Grundzüge des Erbrechts Teil IV: Das Berliner Testament

Die gängigste Variante des gemeinschaftlichen Testaments

In unseren bisherigen Beiträgen haben wir erläutert, wie es um die gesetzliche Erbfolge bestimmt ist, wie man durch Testament hiervon abweichen kann und wann ein Pflichtteilsrecht besteht. Ein Testament kann jedoch auf verschiedene Arten ausgestaltet sein. Eine weit verbreitete Möglichkeit ist das sogenannte „Berliner Testament“. Was es damit auf sich hat und woran man dabei denken sollte, wollen wir heute näher erklären.

1. Grundsätzliches

Wie bereits in Teil II unserer Reihe erörtert, kann man durch Errichtung eines Testaments von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Dabei kann jede natürliche Person selbstständig über ihr Hab und Gut verfügen und ein eigenständiges Testament errichten.

Verheiratete Paare wollen jedoch häufig eine gemeinsame Regelung treffen bzw. zusammen entscheiden, wie sie zu welchem Zeitpunkt mit dem gesamten Vermögen umgehen wollen.

Für solche Fälle können Ehepartner gemäß § 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament erstellen.

Berliner Testament

2. Das „Berliner Testament“

Das „Berliner Testament“ ist dabei die meist verbreitete Ausformulierung.

Davon spricht man in Fällen, in denen Eheleute oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen, sodass nach dem Tod des ersten Partners der Ehegatte entsprechend abgesichert ist. Gleichzeitig bestimmen die Eheleute, dass sie nach dem Tod des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder entsprechend begünstigen.

Letztendlich entscheiden sich also beide Ehegatten dafür, dass eine bestimmte Erbfolge eintreten soll. Da nicht klar ist, welcher der beiden Eheleute zuerst verstirbt, sollten man hier hinsichtlich der Formulierungen immer alle Eventualitäten bedenken. Immerhin regeln die Ehepartner durch ein gemeinschaftliches Testament nicht nur einen Erbfall, sondern es wird letztendlich für zwei Erbfälle verfügt. Der Zeitraum bis zum Tod des Letztversterbenden kann daher auch recht lang sein und dadurch weitere Todesfälle oder auch Neugeburten von potentiellen Erben beinhalten.

3. Bindungswirkung

Oft geht es Ehepartnern so, dass die Verfügung in Form eines Berliner Testaments nur vorgenommen wird, weil der Ehegatte dies ebenso tut. Man will den Partner also üblicherweise nur zum Erben einsetzen (und zeitgleich die Kinder hintan stellen), weil dieser im Falle des Erstversterbens des Partners die eigene Person ebenso begünstigt.

Deshalb entfaltet ein Berliner Testament bzw. ein gemeinschaftliches Testament oft eine besondere Bindungswirkung. Während man ein alleiniges Testament jederzeit widerrufen bzw. durch ein neueres Testament abändern kann, muss bei gemeinschaftlichen Testamenten stets geprüft werden, ob darin befindliche Verfügungen wechselbezüglich sind. Dies ist der Fall, wenn man davon ausgeht, dass eine darin getätigte Erklärung nur abgegeben wurde, weil eine andere Erklärung des Partners darin enthalten ist.

Auf diesem Weg möchte man vermeiden, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Ehepartner von seinen Verfügungen Abstand nimmt. Sonst wäre es für diesen möglich, nach Erhalt des Erbes von seinem Partner neu zu verfügen und nicht mehr die Personen zu begünstigen, die der Verstorbene eingesetzt hat.

Gerade nach dessen Tod hat dieser jedoch logischerweise keinen Einfluss mehr darauf. Insofern soll durch die fehlenden Widerrufsmöglichkeiten der Wille des bereits verstorbenen Ehegatten besondere Beachtung finden.

Auch aufgrund dieser Bindungswirkung ist es umso wichtiger, für jeden erdenklichen Fall vorzusorgen und entsprechende Formulierungen zu verwenden, die später eine eindeutige Auslegung für den Erbfall ermöglichen.

4. Einheits- und Trennungslösung

Nun ist es aber nicht so, dass ein Berliner Testament stets exakt die gleiche Erbfolge mit sich bringt und damit die Formulierungen konkret vorgegeben sind. Stattdessen gibt es zwei verschiedene Varianten, genannt die Einheitslösung und die Trennungslösung.

a) Einheitslösung

Nach der Einheitslösung setzt jeder seinen Ehepartner zum Vollerben ein. Dieser erhält also im Zeitpunkt des Todes seines Partners dessen gesamtes Vermögen ohne jegliche Einschränkungen.

