Oh du fröhliches Rückgaberecht!

Einmal umtauschen bitte!

Die alljährliche Weihnachtszeit boomt im Online- und Einzelhandel jedes Jahr aus Neue. Alle Welt möchte den Liebsten mit kleinen und großen Geschenken eine noch größere Freude bereiten. Nicht verwunderlich ist, dass dabei nicht jede Aufmerksamkeit den Geschmack der oder des Beschenkten trifft bzw. keine Verwendung dafür gefunden wird. Genau dann taucht immer wieder die  Frage auf: Kann ich das eigentlich umtauschen bzw. habe ich hier ein Rückgaberecht?

Rückgaberecht Geschenk

Zunächst ist in solchen Fällen immer zu unterscheiden, weshalb eine Ware zurückgegeben werden soll.

I. Defekte Ware

Ist die Ware nämlich defekt, weil sie beispielsweise auf dem Weg nach Hause bzw. beim Versand beschädigt wurde, bestimmen sich die gesetzlichen Möglichkeiten nach den Regeln zur Gewährleistung. Im ersten Schritt steht dem jeweiligen Käufer dann stets zu, sogenannte Nacherfüllung zu fordern. Dies kann in Form von Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (erneute Beschaffung ohne Defekt) geschehen.

Erst wenn beispielsweise ein Verkäufer sich weigert oder eine erneute Lieferung bzw. Reparatur nicht möglich ist, kann man als Käufer aus den nachrangigen Rechten wählen. Diese sind Rücktritt (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises, da die defekte Ware auch weniger wert ist) oder Schadensersatz (z. B. die Mehrkosten dafür, die Ware nun anderweitig zu besorgen).

Viele Verkäufer bieten anstatt dieser gesetzlichen Reihenfolge auch oft direkt eine Rückgabe im Sinne eines  Rücktrittes an. Soweit ein Käufer damit einverstanden ist, spricht natürlich nichts gegen eine solche Abwicklung. Andernfalls kann ein Käufer auch auf der Nacherfüllung als Recht bestehen.

II. Mangelfreie Ware

Sollte die Ware vollständig intakt sein und der Grund der Rückgabe persönlicher Natur sein (z. B. das Geschenk gefällt nicht oder man hat das gleiche Geschenk mehrfach erhalten), gestaltet sich die Rückgabe bereits schwieriger. Die gesetzlichen Möglichkeiten hängen nämlich dann davon ab, auf welche Art und Weise der Kaufvertrag entstanden ist.

  1. Kauf im Einzelhandel

Wenn Geschenke vor Ort im Einzelhandel gekauft werden, ist vielen gar nicht bewusst, dass dann nach den gesetzlichen Vorgaben ein Umtauschrecht gar nicht besteht. Entgegen der allgemeinen Auffassung in der Bevölkerung gilt nämlich bei üblichen Verkäufen im Einzelhandel stets der  Grundsatz „Verträge müssen eingehalten werden“.

Dies mag auf den ersten Blick verwundern, da üblicherweise in Geschäften problemlos eine Rückgabe zugelassen wird. Dazu sollte man jedoch wissen, dass dies nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht, sondern rein auf einer freiwilligen Entscheidung des Einzelhändlers. Daher erfolgt ein Umtausch bzw. eine Rückgabe dann nur aus Kulanz und nicht aufgrund eines rechtlichen Anspruches.

Meist knüpfen Einzelhändler ein solches Umtauschrecht an die Vorlage der Quittung, um zu verifizieren, dass die Artikel auch dort gekauft wurden. Aus Kundenfreundlichkeit wird eine Rückgabe dann akzeptiert, teils gegen Rückerstattung, teils lediglich gegen Tausch mit anderer  Ware bzw. einem Gutschein für zukünftige Einkäufe.

