den Vertragsdokumenten. Unter gewissen Umständen kann es aber sinnvoll oder im Interesse einer Partei sein, den Mietvertrag nur mit befristeter Wirkung abzuschließen.

1. Befristungsgründe

Der Abschluss eines Mietvertrages auf bestimmte  Zeit ist immer dann möglich, wenn für den Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Diese Gründe sind im Gesetz gemäß § 575 Abs. 1 BGB festgelegt.

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums die vermieteten Räume:

  • für sich selbst oder einen Familienangehörigen nutzen will.
  • beseitigen, verändern oder instand setzen will und deshalb die Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  • an jemanden vermieten will, der ihm gegenüber zu einer Dienstleistung verpflichtet ist.

2. Formerfordernis

Dieser Grund muss dem Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Anderenfalls ist die Befristung als unwirksam anzusehen.

Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Mietvertrag volle Wirksamkeit entfalten würde, mit einziger Ausnahme der Befristung. Der abgeschlossene Vertrag würde damit als unbefristet gelten.

Aus dem Formerfordernis folgt auch, dass der Grund der Befristung bereits im Zeitpunkt des Vertrages vorliegen muss und nicht erst nachträglich eingebracht werden kann. Nur wenn die Befristung und der dahinter liegende Grund schon bei Vertragsschluss zwischen den Parteien schriftlich kommuniziert wurde, kann dies zur wirksamen Befristung eines Mietvertrages führen.

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass ein befristeter Mietvertrag, welcher länger als ein Jahr bestehen soll, grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form bestehen muss (§ 550 BGB). Anderenfalls gilt er wiederum als unbefristet abgeschlossen.

3. Rechtsfolgen

Wurde ein Mietvertrag wirksam befristet, so bedeutet dies, dass das Vertragsverhältnis fest vereinbart für den festgelegten Zeitraum bestehen soll.

Eine vorzeitige Beendigung durch eine Partei ist damit grundsätzlich nicht möglich. Soll eine vorzeitige Beendigung vor Ablauf des Befristungszeitraums möglich sein, so wäre dies explizit im Mietvertrag als Regelung zu vereinbaren.

Daneben bleibt den Parteien selbstverständlich stets das Recht unbenommen, einvernehmlich vorzeitig das Verhältnis durch Mietaufhebungsvertrag zu beenden.

Außerdem ist von einer Befristung des Mietvertrages auch nie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, also aus besonders wichtigem Grund (z. B. erhebliche Vertragsverletzungen einer Partei) betroffen. Diese kann trotz Befristung beiderseits jederzeit ausgesprochen werden.

4. Ablauf der Befristung

Sofern keine der Parteien während der Befristung eine vorzeitige Beendigung wünscht, so stellt sich die Frage, wie dann nach Ablauf der Befristung weiter zu verfahren ist.

Ein Mieter kann deshalb frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung Auskunft vom Vermieter dahingehend verlangen, ob der Grund der Befristung nach wie vor vorliegt.

Diese Auskunft sollte vom Vermieter auch unbedingt erteilt werden, da sonst unter Umständen eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses eintreten kann.

Liegt der Befristungsgrund aktuell noch immer vor, so wird das Mietverhältnis entsprechend der Befristung beendet.

Besteht der Grund der Befristung nicht mehr, so hat der Mieter Anspruch darauf, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Aus dem ehemals befristeten Mietverhältnis wird somit nachträglich ein unbefristetes.

Sollte der Befristungsgrund zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorliegen, wird aber zukünftig wieder eintreten, so kann der Mieter verlangen, dass sich das Mietverhältnis entsprechend bis dahin verlängert.

5. Besonderheit: Altmietverträge

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage jedoch in Fällen, in denen der Mietvertrag bereits vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde. Hier ist gemäß Art 229 § 3 Abs. 3 EGBGB das Gesetz in der damaligen Fassung anzuwenden. Danach war unter anderem zunächst kein Grund für eine Befristung erforderlich; dies spielt erst eine Rolle, wenn ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietvertrages durch den Mieter geltend gemacht wird.

6. Bloßer Kündigungsverzicht

Vom befristeten Mietvertrag zu unterscheiden ist ein bloßer Kündigungsverzicht über einen gewissen Zeitraum im  Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses.

