Erbe! Oder lieber nicht?
Ein verschuldeter Nachlass – die Kehrseite der Medaille!
Erbe kann man auf zwei verschiedene Arten werden. Wenn ein Testament bzw. ein Erbvertrag vorliegt, bestimmt sich die Erbschaft danach, was der Verstorbene darin wirksam geregelt hat. Sofern keine eigene Verfügung des Verstorbenen, des sogenannten Erblassers, vorliegt, greift eine Erbfolge nach dem Gesetz ein. Nicht selten ist es der Fall, dass Erbe nicht nur eine einzelne Person, sondern eine Mehrheit, ein sogenannte Erbengemeinschaft, wird.
Unabhängig davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Erbfolge nach dem Gesetz bestimmt wird, geht das Vermögen als Gesamtes auf den oder die Erben über (sog. Universalsukzession). Dies gilt jedoch – sehr zum Leidwesen der Erben – nicht nur für Vermögen, sondern auch für Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte.
Das kann in manchen Fällen, in denen der Verstorbene kein nennenswertes Vermögen hatte, bedeuten, dass der oder die Erben durch den Tod einer anderen Person von einem Tag auf den anderen einen erheblichen Schuldenberg überlassen bekommen.
In solchen Konstellationen ist zu überlegen, wie dies vermieden werden kann.
1. Annahme der Erbschaft
Erbe kann selbstverständlich nur werden, wer eine ihm zugefallene Erbschaft auch in dieser Form annimmt. Dies muss jedoch nicht zwingend ausdrücklich vom Erben erklärt werden. Daneben gilt eine Erbschaft auch als angenommen, wenn
- Ein schlüssiges Verhalten des Erben vorliegt, woraus man auf eine Annahme schließen kann
- Die Ausschlagungsfrist gemäß § 1943 BGB abgelaufen ist
- Eine Ausschlagung nach § 1957 BGB wirksam angefochten wurde
Man muss also nicht unbedingt tatsächlich erklären, man wolle die Erbschaft annehmen.
2. Die Ausschlagung
Befindet man sich also in der unliebsamen Situation, ein Erbe gemacht zu haben, welches im Gesamten aus Schulden besteht, empfiehlt sich, das Erbe auszuschlagen. Frühestens ist dies ab dem Tod des Verstorbenen möglich.
Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wichtig dabei ist, dass dies nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Diese Frist beginnt nicht zwingend mit dem Tod des Erblassers, sondern immer in dem Moment, in dem der jeweilige Erbe davon erfährt, Erbe geworden zu sein. Handelt es sich um eine selbstbestimmte Erbfolge des Verstorbenen (z. B. durch Testament), so beginnt diese Frist frühestens mit der Eröffnung des Testamentes durch das zuständige Nachlassgericht.
Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist eigentlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; zur Wahrung der Frist ist eine entsprechende Erklärung jedoch auch am Amtsgericht des jeweilis eigenen Wohnsitzes des Erben möglich.
In formaler Hinsicht muss dies entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes, also durch persönliches Erscheinen, oder aber in öffentlich beglaubigter Form geschehen. Eine Wahrung dieser Formvorschriften muss in jedem Fall erfolgen.
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, so hat dies zur Konsequenz, dass der Ausschlagende niemals Erbe in der angedachten Höhe geworden ist. Stattdessen gilt der Anfall der Erbschaft für ihn als nicht erfolgt. Von etwaigen Schulden des Erblassers wäre er damit befreit.
3. Anfechtung der Annahme
Jedoch kann es unter Umständen auch vorkommen, dass innerhalb der Frist von sechs Wochen keine Ausschlagung erfolgt ist. Dies kann die verschiedensten Gründe haben, unter anderem beispielsweise, wenn dem jeweiligen Erben zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hatte, gar nicht bewusst war, dass das Erbe tatsächlich kein positives Vermögen darstellt, sondern überschuldet ist. Alternativ wäre auch denkbar, wenn ein Erbe aufgrund Gesetzes als Verwandter berufen ist, sich jedoch erst nach dem Tod des Erblassers herausstellt, dass tatsächlich gar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Gängig ist auch die Konstellation, in der dem Erben gar nicht bewusst war, dass er innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen hätte müssen.
In solchen und ähnlich gelagerten Fällen besteht das Problem, dass die Erbschaft automatisch durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen wurde. Dann bleibt dem Erben stets noch die Möglichkeit, diese erfolgte Annahme im Nachhinein anzufechten.
Hier sieht das Gesetz einige Regelungen vor, welche eine Anfechtung meist bei einem Irrtum des Erben zulassen. Ob ein derartiger Irrtumstatbestand vorliegt, bemisst sich jedoch stets nach dem Einzelfall und kann nicht per se vorhergesagt werden.
Gerne helfen wir Ihnen hier bei der konkreten Beurteilung Ihres persönlichen Sachverhaltes weiter.