Hintergrund dieser Kulanz ist wohl der wachsende Wettbewerb unter Einzelhändlern; daher wird dies von der überwiegenden Mehrheit so praktiziert. Ohne vorherige Zusage solcher Möglichkeiten bzw. entsprechender Werbung kann dies jedoch im Einzelhandel gegen den Willen des Geschäftsbetreibers nicht verlangt werden.

  1. Kauf im Online-Handel

Anders sieht dies beim Online-Kauf aus.

Unter gewissen Umständen besteht hier nämlich ein generelles Rückgaberecht, welches nach den gesetzlichen Vorgaben als Widerrufsrecht bezeichnet wird. Die Erklärung, ein bestimmtes Produkt kaufen zu wollen, soll dabei vollständig revidiert werden, damit effektiv ein Vertrag von vornherein nicht besteht.

Soweit man einen Online-Kauf als Verbraucher, also als Privatperson, (§ 13 BGB) abschließt, steht einem Käufer in der Regel ein solches Widerrufsrecht zu.

Vorsicht ist hier nur zu wahren, da es gemäß § 312 g BGB einige Ausnahmen gibt, in welchen ein Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge über verderbliche Ware, spezielle Anfertigungen (nicht vorgefertigte Ware) oder versiegelte Ware, welche aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden kann.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss dieses nur in schriftlicher Form und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erklärt werden. Üblicherweise wird die Frist mit Erhalt der Ware beginnen. Zur Fristwahrung genügt bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufes; wann die Erklärung beim Händler ankommt, ist also nicht entscheidend.

Bei manchen Unternehmen ist anstatt einer solchen Erklärung auch die bloße Rücksendung des Artikels ausreichend; dies hängt jedoch wiederum vom jeweiligen Vertragspartner ab.

Wer die Kosten einer Rücksendung im Rahmen des Widerrufes trägt, bestimmt sich ebenfalls im Einzelfall. Wenn ein Online-Händler nämlich ausreichend über die Kostentragung im Fall einer Rückgabe belehrt, können die Kosten dem Käufer auferlegt werden (§§ 312 e, 312 d Abs. 1 BGB). Hier ist also ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist lohnenswert.

  1. Spezialfall: Kauf auf dem Weihnachtsmarkt

Auch wenn ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt kein dauerhafter  Einzelhandel vor Ort ist, so stellt dies doch einen – wenn auch beweglichen – Geschäftsraum gemäß § 312 b BGB dar. Ein Rückgaberecht wird also auch hier, wie beim Einkauf vor Ort, von der Kulanz des Betreibers abhängen.

III. Fazit

Ob ein Rückgaberecht von Weihnachtsgeschenken besteht, hängt also immer von einigen näheren Umständen ab. Je nach tatsächlichem Hintergrund der Rückgabe sowie Zustandekommen des Vertrages kann es hier also durchaus Mittel und Wege geben, um die Freude am Weihnachtsfest zu erhalten.

Natürlich bestehen in jedem Fall noch Besonderheiten, die im Rahmen dieses groben Überblicks nicht alle gewürdigt werden konnten. Insofern stehen wir aber in unserer Kanzlei gerne zu einer ausführlichen Beratung zu Klärung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.

In diesem Sinne wünschen wir ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!


Der befristete Mietvertrag

Der befristete Mietvertrag

Die meisten bestehenden Mietverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit und damit unbefristet geschlossen. Hierfür bedarf es auch keiner speziellen Regelung in den Vertragsdokumenten. Unter gewissen Umständen kann es aber sinnvoll oder im Interesse einer Partei sein, den Mietvertrag nur mit befristeter Wirkung abzuschließen.

1. Befristungsgründe

Der Abschluss eines Mietvertrages auf bestimmte  Zeit ist immer dann möglich, wenn für den Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Diese Gründe sind im Gesetz gemäß § 575 Abs. 1 BGB festgelegt.

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums die vermieteten Räume:

  • für sich selbst oder einen Familienangehörigen nutzen will.
  • beseitigen, verändern oder instand setzen will und deshalb die Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  • an jemanden vermieten will, der ihm gegenüber zu einer Dienstleistung verpflichtet ist.