Hier liegt grundsätzlich ein unbefristeter Vertrag vor; lediglich das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für einen bestimmten Zeitraum (im Wohnraummietrecht meist maximal 4 Jahre) ausgeschlossen. Das bedeutet, dass während dieser Zeit zwar wie bei einem befristeten Vertrag keine ordentliche Kündigung möglich ist (Achtung: eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bleibt bestehen!). Nach Ablauf des vereinbarten Verzichtszeitraums bleibt aber ein übliches unbefristetes Mietverhältnis mit allen gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten erhalten.

7. Fazit

Unter gewissen Umständen kann es also sinnvoll sein, einen Mietvertrag zeitlich zu befristen. Aufgrund der darin verborgenen Tücken raten wir jedoch vor Abschluss eines derartigen Mietvertrages stets zur finalen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt. Gerne stehen wir Ihnen hierzu in unserer Kanzlei zur Verfügung.


FlugausfälleFlugverspätung

Ihre Rechte als Reisender

Bereits vor einigen Jahren wurden die Rechte von Reisenden bei Flugverspätung oder Flugannulierung verbraucherfreundlich revolutioniert. Doch weiterhin steht die Rechtsprechung um dieses realitätsnahe Thema nicht still.

Bereits seit 17.02.2005 entfaltet die sogenannte Fluggastrechteverordnung in Deutschland unmittelbare Wirkung. Danach stehen Reisenden bei gewissen Voraussetzungen nach größeren Unannehmlichkeiten bei Flugreisen Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen zu.

1. Grundsätzliches

Grundsätzliche Voraussetzung ist zunächst, dass gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Fall von Nichtbeförderung, Flugannulierung oder Flugverspätung vorliegt.

Außerdem muss der Anwendungsbereich der Verordnung in örtlicher Hinsicht eröffnet sein. Diese gilt nämlich nicht für jede internationale Flugreise, sondern bedarf eines europäischen Zusammenhanges. Genauer gesagt, muss entweder der Abflughafen des jeweiligen Fluges innerhalb der Europäischen Union liegen oder alternativ der Ankunftsflughafen innerhalb der EU liegen, wobei dann zusätzlich die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben muss.

2. Verspätung

Einer der praxisrelevantesten Themen ist die Verspätung bei Flugreisen.

Sind Sie einer Verspätung zum Opfer gefallen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob und ggfs. welche Entschädigungszahlung Sie verlangen können. Zum einen differenziert die Verordnung hier nach der Entfernung der Flugreise, zum anderen nach der Dauer der Verspätung.

Bereits ab drei Stunden Verspätung steht Ihnen ein pauschaler Entschädigungsanspruch zu. Dabei kommt es nicht auf den Abflug, sondern auf die verspätete Ankunft am Endziel an. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn die Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass der Reisende einen Anschlussflug verpasst, sodass er verspätet am Endziel ankommt. Dies wurde bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden. Allerdings ist dafür erforderlich, dass auch der Anschlussflug innerhalb der EU begonnen hat, um die Anwendbarkeit der Verordnung nicht auszuschließen.

Bei einer Entfernung der Flugreise von bis zu 1.500 km liegt der Ausgleichsanspruch bei 250,00 Euro, zwischen 1.500 km und 3.500 km bei 400,00 Euro und bei einer Entfernung über 3.500 km bei 600,00 Euro pro Fluggast. Dabei muss der Fluggast keinerlei Schaden nachweisen, sondern kann diese Ausgleichszahlung pauschal als Schadensersatz verlangen.

3. Annulierung/Nichtbeförderung

Die Möglichkeiten bei Annulierung bzw. Nichtbeförderung sind zahlreich. Neben Erstattung des Ticketpreises, alternativer Beförderung zum Zielort oder kostenlosem Rückflug zum Abflugort gibt es hier pauschale Entschädigungsansprüche ähnlich wie bei Verspätungen.

4. Außergewöhnliche Umstände

Die verbreitetste Verteidigung von Fluggesellschaften gegen derartige Entschädigungsansprüche liegt in der Behauptung von außergewöhnlichen Umständen.

Solche Umstände können angenommen werden bei politischen Unruhen, unvorhersehbaren Witterungsbedingungen oder auch zu berücksichtigenden Sicherheitsrisiken.

Sobald eine Fluggesellschaft derartige Umstände vorbringt, sollte der Einzelfall im Detail durchleuchtet werden, um als Fluggast nicht seiner Rechte nach der Verordnung beraubt zu werden.

