Oh du fröhliches Rückgaberecht!

Einmal umtauschen bitte!

Die alljährliche Weihnachtszeit boomt im Online- und Einzelhandel jedes Jahr aus Neue. Alle Welt möchte den Liebsten mit kleinen und großen Geschenken eine noch größere Freude bereiten. Nicht verwunderlich ist, dass dabei nicht jede Aufmerksamkeit den Geschmack der oder des Beschenkten trifft bzw. keine Verwendung dafür gefunden wird. Genau dann taucht immer wieder die  Frage auf: Kann ich das eigentlich umtauschen bzw. habe ich hier ein Rückgaberecht?

Rückgaberecht Geschenk

Zunächst ist in solchen Fällen immer zu unterscheiden, weshalb eine Ware zurückgegeben werden soll.

I. Defekte Ware

Ist die Ware nämlich defekt, weil sie beispielsweise auf dem Weg nach Hause bzw. beim Versand beschädigt wurde, bestimmen sich die gesetzlichen Möglichkeiten nach den Regeln zur Gewährleistung. Im ersten Schritt steht dem jeweiligen Käufer dann stets zu, sogenannte Nacherfüllung zu fordern. Dies kann in Form von Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (erneute Beschaffung ohne Defekt) geschehen.

Erst wenn beispielsweise ein Verkäufer sich weigert oder eine erneute Lieferung bzw. Reparatur nicht möglich ist, kann man als Käufer aus den nachrangigen Rechten wählen. Diese sind Rücktritt (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises, da die defekte Ware auch weniger wert ist) oder Schadensersatz (z. B. die Mehrkosten dafür, die Ware nun anderweitig zu besorgen).

Viele Verkäufer bieten anstatt dieser gesetzlichen Reihenfolge auch oft direkt eine Rückgabe im Sinne eines  Rücktrittes an. Soweit ein Käufer damit einverstanden ist, spricht natürlich nichts gegen eine solche Abwicklung. Andernfalls kann ein Käufer auch auf der Nacherfüllung als Recht bestehen.

II. Mangelfreie Ware

Sollte die Ware vollständig intakt sein und der Grund der Rückgabe persönlicher Natur sein (z. B. das Geschenk gefällt nicht oder man hat das gleiche Geschenk mehrfach erhalten), gestaltet sich die Rückgabe bereits schwieriger. Die gesetzlichen Möglichkeiten hängen nämlich dann davon ab, auf welche Art und Weise der Kaufvertrag entstanden ist.

  1. Kauf im Einzelhandel

Wenn Geschenke vor Ort im Einzelhandel gekauft werden, ist vielen gar nicht bewusst, dass dann nach den gesetzlichen Vorgaben ein Umtauschrecht gar nicht besteht. Entgegen der allgemeinen Auffassung in der Bevölkerung gilt nämlich bei üblichen Verkäufen im Einzelhandel stets der  Grundsatz „Verträge müssen eingehalten werden“.

Dies mag auf den ersten Blick verwundern, da üblicherweise in Geschäften problemlos eine Rückgabe zugelassen wird. Dazu sollte man jedoch wissen, dass dies nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht, sondern rein auf einer freiwilligen Entscheidung des Einzelhändlers. Daher erfolgt ein Umtausch bzw. eine Rückgabe dann nur aus Kulanz und nicht aufgrund eines rechtlichen Anspruches.

Meist knüpfen Einzelhändler ein solches Umtauschrecht an die Vorlage der Quittung, um zu verifizieren, dass die Artikel auch dort gekauft wurden. Aus Kundenfreundlichkeit wird eine Rückgabe dann akzeptiert, teils gegen Rückerstattung, teils lediglich gegen Tausch mit anderer  Ware bzw. einem Gutschein für zukünftige Einkäufe.