2. Formerfordernis

Dieser Grund muss dem Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Anderenfalls ist die Befristung als unwirksam anzusehen.

Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Mietvertrag volle Wirksamkeit entfalten würde, mit einziger Ausnahme der Befristung. Der abgeschlossene Vertrag würde damit als unbefristet gelten.

Aus dem Formerfordernis folgt auch, dass der Grund der Befristung bereits im Zeitpunkt des Vertrages vorliegen muss und nicht erst nachträglich eingebracht werden kann. Nur wenn die Befristung und der dahinter liegende Grund schon bei Vertragsschluss zwischen den Parteien schriftlich kommuniziert wurde, kann dies zur wirksamen Befristung eines Mietvertrages führen.

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass ein befristeter Mietvertrag, welcher länger als ein Jahr bestehen soll, grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form bestehen muss (§ 550 BGB). Anderenfalls gilt er wiederum als unbefristet abgeschlossen.

3. Rechtsfolgen

Wurde ein Mietvertrag wirksam befristet, so bedeutet dies, dass das Vertragsverhältnis fest vereinbart für den festgelegten Zeitraum bestehen soll.

Eine vorzeitige Beendigung durch eine Partei ist damit grundsätzlich nicht möglich. Soll eine vorzeitige Beendigung vor Ablauf des Befristungszeitraums möglich sein, so wäre dies explizit im Mietvertrag als Regelung zu vereinbaren.

Daneben bleibt den Parteien selbstverständlich stets das Recht unbenommen, einvernehmlich vorzeitig das Verhältnis durch Mietaufhebungsvertrag zu beenden.

Außerdem ist von einer Befristung des Mietvertrages auch nie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, also aus besonders wichtigem Grund (z. B. erhebliche Vertragsverletzungen einer Partei) betroffen. Diese kann trotz Befristung beiderseits jederzeit ausgesprochen werden.

4. Ablauf der Befristung

Sofern keine der Parteien während der Befristung eine vorzeitige Beendigung wünscht, so stellt sich die Frage, wie dann nach Ablauf der Befristung weiter zu verfahren ist.

Ein Mieter kann deshalb frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung Auskunft vom Vermieter dahingehend verlangen, ob der Grund der Befristung nach wie vor vorliegt.

Diese Auskunft sollte vom Vermieter auch unbedingt erteilt werden, da sonst unter Umständen eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses eintreten kann.

Liegt der Befristungsgrund aktuell noch immer vor, so wird das Mietverhältnis entsprechend der Befristung beendet.

Besteht der Grund der Befristung nicht mehr, so hat der Mieter Anspruch darauf, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Aus dem ehemals befristeten Mietverhältnis wird somit nachträglich ein unbefristetes.

Sollte der Befristungsgrund zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorliegen, wird aber zukünftig wieder eintreten, so kann der Mieter verlangen, dass sich das Mietverhältnis entsprechend bis dahin verlängert.

5. Besonderheit: Altmietverträge

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage jedoch in Fällen, in denen der Mietvertrag bereits vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde. Hier ist gemäß Art 229 § 3 Abs. 3 EGBGB das Gesetz in der damaligen Fassung anzuwenden. Danach war unter anderem zunächst kein Grund für eine Befristung erforderlich; dies spielt erst eine Rolle, wenn ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietvertrages durch den Mieter geltend gemacht wird.

6. Bloßer Kündigungsverzicht

Vom befristeten Mietvertrag zu unterscheiden ist ein bloßer Kündigungsverzicht über einen gewissen Zeitraum im  Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses.

Hier liegt grundsätzlich ein unbefristeter Vertrag vor; lediglich das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für einen bestimmten Zeitraum (im Wohnraummietrecht meist maximal 4 Jahre) ausgeschlossen. Das bedeutet, dass während dieser Zeit zwar wie bei einem befristeten Vertrag keine ordentliche Kündigung möglich ist (Achtung: eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bleibt bestehen!). Nach Ablauf des vereinbarten Verzichtszeitraums bleibt aber ein übliches unbefristetes Mietverhältnis mit allen gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten erhalten.