5. Aktuell: Wet-Lease-Vereinbarung

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenbereich einige wegweisende Entscheidungen getroffen.

Bis vor kurzem war beispielsweise nicht klar, welches Flugunternehmen der richtige Ansprechpartner ist, wenn bei einer Airline ein Flug gebucht wurde, tatsächlich den Flug aber ein anderes Flugunternehmen ausführt. Durch sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarungen“ können nämlich Airlines Flugzeuge inklusive Besatzung für die Durchführung eines Fluges „quasi mieten“.

Durch die Entscheidung des BGH vom 12.09.2017 (Az.: X ZR 102/16) wurde nun jedoch festgelegt, dass das eigentlich gebuchte Luftfahrunternehmen der richtige Ansprechpartner ist und bleibt und damit auch für etwaige Ausgleichsansprüche aufzukommen hat. Immerhin obliegt diesem nach außen auch die vertragliche Verpflichtung hinsichtlich des Fluges.

6. Aktuell: Verspätung auch des Ersatzfluges

In einem anders gearteten Fall steigerten sich die Unannehmlichkeiten noch weiter, sodass nach Annulierung eines Fluges ein Ersatzflug durch ein anderes Flugunternehmen geboten wurde, welcher dann Verspätung hatte. Die Ankunft am Zielort erfolgte letztlich 23 Stunden zu spät.

Hier stellte sich die Frage, welche Airline nun Ansprechpartner für die Ausgleichszahlung war.

Dazu entschied der Bundesgerichtshof, dass die ursprüngliche Airline weiterhin Ansprechpartner bleibt, da der angebotene Ersatzflug nicht ausreicht, um das ursprüngliche Unternehmen von der Ersatzpflicht zu befreien. Nach der Verordnung sind nämlich Ausgleichsansprüche nur ausgeschlossen, wenn der Fluggast sein Endziel auch tatsächlich mit höchstens zwei Stunden Verspätung erreicht. Da dies nicht der Fall war, bleiben die Ausgleichsansprüche gegenüber dem ursprünglichen Flugunternehmer erhalten. (Urteil vom 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16).

7. Fazit

Die tatsächlichen Möglichkeiten bei Flugverspätung, Annulierung oder Nichtbeförderung sind also vielseitig und sehr stark abhängig von den Gegebenheiten im Einzelfall.

Aufgrund dessen ist es meist ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die genauen Rechte zu kennen und richtig einzuschätzen. Wichtig dabei zu wissen ist auch, dass Fluggäste in der Regel nicht auf den hierfür anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sitzen bleiben. Ganz im Gegenteil, gibt es mittlerweile zahlreiche Urteile, welche besagen, dass im Falle von Ausgleichsansprüchen die Airline für die erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren aufzukommen hat.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen im Rahmen von individuellen Beratungsgesprächen zu diesen Themenbereichen zur Verfügung.


Erbe! Oder lieber nicht?

Ein verschuldeter Nachlass – die Kehrseite der Medaille!

Erbe kann man auf zwei verschiedene Arten werden. Wenn ein Testament bzw. ein Erbvertrag vorliegt, bestimmt sich die Erbschaft danach, was der Verstorbene darin wirksam geregelt hat. Sofern keine eigene Verfügung des Verstorbenen, des sogenannten Erblassers, vorliegt, greift eine Erbfolge nach dem Gesetz ein. Nicht selten ist es der Fall, dass Erbe nicht nur eine einzelne Person, sondern eine Mehrheit, ein sogenannte Erbengemeinschaft, wird.

Unabhängig davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Erbfolge nach dem Gesetz bestimmt wird, geht das Vermögen als Gesamtes auf den oder die Erben über (sog. Universalsukzession). Dies gilt jedoch – sehr zum Leidwesen der Erben – nicht nur für Vermögen, sondern auch für Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte.

Das kann in manchen Fällen, in denen der Verstorbene kein nennenswertes Vermögen hatte, bedeuten, dass der oder die Erben durch den Tod einer anderen Person von einem Tag auf den anderen einen erheblichen Schuldenberg überlassen bekommen.

In solchen Konstellationen ist zu überlegen, wie dies vermieden werden kann.