Die gemeinsamen Kinder beerben erst den Letztversterbenden der beiden Ehegatten. Im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden erhalten sie also noch keinen Anteil an dessen Vermögen.

Dies hat unweigerliche Auswirkungen, welche man bedenken sollte:

Zum einen wandert das Vermögen des Erblassers automatisch in das Vermögen des überlebenden Ehegatten. Dieser kann damit ab dem Zeitpunkt des Todes frei darüber verfügen, bis zu seinem eigenen Tod. Das Vermögen des Erblassers und das Vermögen des überlebenden Ehegatten verschmelzen also zu einer Einheit (daher Einheitslösung). Die Kinder werden erst durch den Tod des zweiten Ehegatten begünstigt. Dadurch kann es dazu kommen, dass das Vermögen zur Zeit des ersten Erbfalls größer ist als zum Zeitpunkt des späteren zweiten Erbfalls und insofern die Kinder insgesamt finanziell schlechter gestellt werden. Dafür erhält der Ehegatte (meist eher im höheren Alter) die entsprechende finanzielle Absicherung.

Zum anderen ist logische Folge dieser Regelung, dass die Kinder letztlich im ersten Erbfall enterbt sind (diese berücksichtigt man ja erst beim zweiten Erbfall). Dadurch steht ihnen automatisch nach dem Tod des ersten Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Dieses können sie geltend machen, müssen dies aber nicht.

b) Trennungslösung

Alternativ kann man jedoch auch, gerade um diese Auswirkungen zu vermeiden, die Trennungslösung wählen.

Dabei setzen sich nämlich die Eheleute lediglich zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben ein. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erstversterbenden zwar auf den Ehepartner übergeht, aber nicht mit dessen Vermögen verschmilzt. Stattdessen bleiben die beiden Vermögen in dessen Person getrennt und dadurch nachvollziehbar, welcher Anteil dem überlebenden Ehepartner vollumfänglich und welcher Anteil diesem nur vorerbenberechtigt gehört.

Der Unterschied besteht darin, dass der überlebende Partner als Vorerbe nicht völlig unbeschränkt über das Vermögen verfügen darf. Stattdessen unterliegt er gewissen Verfügungsbeschränkungen (§§ 21132115 BGB). So darf er beispielsweise über Grundstückswerte nicht uneingeschränkt verfügen (§ 2113 Abs. 1 BGB) oder zum Nachteil der Nacherben Erbschaftsgegenstände verschenken (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Dadurch werden die Kinder zunächst nicht enterbt, da sie ja Nacherben geworden sind, sodass dies die Geltendmachung eines Pflichtteilsrechts abwendet.

Außerdem stellt diese Variante sicher, dass der Nachlass möglichst ungeschmälert an die Kinder übergeht.

Allerdings unterliegt dadurch der überlebende Ehegatte erheblichen Einschränkungen und ist bei gewichtigen Geschäften oft an die Zustimmung der Kinder als Nacherben gebunden.

Um dies zu vermeiden, müssen die Eheleute im Testament anordnen, dass der Überlebende von den Beschränkungen befreit sein soll (§§ 2136 f. BGB). Dadurch kann zumindest die Verfügungsmacht des Vorerben gesteigert werden. Eine vollständige Befreiung ist hingegen nicht möglich (das Verbot der Schenkungen gem. § 2113 Abs. 2 BGB bleibt).

c) Entscheidung

Grundsätzlich muss bei Vorliegen eines Berliner Testaments entschieden werden, welche der beiden Varianten die Eheleute gewählt haben.

Soweit diese im Testament nicht ausdrücklich eine Methode benannt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Lösung die Ehepartner angestrebt haben. Bereits die Benutzung einzelner Wörter (z.B. „Ehepartner als Alleinerbe“) können hier eindeutige Hinweise geben.

Sollte abschließend eine klare Auslegung nicht möglich sein, spricht § 2269 Abs. 1 BGB für die Vermutung der Einheitslösung.

Möchte man also hiervor abweichen, sollte die Trennungslösung im Testament eindeutig erkennbar sein.