7. Fazit

Unter gewissen Umständen kann es also sinnvoll sein, einen Mietvertrag zeitlich zu befristen. Aufgrund der darin verborgenen Tücken raten wir jedoch vor Abschluss eines derartigen Mietvertrages stets zur finalen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt. Gerne stehen wir Ihnen hierzu in unserer Kanzlei zur Verfügung.


FlugausfälleFlugverspätung

Ihre Rechte als Reisender

Bereits vor einigen Jahren wurden die Rechte von Reisenden bei Flugverspätung oder Flugannulierung verbraucherfreundlich revolutioniert. Doch weiterhin steht die Rechtsprechung um dieses realitätsnahe Thema nicht still.

Bereits seit 17.02.2005 entfaltet die sogenannte Fluggastrechteverordnung in Deutschland unmittelbare Wirkung. Danach stehen Reisenden bei gewissen Voraussetzungen nach größeren Unannehmlichkeiten bei Flugreisen Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen zu.

1. Grundsätzliches

Grundsätzliche Voraussetzung ist zunächst, dass gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Fall von Nichtbeförderung, Flugannulierung oder Flugverspätung vorliegt.

Außerdem muss der Anwendungsbereich der Verordnung in örtlicher Hinsicht eröffnet sein. Diese gilt nämlich nicht für jede internationale Flugreise, sondern bedarf eines europäischen Zusammenhanges. Genauer gesagt, muss entweder der Abflughafen des jeweiligen Fluges innerhalb der Europäischen Union liegen oder alternativ der Ankunftsflughafen innerhalb der EU liegen, wobei dann zusätzlich die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben muss.

2. Verspätung

Einer der praxisrelevantesten Themen ist die Verspätung bei Flugreisen.

Sind Sie einer Verspätung zum Opfer gefallen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob und ggfs. welche Entschädigungszahlung Sie verlangen können. Zum einen differenziert die Verordnung hier nach der Entfernung der Flugreise, zum anderen nach der Dauer der Verspätung.

Bereits ab drei Stunden Verspätung steht Ihnen ein pauschaler Entschädigungsanspruch zu. Dabei kommt es nicht auf den Abflug, sondern auf die verspätete Ankunft am Endziel an. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn die Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass der Reisende einen Anschlussflug verpasst, sodass er verspätet am Endziel ankommt. Dies wurde bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden. Allerdings ist dafür erforderlich, dass auch der Anschlussflug innerhalb der EU begonnen hat, um die Anwendbarkeit der Verordnung nicht auszuschließen.

Bei einer Entfernung der Flugreise von bis zu 1.500 km liegt der Ausgleichsanspruch bei 250,00 Euro, zwischen 1.500 km und 3.500 km bei 400,00 Euro und bei einer Entfernung über 3.500 km bei 600,00 Euro pro Fluggast. Dabei muss der Fluggast keinerlei Schaden nachweisen, sondern kann diese Ausgleichszahlung pauschal als Schadensersatz verlangen.

3. Annulierung/Nichtbeförderung

Die Möglichkeiten bei Annulierung bzw. Nichtbeförderung sind zahlreich. Neben Erstattung des Ticketpreises, alternativer Beförderung zum Zielort oder kostenlosem Rückflug zum Abflugort gibt es hier pauschale Entschädigungsansprüche ähnlich wie bei Verspätungen.

4. Außergewöhnliche Umstände

Die verbreitetste Verteidigung von Fluggesellschaften gegen derartige Entschädigungsansprüche liegt in der Behauptung von außergewöhnlichen Umständen.

Solche Umstände können angenommen werden bei politischen Unruhen, unvorhersehbaren Witterungsbedingungen oder auch zu berücksichtigenden Sicherheitsrisiken.

