Flugverspätung

Ihre Rechte als Reisender

Bereits vor einigen Jahren wurden die Rechte von Reisenden bei Flugverspätung oder Flugannulierung verbraucherfreundlich revolutioniert. Doch weiterhin steht die Rechtsprechung um dieses realitätsnahe Thema nicht still.

Bereits seit 17.02.2005 entfaltet die sogenannte Fluggastrechteverordnung in Deutschland unmittelbare Wirkung. Danach stehen Reisenden bei gewissen Voraussetzungen nach größeren Unannehmlichkeiten bei Flugreisen Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen zu.

1. Grundsätzliches

Grundsätzliche Voraussetzung ist zunächst, dass gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Fall von Nichtbeförderung, Flugannulierung oder Flugverspätung vorliegt.

Außerdem muss der Anwendungsbereich der Verordnung in örtlicher Hinsicht eröffnet sein. Diese gilt nämlich nicht für jede internationale Flugreise, sondern bedarf eines europäischen Zusammenhanges. Genauer gesagt, muss entweder der Abflughafen des jeweiligen Fluges innerhalb der Europäischen Union liegen oder alternativ der Ankunftsflughafen innerhalb der EU liegen, wobei dann zusätzlich die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben muss.

2. Verspätung

Einer der praxisrelevantesten Themen ist die Verspätung bei Flugreisen.

Sind Sie einer Verspätung zum Opfer gefallen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob und ggfs. welche Entschädigungszahlung Sie verlangen können. Zum einen differenziert die Verordnung hier nach der Entfernung der Flugreise, zum anderen nach der Dauer der Verspätung.

Bereits ab drei Stunden Verspätung steht Ihnen ein pauschaler Entschädigungsanspruch zu. Dabei kommt es nicht auf den Abflug, sondern auf die verspätete Ankunft am Endziel an. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn die Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass der Reisende einen Anschlussflug verpasst, sodass er verspätet am Endziel ankommt. Dies wurde bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden. Allerdings ist dafür erforderlich, dass auch der Anschlussflug innerhalb der EU begonnen hat, um die Anwendbarkeit der Verordnung nicht auszuschließen.

Bei einer Entfernung der Flugreise von bis zu 1.500 km liegt der Ausgleichsanspruch bei 250,00 Euro, zwischen 1.500 km und 3.500 km bei 400,00 Euro und bei einer Entfernung über 3.500 km bei 600,00 Euro pro Fluggast. Dabei muss der Fluggast keinerlei Schaden nachweisen, sondern kann diese Ausgleichszahlung pauschal als Schadensersatz verlangen.

3. Annulierung/Nichtbeförderung

Die Möglichkeiten bei Annulierung bzw. Nichtbeförderung sind zahlreich. Neben Erstattung des Ticketpreises, alternativer Beförderung zum Zielort oder kostenlosem Rückflug zum Abflugort gibt es hier pauschale Entschädigungsansprüche ähnlich wie bei Verspätungen.

4. Außergewöhnliche Umstände

Die verbreitetste Verteidigung von Fluggesellschaften gegen derartige Entschädigungsansprüche liegt in der Behauptung von außergewöhnlichen Umständen.

Solche Umstände können angenommen werden bei politischen Unruhen, unvorhersehbaren Witterungsbedingungen oder auch zu berücksichtigenden Sicherheitsrisiken.

Sobald eine Fluggesellschaft derartige Umstände vorbringt, sollte der Einzelfall im Detail durchleuchtet werden, um als Fluggast nicht seiner Rechte nach der Verordnung beraubt zu werden.

5. Aktuell: Wet-Lease-Vereinbarung

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenbereich einige wegweisende Entscheidungen getroffen.

Bis vor kurzem war beispielsweise nicht klar, welches Flugunternehmen der richtige Ansprechpartner ist, wenn bei einer Airline ein Flug gebucht wurde, tatsächlich den Flug aber ein anderes Flugunternehmen ausführt. Durch sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarungen“ können nämlich Airlines Flugzeuge inklusive Besatzung für die Durchführung eines Fluges „quasi mieten“.

Durch die Entscheidung des BGH vom 12.09.2017 (Az.: X ZR 102/16) wurde nun jedoch festgelegt, dass das eigentlich gebuchte Luftfahrunternehmen der richtige Ansprechpartner ist und bleibt und damit auch für etwaige Ausgleichsansprüche aufzukommen hat. Immerhin obliegt diesem nach außen auch die vertragliche Verpflichtung hinsichtlich des Fluges.

6. Aktuell: Verspätung auch des Ersatzfluges

In einem anders gearteten Fall steigerten sich die Unannehmlichkeiten noch weiter, sodass nach Annulierung eines Fluges ein Ersatzflug durch ein anderes Flugunternehmen geboten wurde, welcher dann Verspätung hatte. Die Ankunft am Zielort erfolgte letztlich 23 Stunden zu spät.

Hier stellte sich die Frage, welche Airline nun Ansprechpartner für die Ausgleichszahlung war.

Dazu entschied der Bundesgerichtshof, dass die ursprüngliche Airline weiterhin Ansprechpartner bleibt, da der angebotene Ersatzflug nicht ausreicht, um das ursprüngliche Unternehmen von der Ersatzpflicht zu befreien. Nach der Verordnung sind nämlich Ausgleichsansprüche nur ausgeschlossen, wenn der Fluggast sein Endziel auch tatsächlich mit höchstens zwei Stunden Verspätung erreicht. Da dies nicht der Fall war, bleiben die Ausgleichsansprüche gegenüber dem ursprünglichen Flugunternehmer erhalten. (Urteil vom 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16).

7. Fazit

Die tatsächlichen Möglichkeiten bei Flugverspätung, Annulierung oder Nichtbeförderung sind also vielseitig und sehr stark abhängig von den Gegebenheiten im Einzelfall.

Aufgrund dessen ist es meist ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die genauen Rechte zu kennen und richtig einzuschätzen. Wichtig dabei zu wissen ist auch, dass Fluggäste in der Regel nicht auf den hierfür anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sitzen bleiben. Ganz im Gegenteil, gibt es mittlerweile zahlreiche Urteile, welche besagen, dass im Falle von Ausgleichsansprüchen die Airline für die erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren aufzukommen hat.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen im Rahmen von individuellen Beratungsgesprächen zu diesen Themenbereichen zur Verfügung.