Erbrechtliche Grundsätze –  Die gesetzliche Erbfolge

Völlig klar – oder doch nicht!?

Trotz allseitigen Warnungen kommt es auch heute noch zu vielen Situationen, in denen im Falle des Todes einer Person kein Testament besteht, sei es, weil der Verstorbene nicht daran gedacht, es nicht für nötig befunden hatte oder schlichtweg überraschend verstarb. Dann ist oft vermeintlich klar, wie die Erbfolge aussieht. Doch auch die gesetzliche Erbfolge hat ihre Tücken, welche manchen juristischen Laien vielleicht nicht bekannt sind.

1. Anwendungsbereich

Wie bereits eingangs angedeutet, kommt es zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn der Verstorbene (sog. Erblasser) nicht selbst eine Verfügung über sein Vermögen getroffen hat. Eine solche letztwillige Verfügung kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein.

Dabei schließt aber nicht jede beliebige Verfügung die gesetzliche Erbfolge im Gesamten aus. Stattdessen ist die gesetzliche Erbfolge immer nur ausgeschlossen, soweit durch den Erblasser selbst verfügt wurde.

Das heißt, dass beispielsweise in Fällen, in denen nur über einen Teil des Erbes durch Testament oder Erbvertrag verfügt wurde, oder wenn sich ein gefertigtes Testament im Nachgang als unwirksam herausstellt, jeweils (zumindest teilweise) die gesetzliche Erbfolge anzuwenden ist.

Auch ist beispielsweise durch Testament nicht nur die Einsetzung eines Erben, sondern auch der  Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge möglich. Wenn ein Testament keinerlei positive Verfügung und nur einen Ausschluss bestimmter Erben beinhaltet, ist denknotwendig auch als Grundlage auf die gesetzliche Erbfolge zurückzugreifen.

Bereits aus diesen wenigen Beispielen ist also ersichtlich, dass nicht nur die Anwendbarkeit der gesetzlichen Erbfolge im Detail zu prüfen ist.

2. Grundsätzliches

Wichtig zum Verständnis der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst einige grundlegende Prinzipien.

Die Erbfolge nach dem Gesetz erfolgt nach Stämmen, sodass die jeweiligen Nachkommen inklusive ihrer eigenen Nachkommen stets in Stämme getrennt werden müssen und jeder Stamm neben weiteren Stämmen zu gleichen Teilen Berücksichtigung findet. Bei zwei Kindern als Erben des Verstorbenen erhält jedes Kind die Hälfte des Erbes. Verbleiben aber neben einem Kind des Erblassers zwei Enkel des Erblassers durch einen anderen Stamm, weil ein zweites Kind des Erblassers schon vorverstorben ist (die Enkel sind keine Nachkommen des anderen Kindes, sondern Nichten oder Neffen), würde jeder Stamm die Hälfte erhalten: das Kind erhält also eine Hälfte, die beiden Enkel jeweils ein Viertel. So wird die gleiche Beteiligung der Stämme gewahrt.

Außerdem erfolgt sie innerhalb bestimmter Ordnungen. Dies bedeutet, dass die gesamte (auch noch so entfernte) Verwandtschaft je nach dem Grad der Verwandtschaft in verschiedene Ordnungen unterteilt wird. Niedrigere Ordnungen schließen stets höhere Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Verwandte erster Ordnung sind eigene Kinder und deren Abkömmlinge. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren gesamte Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers etc.) usw.

Gesetzliche Erbfolge

Zwei weitere Grundsätze, das Repräsentations- und das Eintrittsprinzip, treffen Aussagen darüber, wer tatsächlich nach der gesetzlichen Erbfolge innerhalb eines Stammes in Betracht kommt. Auch diese fanden in den vorgenannten Beispielen bereits unbemerkt Anwendung.

Das Repräsentationsprinzip (§ 1924 Abs. 2 BGB) besagt, dass ein potentieller Erbe immer die nach ihm selbst kommenden Verwandten von der Erbfolge ausschließt. Ein Vater repräsentiert also alle seine Kinder sowie weitere Nachkommen in der gesetzlichen Erbfolge.

Das Eintrittsprinzip (§ 1924 Abs. 3 BGB) steht diesem gegenüber und bedeutet, dass an die Stelle eines Erben, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits vorverstorben war, dessen Nachkommen treten. Dessen Anteil verteilt sich dann auf seine Nachkommen zu gleichen Teilen.

3. Auswirkungen des Güterstandes

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich jedoch rein auf eine Erbfolge unter Abkömmlingen.

Wie vielseits bekannt, steht jedoch einem Ehegatten auch stets ein erhebliches Erbrecht zu. Was viele dabei nicht wissen, hängt deren Umfang aber von Umständen aus der Ehe selbst ab.

Je nach dem, welcher Güterstand zwischen den Eheleuten vereinbart wurde, hat dies Auswirkungen darauf, welcher Anteil am Erbe dem Ehegatten zusteht. Mögliche Güterstände sind Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Wenn kein Erbvertrag besteht, was wohl die gängigste Variante sein dürfte, befinden sich die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die beiden anderen Formen bedürften der vertraglichen (notariellen) Vereinbarung.

Ein Ehegatte hat nämlich grundsätzlich neben den Kindern des Erblassers zunächst Anspruch auf ein Viertel des Erbes (§ 1931 Abs. 1 BGB); neben den Eltern des Erblassers (also wenn keine Nachkommen des Erblassers existieren) wäre der anfängliche Anspruch bereits bei der Hälfte.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil stets um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Bei Gütertrennung und ein oder zwei Kindern als Erben neben dem Ehegatten erben alle zu gleichen Teilen untereinander.

Wer zu welchem Teil Erbe wird, hängt also stets nicht nur von den anderweitig bestehenden Verwandten, sondern auch vom Güterstand der Ehe des Erblassers ab. Aufgrund all dieser Umstände bedarf es stets einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der gesetzlichen Erbfolge.

4. Gestaltungsmöglichkeiten

Als Ehegatte erhält man jedoch im Falle der Zugewinngemeinschaft einen sogenannten Zugewinnausgleich, also – einfach gesagt – einen Ausgleich des hinzugewonnenen Vermögens zwischen den Eheleuten bis zur Beendigung der Ehe durch den Tod.

In manchen Fällen kann es sogar sinnvoll sein, sein Erbe nach dem gesetzlichen Erbrecht auszuschlagen und stattdessen den tatsächlichen Zugewinn zu verlangen neben einem Pflichtteil des Erbes. Gerade in Situationen, in denen der verstorbene Ehegatte einen erheblich höheren Zugewinn erzielt hatte, kann dies durchaus für den verbleibenden Ehepartner lukrativ sein.

5. Fazit

Wie aus diesem nur kurz gehaltenen Aufriss erkennbar, ist an der gesetzlichen Erbfolge wesentlich mehr zu beachten als vielseits gedacht. Zwar kann in einfach gestrickten Fällen die gesetzliche Erfolge auch einmal eindeutig sein. Wie am besten – sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht – zu verfahren ist, ist damit aber längst nicht gesagt.

Aus diesem Grund stellt die obige Darstellung auch lediglich eine allgemeine Information dar und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen zu einer individuellen Einschätzung Ihrer Sachlage zur Verfügung; kontaktieren Sie uns dazu am besten telefonisch oder per E-Mail.

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