Sobald eine Fluggesellschaft derartige Umstände vorbringt, sollte der Einzelfall im Detail durchleuchtet werden, um als Fluggast nicht seiner Rechte nach der Verordnung beraubt zu werden.

5. Aktuell: Wet-Lease-Vereinbarung

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenbereich einige wegweisende Entscheidungen getroffen.

Bis vor kurzem war beispielsweise nicht klar, welches Flugunternehmen der richtige Ansprechpartner ist, wenn bei einer Airline ein Flug gebucht wurde, tatsächlich den Flug aber ein anderes Flugunternehmen ausführt. Durch sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarungen“ können nämlich Airlines Flugzeuge inklusive Besatzung für die Durchführung eines Fluges „quasi mieten“.

Durch die Entscheidung des BGH vom 12.09.2017 (Az.: X ZR 102/16) wurde nun jedoch festgelegt, dass das eigentlich gebuchte Luftfahrunternehmen der richtige Ansprechpartner ist und bleibt und damit auch für etwaige Ausgleichsansprüche aufzukommen hat. Immerhin obliegt diesem nach außen auch die vertragliche Verpflichtung hinsichtlich des Fluges.

6. Aktuell: Verspätung auch des Ersatzfluges

In einem anders gearteten Fall steigerten sich die Unannehmlichkeiten noch weiter, sodass nach Annulierung eines Fluges ein Ersatzflug durch ein anderes Flugunternehmen geboten wurde, welcher dann Verspätung hatte. Die Ankunft am Zielort erfolgte letztlich 23 Stunden zu spät.

Hier stellte sich die Frage, welche Airline nun Ansprechpartner für die Ausgleichszahlung war.

Dazu entschied der Bundesgerichtshof, dass die ursprüngliche Airline weiterhin Ansprechpartner bleibt, da der angebotene Ersatzflug nicht ausreicht, um das ursprüngliche Unternehmen von der Ersatzpflicht zu befreien. Nach der Verordnung sind nämlich Ausgleichsansprüche nur ausgeschlossen, wenn der Fluggast sein Endziel auch tatsächlich mit höchstens zwei Stunden Verspätung erreicht. Da dies nicht der Fall war, bleiben die Ausgleichsansprüche gegenüber dem ursprünglichen Flugunternehmer erhalten. (Urteil vom 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16).

7. Fazit

Die tatsächlichen Möglichkeiten bei Flugverspätung, Annulierung oder Nichtbeförderung sind also vielseitig und sehr stark abhängig von den Gegebenheiten im Einzelfall.

Aufgrund dessen ist es meist ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die genauen Rechte zu kennen und richtig einzuschätzen. Wichtig dabei zu wissen ist auch, dass Fluggäste in der Regel nicht auf den hierfür anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sitzen bleiben. Ganz im Gegenteil, gibt es mittlerweile zahlreiche Urteile, welche besagen, dass im Falle von Ausgleichsansprüchen die Airline für die erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren aufzukommen hat.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen im Rahmen von individuellen Beratungsgesprächen zu diesen Themenbereichen zur Verfügung.


Erbe! Oder lieber nicht?

Ein verschuldeter Nachlass – die Kehrseite der Medaille!

Erbe kann man auf zwei verschiedene Arten werden. Wenn ein Testament bzw. ein Erbvertrag vorliegt, bestimmt sich die Erbschaft danach, was der Verstorbene darin wirksam geregelt hat. Sofern keine eigene Verfügung des Verstorbenen, des sogenannten Erblassers, vorliegt, greift eine Erbfolge nach dem Gesetz ein. Nicht selten ist es der Fall, dass Erbe nicht nur eine einzelne Person, sondern eine Mehrheit, ein sogenannte Erbengemeinschaft, wird.

Unabhängig davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Erbfolge nach dem Gesetz bestimmt wird, geht das Vermögen als Gesamtes auf den oder die Erben über (sog. Universalsukzession). Dies gilt jedoch – sehr zum Leidwesen der Erben – nicht nur für Vermögen, sondern auch für Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte.