5. Fazit

Es gibt viele Gründe, für Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, insbesondere ein Berliner Testament zu errichten. Dabei gibt es jedoch viele Besonderheiten, an die man denken sollte. Die zwei Varianten, die Einheits- und Trennungslösung, bieten ihre jeweiligen Vor- und Nachteile, sodass man am individuellen Erbfall evaluieren sollte, welche Lösung den Interessen der Eheleute am nächsten kommt. Um entsprechend vorzusorgen und nicht letztendlich eine ungewollte Auslegung zu erreichen, sollte der jeweiligen Formulierung besondere Beachtung geschenkt werden. Dafür empfiehlt sich stets eine Erstellung oder Prüfung des Berliner Testaments durch einen Rechtsanwalt. Gerne stehen wir Ihnen dafür als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns dazu am besten telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.


Grundzüge des Erbrechts Teil III: Das Pflichtteilsrecht

Was ist eigentlich die Hälfte!?

In den bisherigen Beiträgen haben wir bereits über die gesetzliche Erbfolge sowie die Grundlagen des Testaments informiert. Recht weitläufig bekannt ist, dass es darüber hinaus ein sogenanntes Pflichtteilsrecht gibt. Doch wann erhält man solche Ansprüche? Wie groß sind sie? Und vor allem, wonach berechnet sich die Höhe?

1. Pflichtteilsberechtigung

a) Sachliche Berechtigung

Um überhaupt in den Genuss eines Pflichtteilsanspruchs zu gelangen, ist erforderlich, dass die betroffene Person von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) geschehen, § 2303 Abs. 1 BGB.

Der  Erblasser muss also zunächst die betroffene Person schlechter gestellt und finanziell benachteiligt haben. Erst dies rechtfertigt die Berechtigung, aufgrund des Näheverhältnisses zum Erblasser doch nicht gänzlich außen vor gelassen werden zu können.

b) Persönliche Berechtigung

Nicht jede dem Verstorbenen nahe stehende Person ist direkt pflichtteilsberechtigt. Stattdessen ist der Kreis der Begünstigten nach den gesetzlichen Regelungen gemäß § 2303 BGB sehr klein. Berechtigt sind nämlich immer nur die eigenen Abkömmlinge (Kinder, Kindeskinder usw.), der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.

Vorrangig berechtigt sind stets Abkömmlinge und Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenüber den Eltern (§ 2309 BGB); dies ist entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

Bestand zur Zeit des Erbfalles keine rechtsgültige Ehe (z.B. bei bloßen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften oder nach geschiedener Ehe), so bleibt die entsprechende Person im Rahmen der Pflichtteilsbegünstigung vollkommen unberücksichtigt.

Viele Besonderheiten können sich unter Umständen  in Fällen von unehelichen Kindern oder Adoption ergeben, sodass hier alle speziellen Regelungen bedacht werden sollten.

2. Ausschluss des Pflichtteilsrechts

Liegt eine Pflichtteilsberechtigung vor, so gibt es aber einige Situationen, in welchen diese Berechtigung ausgeschlossen werden kann.

So gibt es beispielsweise Gründe, welche zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit des Berechtigten führen (§ 2339 BGB). Dies betrifft aber meist nur Extremsituationen (z.B. wer durch Täuschung oder Drohung den Erblasser dazu bringt oder daran hindert, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu vernichten; oder auch, wer versucht, den Erblasser zu töten) und hat daher geringere Praxisrelevanz.

Daneben kann ein Erblasser ein Pflichtteilsrecht durch Testament entziehen, wenn ein entsprechender Grund hierfür vorliegt (§ 2333 ff. BGB). Dies ist beispielsweise möglich:

  • im Falle eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahe stehenden Personen,
  • bei böswilligem Verstoß gegen gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser,
  • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung (dadurch Unzumutbarkeit für den Erblasser).

Darüber hinaus kann auf ein Pflichtteilsrecht auch freiwillig verzichtet werden, wodurch die Berechtigung entfiele. Damit ein solcher Verzicht wirksam ist, muss dieser jedoch notariell beurkundet werden; eine eigens verfasste Verzichtserklärung entfaltet also wegen Formmangels keine Wirksamkeit.

Schließlich kann auch eine Ausschlagung der Erbschaft durch den potentiellen Erben zum Verlust des Pflichtteilsanspruches führen. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet jedoch § 2306 Abs. 1, 2307 BGB, wonach bei testamentarischer Erbeinsetzung trotz Ausschlagung der Pflichtteil bestehen bleibt (weitere Ausnahme: § 1371 Abs. 3 BGB).

