Grundzüge des Erbrechts – Teil II: Das Testament
Besser doch sagen, was man will!?
In unserem letzten Beitrag haben wir erklärt, welche Erbfolge das Gesetz vorsieht in Fällen, in denen ein Erblasser nicht über sein Vermögen verfügt hat. Doch das Gesetz kann kein Patentrezept für jeden Fall geben; jeder Erbfall ist anders und sollte bestmöglich gehandhabt werden. Aus diesem Grund kann man durch Testament selbst erklären, wie die Erbfolge stattdessen aussehen soll.
1. Grundsituation
Wie bereits erläutert, greift die gesetzliche Erbfolge immer dann, wenn der Erblasser nicht selbst bestimmt hat, wie nach seinem Tod mit seinem Hab und Gut umgegangen werden soll. Dies kann er durch Testament oder Erbvertrag tun. Ein Testament ist dabei eine einseitige Erklärung, was nach dem Tod der Person mit seinem Eigentum geschehen soll (Ausnahme: Gemeinschaftliches Testament). Ein Erbvertrag ist eine zweiseitige Verfügung, wobei man die Begünstigung einer Person von einer bestimmten Gegenleistung abhängig macht (z.B. zwei Personen setzen sich gegenseitig ein, Einsetzung wird an die Pflege bis zum Tod geknüpft etc.).
Grundsätzlich kann also jeder Mensch selbst darüber verfügen, was mit seinem Eigentum nach seinem Tod geschehen soll (sog. Testierfreiheit).
2. Voraussetzungen
Entschließt sich nun eine Person, für den Fall seines Todes vorzusorgen und ein Testament zu verfassen, so muss man daran denken, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, damit ein Testament später als wirksam angesehen wird.
a) Testierfähigkeit
Zum einen muss derjenige testierfähig sein.
Testierunfähig kann ein Mensch sein, wenn er wegen einer geistigen Störung oder Schwäche nicht verstehen kann, was durch ein Testament erklärt wird, oder wenn er noch nicht volljährig ist. Ein Kind zwischen 0 und 16 Jahren ist testierunfähig, zwischen 16 und 18 Jahren ist dieses eingeschränkt testierfähig.
Da im jungen Alter meist noch nicht an die Errichtung eines Testamentes gedacht wird, spielt die Altersgrenze in der Regel eine eher unbedeutende Rolle. War jedoch ein Erblasser zur Zeit der Errichtung eines Testamentes beispielsweise bereits an Demenz erkrankt oder wegen seines hohen Alters in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt, so können sich dadurch Zweifel an seiner Testierfähigkeit ergeben.
b) Form
Außerdem ist bei der Errichtung eines Testamentes eine bestimmte Form zu wahren.
Dieses bedarf nämlich grundsätzlich der höchstpersönlichen Errichtung. Dabei kann sich ein Erblasser also nicht durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten lassen und es ausfertigen lassen.
Mögliche Formen des Testamentes sind:
- Das öffentliche Testament (§ 2232 BGB)
- Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB)
- Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB)
- Die Nottestamente (Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB); Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB); Nottestament auf See (§ 2251 BGB)
Die leichteste und günstigste Variante für einen Erblasser stellt das eigenhändige Testament dar, weshalb sich unsere weiteren Ausführungen auch hierauf beziehen sollen.
Dieses muss eigenhändig in vollständiger Form geschrieben und unterschrieben sein. Ein per Computer gefertigtes Dokument reicht also nicht aus. Am Ende des Dokumentes sollte sich als Abschluss der Erklärung die Unterschrift befinden.
Aus dem Dokument muss sich zudem ergeben, dass der darin befindliche Inhalt dem Willen des Erblassers entspricht, wie mit seinem Eigentum umgegangen werden soll (sog. Testierwille).
Auch ist es ratsam, Ort und Datum der Fertigung des Testamentes hinzuzufügen. Damit kann ein Außenstehender später problemlos nachvollziehen, welches von evtl. mehreren geschriebenen Testamenten das aktuellste und deshalb wirksam ist.