Das kann in manchen Fällen, in denen der Verstorbene kein nennenswertes Vermögen hatte, bedeuten, dass der oder die Erben durch den Tod einer anderen Person von einem Tag auf den anderen einen erheblichen Schuldenberg überlassen bekommen.

In solchen Konstellationen ist zu überlegen, wie dies vermieden werden kann.

1. Annahme der Erbschaft

Erbe kann selbstverständlich nur werden, wer eine ihm zugefallene Erbschaft auch in dieser Form annimmt. Dies muss jedoch nicht zwingend ausdrücklich vom Erben erklärt werden. Daneben gilt eine Erbschaft auch als angenommen, wenn

  • Ein schlüssiges Verhalten des Erben vorliegt, woraus man auf eine Annahme schließen kann
  • Die Ausschlagungsfrist gemäß § 1943 BGB abgelaufen ist
  • Eine Ausschlagung nach § 1957 BGB wirksam angefochten wurde

Man muss also nicht unbedingt tatsächlich erklären, man wolle die Erbschaft annehmen.

2. Die Ausschlagung

Befindet man sich also in der unliebsamen Situation, ein Erbe gemacht zu haben, welches im Gesamten aus Schulden besteht, empfiehlt sich, das Erbe auszuschlagen. Frühestens ist dies ab dem Tod des Verstorbenen möglich.

Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wichtig dabei ist, dass dies nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Diese Frist beginnt nicht zwingend mit dem Tod des Erblassers, sondern immer in dem Moment, in dem der jeweilige Erbe davon erfährt, Erbe geworden zu sein. Handelt es sich um eine selbstbestimmte Erbfolge des Verstorbenen (z. B. durch Testament), so beginnt diese Frist frühestens mit der Eröffnung des Testamentes durch das zuständige Nachlassgericht.

Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist eigentlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; zur Wahrung der Frist ist eine entsprechende Erklärung jedoch auch am Amtsgericht des jeweilis eigenen Wohnsitzes des Erben möglich.

In formaler Hinsicht muss dies entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes, also durch persönliches Erscheinen, oder aber in öffentlich beglaubigter Form geschehen. Eine Wahrung dieser Formvorschriften muss in jedem Fall erfolgen.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, so hat dies zur Konsequenz, dass der Ausschlagende niemals Erbe in der angedachten Höhe geworden ist. Stattdessen gilt der Anfall der Erbschaft für ihn als nicht erfolgt. Von etwaigen Schulden des Erblassers wäre er damit befreit.

3. Anfechtung der Annahme

Jedoch kann es unter Umständen auch vorkommen, dass innerhalb der Frist von sechs  Wochen keine Ausschlagung erfolgt ist. Dies kann die verschiedensten Gründe haben, unter anderem beispielsweise, wenn dem jeweiligen Erben zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hatte, gar nicht bewusst war, dass das Erbe tatsächlich kein positives Vermögen darstellt, sondern überschuldet ist. Alternativ wäre auch denkbar, wenn ein Erbe aufgrund Gesetzes als Verwandter berufen ist, sich jedoch erst nach dem Tod des Erblassers herausstellt, dass tatsächlich gar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Gängig ist auch die Konstellation, in der dem Erben gar nicht bewusst war, dass er innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen hätte müssen.

In solchen und ähnlich gelagerten Fällen besteht das Problem, dass die Erbschaft automatisch durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen wurde. Dann bleibt dem Erben stets noch die Möglichkeit, diese erfolgte Annahme im Nachhinein anzufechten.

Hier sieht das Gesetz einige Regelungen vor, welche eine Anfechtung meist bei einem Irrtum des Erben zulassen. Ob ein derartiger Irrtumstatbestand vorliegt, bemisst sich jedoch stets nach dem Einzelfall und kann nicht per se vorhergesagt werden.