1. Annahme der Erbschaft

Erbe kann selbstverständlich nur werden, wer eine ihm zugefallene Erbschaft auch in dieser Form annimmt. Dies muss jedoch nicht zwingend ausdrücklich vom Erben erklärt werden. Daneben gilt eine Erbschaft auch als angenommen, wenn

  • Ein schlüssiges Verhalten des Erben vorliegt, woraus man auf eine Annahme schließen kann
  • Die Ausschlagungsfrist gemäß § 1943 BGB abgelaufen ist
  • Eine Ausschlagung nach § 1957 BGB wirksam angefochten wurde

Man muss also nicht unbedingt tatsächlich erklären, man wolle die Erbschaft annehmen.

2. Die Ausschlagung

Befindet man sich also in der unliebsamen Situation, ein Erbe gemacht zu haben, welches im Gesamten aus Schulden besteht, empfiehlt sich, das Erbe auszuschlagen. Frühestens ist dies ab dem Tod des Verstorbenen möglich.

Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wichtig dabei ist, dass dies nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Diese Frist beginnt nicht zwingend mit dem Tod des Erblassers, sondern immer in dem Moment, in dem der jeweilige Erbe davon erfährt, Erbe geworden zu sein. Handelt es sich um eine selbstbestimmte Erbfolge des Verstorbenen (z. B. durch Testament), so beginnt diese Frist frühestens mit der Eröffnung des Testamentes durch das zuständige Nachlassgericht.

Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist eigentlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; zur Wahrung der Frist ist eine entsprechende Erklärung jedoch auch am Amtsgericht des jeweilis eigenen Wohnsitzes des Erben möglich.

In formaler Hinsicht muss dies entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes, also durch persönliches Erscheinen, oder aber in öffentlich beglaubigter Form geschehen. Eine Wahrung dieser Formvorschriften muss in jedem Fall erfolgen.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, so hat dies zur Konsequenz, dass der Ausschlagende niemals Erbe in der angedachten Höhe geworden ist. Stattdessen gilt der Anfall der Erbschaft für ihn als nicht erfolgt. Von etwaigen Schulden des Erblassers wäre er damit befreit.

3. Anfechtung der Annahme

Jedoch kann es unter Umständen auch vorkommen, dass innerhalb der Frist von sechs  Wochen keine Ausschlagung erfolgt ist. Dies kann die verschiedensten Gründe haben, unter anderem beispielsweise, wenn dem jeweiligen Erben zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hatte, gar nicht bewusst war, dass das Erbe tatsächlich kein positives Vermögen darstellt, sondern überschuldet ist. Alternativ wäre auch denkbar, wenn ein Erbe aufgrund Gesetzes als Verwandter berufen ist, sich jedoch erst nach dem Tod des Erblassers herausstellt, dass tatsächlich gar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Gängig ist auch die Konstellation, in der dem Erben gar nicht bewusst war, dass er innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen hätte müssen.

In solchen und ähnlich gelagerten Fällen besteht das Problem, dass die Erbschaft automatisch durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen wurde. Dann bleibt dem Erben stets noch die Möglichkeit, diese erfolgte Annahme im Nachhinein anzufechten.

Hier sieht das Gesetz einige Regelungen vor, welche eine Anfechtung meist bei einem Irrtum des Erben zulassen. Ob ein derartiger Irrtumstatbestand vorliegt, bemisst sich jedoch stets nach dem Einzelfall und kann nicht per se vorhergesagt werden.

Gerne helfen wir Ihnen hier bei der konkreten Beurteilung Ihres persönlichen Sachverhaltes weiter.


Aufgepasst im Online-Handel!

Sofortüberweisung alleine reicht nicht

online-handel

Bei jedem Einkauf online stellt sich die Frage, wie die Zahlung abgewickelt werden kann und soll. Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen.

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist nicht zulässig. Am 06.10.2017 wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, worin dies konstatiert wurde (Az.: KZR 39/16, Urteil vom 18.07.2017).

Begründet wurde dies damit, dass eine Sofortüberweisung über einen externen Dienstleister unzumutbar ist, da ein Bankkunde dadurch in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Darin ist meist eine Klausel enthalten, wonach die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der vereinbarten Internetseiten untersagt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel haftet der Kunde für einen möglichen Schaden selbst in voller Höhe.