Hintergrund dieser Kulanz ist wohl der wachsende Wettbewerb unter Einzelhändlern; daher wird dies von der überwiegenden Mehrheit so praktiziert. Ohne vorherige Zusage solcher Möglichkeiten bzw. entsprechender Werbung kann dies jedoch im Einzelhandel gegen den Willen des Geschäftsbetreibers nicht verlangt werden.

  1. Kauf im Online-Handel

Anders sieht dies beim Online-Kauf aus.

Unter gewissen Umständen besteht hier nämlich ein generelles Rückgaberecht, welches nach den gesetzlichen Vorgaben als Widerrufsrecht bezeichnet wird. Die Erklärung, ein bestimmtes Produkt kaufen zu wollen, soll dabei vollständig revidiert werden, damit effektiv ein Vertrag von vornherein nicht besteht.

Soweit man einen Online-Kauf als Verbraucher, also als Privatperson, (§ 13 BGB) abschließt, steht einem Käufer in der Regel ein solches Widerrufsrecht zu.

Vorsicht ist hier nur zu wahren, da es gemäß § 312 g BGB einige Ausnahmen gibt, in welchen ein Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge über verderbliche Ware, spezielle Anfertigungen (nicht vorgefertigte Ware) oder versiegelte Ware, welche aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden kann.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss dieses nur in schriftlicher Form und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erklärt werden. Üblicherweise wird die Frist mit Erhalt der Ware beginnen. Zur Fristwahrung genügt bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufes; wann die Erklärung beim Händler ankommt, ist also nicht entscheidend.

Bei manchen Unternehmen ist anstatt einer solchen Erklärung auch die bloße Rücksendung des Artikels ausreichend; dies hängt jedoch wiederum vom jeweiligen Vertragspartner ab.

Wer die Kosten einer Rücksendung im Rahmen des Widerrufes trägt, bestimmt sich ebenfalls im Einzelfall. Wenn ein Online-Händler nämlich ausreichend über die Kostentragung im Fall einer Rückgabe belehrt, können die Kosten dem Käufer auferlegt werden (§§ 312 e, 312 d Abs. 1 BGB). Hier ist also ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist lohnenswert.

  1. Spezialfall: Kauf auf dem Weihnachtsmarkt

Auch wenn ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt kein dauerhafter  Einzelhandel vor Ort ist, so stellt dies doch einen – wenn auch beweglichen – Geschäftsraum gemäß § 312 b BGB dar. Ein Rückgaberecht wird also auch hier, wie beim Einkauf vor Ort, von der Kulanz des Betreibers abhängen.

III. Fazit

Ob ein Rückgaberecht von Weihnachtsgeschenken besteht, hängt also immer von einigen näheren Umständen ab. Je nach tatsächlichem Hintergrund der Rückgabe sowie Zustandekommen des Vertrages kann es hier also durchaus Mittel und Wege geben, um die Freude am Weihnachtsfest zu erhalten.

Natürlich bestehen in jedem Fall noch Besonderheiten, die im Rahmen dieses groben Überblicks nicht alle gewürdigt werden konnten. Insofern stehen wir aber in unserer Kanzlei gerne zu einer ausführlichen Beratung zu Klärung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.

In diesem Sinne wünschen wir ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!


Der befristete Mietvertrag

Der befristete Mietvertrag

Die meisten bestehenden Mietverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit und damit unbefristet geschlossen. Hierfür bedarf es auch keiner speziellen Regelung in den Vertragsdokumenten. Unter gewissen Umständen kann es aber sinnvoll oder im Interesse einer Partei sein, den Mietvertrag nur mit befristeter Wirkung abzuschließen.

1. Befristungsgründe

Der Abschluss eines Mietvertrages auf bestimmte  Zeit ist immer dann möglich, wenn für den Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Diese Gründe sind im Gesetz gemäß § 575 Abs. 1 BGB festgelegt.

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums die vermieteten Räume:

  • für sich selbst oder einen Familienangehörigen nutzen will.
  • beseitigen, verändern oder instand setzen will und deshalb die Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  • an jemanden vermieten will, der ihm gegenüber zu einer Dienstleistung verpflichtet ist.