Gerne helfen wir Ihnen hier bei der konkreten Beurteilung Ihres persönlichen Sachverhaltes weiter.


Aufgepasst im Online-Handel!

Sofortüberweisung alleine reicht nicht

online-handel

Bei jedem Einkauf online stellt sich die Frage, wie die Zahlung abgewickelt werden kann und soll. Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen.

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist nicht zulässig. Am 06.10.2017 wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, worin dies konstatiert wurde (Az.: KZR 39/16, Urteil vom 18.07.2017).

Begründet wurde dies damit, dass eine Sofortüberweisung über einen externen Dienstleister unzumutbar ist, da ein Bankkunde dadurch in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Darin ist meist eine Klausel enthalten, wonach die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der vereinbarten Internetseiten untersagt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel haftet der Kunde für einen möglichen Schaden selbst in voller Höhe.

Als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Abwicklung anzubieten, welche dem Großteil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist nach Auffassung der Richter des BGH-Kartellsenats nicht zumutbar.


Die Ehe für Alle

Gesetzliche Änderungen im Überblick

Man konnte die vielen Diskussionen und langen Kämpfe durch die Presse mitverfolgen. Zum 01.10.2017 trat nun die Ehe für alle in Kraft und gibt homosexuellen Paaren die gleichen Rechte wie heterosexuellen. Hier die Änderungen in einer kurzen Zusammenfassung:

  1. Seit 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paar in Deutschland lediglich eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen; die traditionelle Form der Ehe war Ihnen verwehrt. Die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern (beispielsweise im Miet- oder Erbrecht) wurde erst nach und nach durch gesetzliche Änderungen beseitigt bzw. bestand teilweise nach wie vor. Dem wurde jetzt Einhalt geboten, indem nun auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen können und damit in der Zukunft ebenso als Ehepaare anstatt bloße Lebenspartner gelten.
  2. Eine große Veränderung gibt es dadurch im Bereich der Adoption. Die Vorschriften zum Adoptionsrecht beziehen sich stets auf den Begriff des Ehepaares, sodass dies zukünftig auch für homosexuelle Paare gilt. Sobald schwule oder lesbische Paare also heiraten, steht Ihnen ebenso der Weg zur Adoption frei wie gemischt-geschlechtlichen Paaren.
  3. Bestehende Lebenspartnerschaften werden nicht automatisch in Eheverhältnisse umgewandelt. Dazu bedarf es der ausdrücklichen Erklärung der beiden Partner vor dem Standesamt. Zukünftig können Lebenspartnerschaften nicht mehr gegründet werden. Bereits geschlossene Lebenspartnerschaften bleiben aber selbstverständlich bestehen.
  4. Die korrekte Erfassung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Eheregister ist zunächst noch nicht möglich. Da im Eheregister bisher noch von den Einträgen „Ehemann“ und „Ehefrau“ ausgegangen wird, können homosexuelle Paare zwar im Register erfasst werden, jedoch nur durch falsche Eintragung eines Partners oder einer Partnerin. Die  Behebung dieses Fehlers wird noch bis 01.11.2018 dauern.

Trotz noch bestehender Fehler im System steht die Eheschließung also nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen inklusive der Folgeveränderungen, gerade im Bereich der Familiengründung, die dies mit sich bringt.

Aktuell bestehen an manchen Stellen allerdings noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage. Die Chancen einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht werden dazu gerade geprüft. Es bleibt also spannend, ob die Änderung der Gesetzeslage, auf die die moderne Welt so lange gewartet hat, noch vor weitere Hürden gestellt werden wird.