Als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Abwicklung anzubieten, welche dem Großteil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist nach Auffassung der Richter des BGH-Kartellsenats nicht zumutbar.


Die Ehe für Alle

Gesetzliche Änderungen im Überblick

Man konnte die vielen Diskussionen und langen Kämpfe durch die Presse mitverfolgen. Zum 01.10.2017 trat nun die Ehe für alle in Kraft und gibt homosexuellen Paaren die gleichen Rechte wie heterosexuellen. Hier die Änderungen in einer kurzen Zusammenfassung:

  1. Seit 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paar in Deutschland lediglich eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen; die traditionelle Form der Ehe war Ihnen verwehrt. Die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern (beispielsweise im Miet- oder Erbrecht) wurde erst nach und nach durch gesetzliche Änderungen beseitigt bzw. bestand teilweise nach wie vor. Dem wurde jetzt Einhalt geboten, indem nun auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen können und damit in der Zukunft ebenso als Ehepaare anstatt bloße Lebenspartner gelten.
  2. Eine große Veränderung gibt es dadurch im Bereich der Adoption. Die Vorschriften zum Adoptionsrecht beziehen sich stets auf den Begriff des Ehepaares, sodass dies zukünftig auch für homosexuelle Paare gilt. Sobald schwule oder lesbische Paare also heiraten, steht Ihnen ebenso der Weg zur Adoption frei wie gemischt-geschlechtlichen Paaren.
  3. Bestehende Lebenspartnerschaften werden nicht automatisch in Eheverhältnisse umgewandelt. Dazu bedarf es der ausdrücklichen Erklärung der beiden Partner vor dem Standesamt. Zukünftig können Lebenspartnerschaften nicht mehr gegründet werden. Bereits geschlossene Lebenspartnerschaften bleiben aber selbstverständlich bestehen.
  4. Die korrekte Erfassung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Eheregister ist zunächst noch nicht möglich. Da im Eheregister bisher noch von den Einträgen „Ehemann“ und „Ehefrau“ ausgegangen wird, können homosexuelle Paare zwar im Register erfasst werden, jedoch nur durch falsche Eintragung eines Partners oder einer Partnerin. Die  Behebung dieses Fehlers wird noch bis 01.11.2018 dauern.

Trotz noch bestehender Fehler im System steht die Eheschließung also nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen inklusive der Folgeveränderungen, gerade im Bereich der Familiengründung, die dies mit sich bringt.

Aktuell bestehen an manchen Stellen allerdings noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage. Die Chancen einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht werden dazu gerade geprüft. Es bleibt also spannend, ob die Änderung der Gesetzeslage, auf die die moderne Welt so lange gewartet hat, noch vor weitere Hürden gestellt werden wird.


Steuersatz für „Breznläufer“

Steuerbegünstigung auf dem Oktoberfest

Seit einigen Tagen geht es auf der Münchner Theresienwiese wieder heiß her, das jährliche Oktoberfest wurde mit den legendären Worten „O’Zapft is‘!“ eingeleitet. Passend dazu hat der Bundesfinanzhof vor wenigen Wochen eine Entscheidung getroffen, die die Brezenverkäufer in den Bierzelten und wohl auch die Liebhaber der Wiesnbrezen interessieren dürfte.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Verkauf von Brezeln durch Brezelverkäufer in den Bierzelten einen restaurantähnlichen Umsatz darstellt. Dies wurde damit begründet, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement bestünde, weil die Brezeln an die an den Bierzelttischen sitzenden Gäste verteilt wurden. Darauf würde der Regelsteuersatz von 19% berechnet werden.

Dies korrigierte nun der BFH und entschied, dass in Fällen, in denen ein Brezelverkäufer im Bierzelt eines anderen Festzeltbetreibers auf dem Oktoberfest Brezeln an Gäste verkauft, lediglich der ermäßigte Steuersatz von 7% anfalle. Die aufgestellten Bierzeltgarnituren dienen den Gastronomieumsätzen des Bierzeltbetreibers, nicht den Brezelläufern, sodass es umsatzsteuerlich nur um die Lieferung von Backwaren gehe. Dies ist aber nur ermäßigt mit 7% (und nicht, wie bisher, mit 19%) zu besteuern.

Ob dadurch die „Wiesnbrezn“ auf dem Oktoberfest billiger ist bzw. wird, wollen wir nur am Rande bezweifeln