3. Quote

Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Dies bedeutet, dass für die konkrete Berechnung eines Pflichtteils immer zunächst ermittelt werden muss, wer in welchem Ausmaß nach der gesetzlichen Erbfolge berufen wäre. Dabei werden alle Personen mitgezählt, welche gesetzliche Erben gewesen wären, auch wenn diese durch Enterbung, Unwürdigkeit oder Ausschlagung weggefallen sind (§ 2310 S. 1 BGB). Deren Wegfall kommt letzen Endes nur dem Erben (nicht den übrigen Pflichtteilsberechtigten) zu Gute.

Lediglich Berechtigte, die notariell auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, bleiben hier bereits außer Betracht.

Pflichtteilsrecht

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist der Nachlasswert, also der Wert des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Hier ist also ein Nachlassbestand zu ermitteln, welcher das gesamte Aktivvermögen auflistet und davon etwaige Schulden des Erblassers – Schulden des Erblassers vor seinem Tod (Erblasserschulden) sowie Kosten des Erbfalls selbst (Erbfallschulden) – abzieht.

Richtiger Ansprechpartner für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist stets der Erbe.

Dabei sollte man bedenken, dass grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch niemals dazu berechtigt, bestimmte Gegenstände aus der Erbmasse zu erhalten. Stattdessen stellt dieser stets nur einen geldwerten Zahlungsanspruch dar.

Die Herausgabe bestimmter Gegenstände erfolgt im Einzelfall nur, wenn sich Berechtigter und Erbe hierüber einig sind.

4. Pflichtteilsergänzung

Oftmals kommt es vor, dass Erblasser in den Jahren vor Ihrem Tod noch wertvolle Gegenstände oder auch Immobilien schenkweise auf Angehörige übertragen und dadurch der Nachlasswert geschmählert wird. Dies kann den Hintergrund haben, um (vermeintlich) Erbschaftsteuer zu umgehen, oder auch, um die Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsrechte zu verringern.

Ist dies innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall passiert, so gibt es zudem einen sogenannten Pflichteilsergänzungsanspruch, welcher einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass der Pflichteil berechnet am geringeren Nachlass ebenso geringer ausfällt (§ 2325 BGB)

Zu diesem Zweck werden zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen anteilig ihrem Wert nach zum Nachlasswert hinzugerechnet. Dabei ist jedoch nicht immer der Gesamtwert der Schenkung zu addieren. Stattdessen sinkt der Berücksichtigungsfaktor nach einer Schenkung jährlich um zehn Prozent. Im ersten Jahr nach einer Schenkung ist diese vollumfänglich anzusetzen, im zweiten Jahr nur mehr mit 90 Prozent, im dritten Jahr mit 80 Prozent usw. Nach zehn Jahren ist folglich eine Schenkung vollständig abgeschrieben und bliebe zukünftig unberücksichtigt. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt dann kein Raum mehr.

Anhand dieser Rechnung kann ein höherer fiktiver Pflichtteilsanspruch ermittelt werden.

Neben dem tatsächlichen Pflichtteilsanspruch kann der Differenzbetrag zum höheren fiktiven Betrag somit als Pflichteilsergänzung ebenfalls verlangt werden.

Schuldner dieser Forderung ist ebenso wie beim restlichen Pflichtteilsanspruch der Erbe.

5. Fazit

Ist man als naher Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht häufig ein Pflichtteilsanspruch, wodurch doch eine Beteiligung an der Erbmasse stattfindet. Nicht jeder Angehörige ist pflichteilsberechtigt, stattdessen ist der Kreis der persönlich Berechtigten recht klein. Neben dem Pflichtteilsrecht gibt es bei Schenkungen vor dem Todesfall darüber hinaus Ergänzungsansprüche.

Die Berechnung der Ansprüche gestaltet sich oftmals schwieriger als zunächst angenommen. Zu diesem Zweck ist es stets ratsam, hierzu einen Fachmann aufzusuchen, um sich nicht seiner (häufig sehr hohen) finanziellen Möglichkeiten zu beschneiden. Gerne überprüfen wir Ihren Sachverhalt genauer, um das bestmögliche Ziel für Sie zu erreichen. Nehmen Sie zu diesem Zweck am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.