Steuersatz für „Breznläufer“

Steuerbegünstigung auf dem Oktoberfest

Seit einigen Tagen geht es auf der Münchner Theresienwiese wieder heiß her, das jährliche Oktoberfest wurde mit den legendären Worten „O’Zapft is‘!“ eingeleitet. Passend dazu hat der Bundesfinanzhof vor wenigen Wochen eine Entscheidung getroffen, die die Brezenverkäufer in den Bierzelten und wohl auch die Liebhaber der Wiesnbrezen interessieren dürfte.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Verkauf von Brezeln durch Brezelverkäufer in den Bierzelten einen restaurantähnlichen Umsatz darstellt. Dies wurde damit begründet, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement bestünde, weil die Brezeln an die an den Bierzelttischen sitzenden Gäste verteilt wurden. Darauf würde der Regelsteuersatz von 19% berechnet werden.

Dies korrigierte nun der BFH und entschied, dass in Fällen, in denen ein Brezelverkäufer im Bierzelt eines anderen Festzeltbetreibers auf dem Oktoberfest Brezeln an Gäste verkauft, lediglich der ermäßigte Steuersatz von 7% anfalle. Die aufgestellten Bierzeltgarnituren dienen den Gastronomieumsätzen des Bierzeltbetreibers, nicht den Brezelläufern, sodass es umsatzsteuerlich nur um die Lieferung von Backwaren gehe. Dies ist aber nur ermäßigt mit 7% (und nicht, wie bisher, mit 19%) zu besteuern.

Ob dadurch die „Wiesnbrezn“ auf dem Oktoberfest billiger ist bzw. wird, wollen wir nur am Rande bezweifeln


Die Stellung eines Nachmieters – Wahrheit oder Mythos?

Muss ich als Mieter einen Nachmieter stellen? Und kann ich dadurch früher aus der Wohnung ausziehen?

Grundsätzlich ist jeder Mieter bei Beendigung eines Mietvertrages an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Diese betragen im Bereich des Wohnraummietrechts drei Monate zum Ende des Kalendermonats (§ 573 c BGB) abzüglich einer Karenzzeit von drei  Werktagen. Ein Mietverhältnis besteht also ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter noch drei Monate zum Ende eines Kalendermonats bzw. bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats, falls die Kündigung innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats dem Vermieter zugeht.

Eine Neuvermietung der Wohnung nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist ist zunächst alleinige Angelegenheit des Vermieters, da eine zukünftige Vermietung ja stets lediglich in seinem Interesse sein dürfte.

Weit verbreitet ist jedoch die Annahme, dass ein Mieter durch die Stellung von drei Nachmietern bereits frühzeitig, also vor Ablauf der 3 Monate Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag ausscheiden könnte. Dem ist allerdings nicht so. Mieter können durch Stellung eines Nachmieters nicht zwingend eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages verlangen.


Los geht’s!

Es ist soweit, die BLP hat ihre Tore geöffnet. Wir haben uns lange und gründlich darauf vorbereitet, endlich unsere Rechtsdienstleistungen allen interessierten Mandanten anbieten zu können. Das Team ist bereit für dieses aufregende neue Projekt und freut sich auf viele spannende Herausforderungen.

In unseren Kanzleiräumen bieten wir umfassenden rechtlichen Beistand und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Dabei stehen wir unseren Mandanten sowohl bei der außergerichtlichen Geltendmachung von bzw. Verteidigung gegen Forderungen als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Seite. Insbesondere im Erbrecht sowie im Immobilienrecht bieten wir umfassend rechtliche Beratung an. Aber auch in allgemeinen zivilrechtlichen bzw. vertraglichen Fragestellungen oder wirtschaftsrechtlichen Problemen können wir ausgiebig weiterhelfen.

Gerade in der engen Zusammenarbeit der BLP mit der renommierten Bauer Treuhand Steuerberatungsgesellschaft sehen wir das ideale Potenzial, um sich gegenseitig zu ergänzen und Mandanten optimalen rechtlichen Rat bieten zu können.

Über die sozialen Medien werden wir regelmäßig über spannende Rechtsthemen und Aktuelles informieren. Kompetenz und Einsatz – nach diesem Motto arbeiten wir bei der BLP.

Wir freuen uns auf Sie!