Bei einem eigenhändigen Testament empfiehlt sich in manchen Fällen die Verwahrung beim ansässigen Amtsgericht, um zu vermeiden, dass dieses später unentdeckt bleibt. Die Kosten hierfür halten sich im überschaubaren Rahmen und liegen in der Regel bei ca. 75,- Euro.
3. Möglicher Inhalt
Hinsichtlich des Inhaltes eines Testamentes gibt es unzählige Möglichkeiten. Dem Erblasser sind hierbei kaum Grenzen gesetzt.
So kann er nicht nur Personen darin begünstigen, sondern auch bestimmte Personen enterben, um zu vermeiden, dass diese nach der gesetzlichen Erbfolge Erben werden. Den gesetzlichen Pflichtteil kann er jedoch nicht ausschließen, dieser bleibt also bestehen (Ausnahme: Pflichtteilsunwürdigkeit).
Der Personenkreis ist auch vollkommen unbeschränkt, sodass er jede existierende Person oder beispielsweise auch gemeinnützige Vereine begünstigen kann.
Er kann darüber hinaus Vermächtnisse bestimmen, also spezifische Gegenstände zuweisen, ohne dass die jeweilige Person am restlichen Erbe beteiligt wird, oder Auflagen erteilen, also die Begünstigung an die Erledigung bestimmter Dinge knüpfen.
Er kann bestimmen, wie und in welchem Verhältnis sein Eigentum verteilt werden soll. Auch kann er einen Ersatzerben bestimmen, falls der eigentliche Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder will. Außerdem kann er Vor- und Nacherben einsetzen; dies bedeutet, dass zunächst eine Person erben soll, nach dessen Versterben aber die Gegenstände weitergereicht werden sollen (meist ist der Vorerbe auch in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt).
Um sicherzugehen, dass sein Testament auch so umgesetzt wird wie gewünscht, oder auch um minderjährige Begünstigte zu unterstützen, kann er einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
4. Auslegung
Da es unzählige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Errichtung eines Testamentes gibt, resultieren daraus oft Probleme nach Eintritt des Erbfalles (Tod des Erblassers).
Entscheidend ist immer, was der Erblasser mit seiner Aussage erreichen wollte und die Umsetzung des damaligen Testierwillens. Der Wille des Erblassers muss in irgendeiner Form im Testament angedeutet sein, damit dieser später umgesetzt werden kann und muss.
Hier ist es jedoch oft eine Frage der Auslegung, wie welche Formulierung verstanden werden soll. Gerade deshalb entsteht in manchen Fällen Streit darüber, was der Erblasser wirklich gewollt hätte; leider kann man diesen ja nun nicht mehr fragen.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich häufig, bei Errichtung des Testamentes die konkreten Verfügungen zu überdenken, auch abwegige Fragestellungen in die Überlegungen mit aufzunehmen und zur Vermeidung von Missverständnissen auf eine eindeutige Formulierung besonders zu achten. Da es meist um größere Vermögenswerte geht (z.B. Grundbesitz), ist es darüber hinaus ratsam, einen gefertigten Testamentsentwurf von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür halten sich meist durchaus in Grenzen.
5. Fazit
In den seltensten Fällen ist die gesetzliche Erbfolge wirklich die bestmögliche Variante, um sein Hab und Gut weiterzugeben. Aus diesem Grund kann und sollte man stets selbst entscheiden, wer welche Vermögensgegenstände erhalten soll. Die Facetten der Testamentsgestaltung sind äußerst vielschichtig und bieten beinahe unbegrenzte Möglichkeiten. Dabei sollte jedoch besonders auf die formellen Voraussetzungen und eindeutige Formulierungen geachtet werden. Gerne können wir Ihnen bei der Erstellung oder Prüfung von Entwürfen behilflich sein. Nehmen Sie hierfür einfach per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns auf.