2. Formerfordernis

Dieser Grund muss dem Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Anderenfalls ist die Befristung als unwirksam anzusehen.

Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Mietvertrag volle Wirksamkeit entfalten würde, mit einziger Ausnahme der Befristung. Der abgeschlossene Vertrag würde damit als unbefristet gelten.

Aus dem Formerfordernis folgt auch, dass der Grund der Befristung bereits im Zeitpunkt des Vertrages vorliegen muss und nicht erst nachträglich eingebracht werden kann. Nur wenn die Befristung und der dahinter liegende Grund schon bei Vertragsschluss zwischen den Parteien schriftlich kommuniziert wurde, kann dies zur wirksamen Befristung eines Mietvertrages führen.

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass ein befristeter Mietvertrag, welcher länger als ein Jahr bestehen soll, grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form bestehen muss (§ 550 BGB). Anderenfalls gilt er wiederum als unbefristet abgeschlossen.

3. Rechtsfolgen

Wurde ein Mietvertrag wirksam befristet, so bedeutet dies, dass das Vertragsverhältnis fest vereinbart für den festgelegten Zeitraum bestehen soll.

Eine vorzeitige Beendigung durch eine Partei ist damit grundsätzlich nicht möglich. Soll eine vorzeitige Beendigung vor Ablauf des Befristungszeitraums möglich sein, so wäre dies explizit im Mietvertrag als Regelung zu vereinbaren.

Daneben bleibt den Parteien selbstverständlich stets das Recht unbenommen, einvernehmlich vorzeitig das Verhältnis durch Mietaufhebungsvertrag zu beenden.

Außerdem ist von einer Befristung des Mietvertrages auch nie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, also aus besonders wichtigem Grund (z. B. erhebliche Vertragsverletzungen einer Partei) betroffen. Diese kann trotz Befristung beiderseits jederzeit ausgesprochen werden.

4. Ablauf der Befristung

Sofern keine der Parteien während der Befristung eine vorzeitige Beendigung wünscht, so stellt sich die Frage, wie dann nach Ablauf der Befristung weiter zu verfahren ist.

Ein Mieter kann deshalb frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung Auskunft vom Vermieter dahingehend verlangen, ob der Grund der Befristung nach wie vor vorliegt.

Diese Auskunft sollte vom Vermieter auch unbedingt erteilt werden, da sonst unter Umständen eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses eintreten kann.

Liegt der Befristungsgrund aktuell noch immer vor, so wird das Mietverhältnis entsprechend der Befristung beendet.

Besteht der Grund der Befristung nicht mehr, so hat der Mieter Anspruch darauf, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Aus dem ehemals befristeten Mietverhältnis wird somit nachträglich ein unbefristetes.

Sollte der Befristungsgrund zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorliegen, wird aber zukünftig wieder eintreten, so kann der Mieter verlangen, dass sich das Mietverhältnis entsprechend bis dahin verlängert.

5. Besonderheit: Altmietverträge

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage jedoch in Fällen, in denen der Mietvertrag bereits vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde. Hier ist gemäß Art 229 § 3 Abs. 3 EGBGB das Gesetz in der damaligen Fassung anzuwenden. Danach war unter anderem zunächst kein Grund für eine Befristung erforderlich; dies spielt erst eine Rolle, wenn ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietvertrages durch den Mieter geltend gemacht wird.

6. Bloßer Kündigungsverzicht

Vom befristeten Mietvertrag zu unterscheiden ist ein bloßer Kündigungsverzicht über einen gewissen Zeitraum im  Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses.

Hier liegt grundsätzlich ein unbefristeter Vertrag vor; lediglich das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für einen bestimmten Zeitraum (im Wohnraummietrecht meist maximal 4 Jahre) ausgeschlossen. Das bedeutet, dass während dieser Zeit zwar wie bei einem befristeten Vertrag keine ordentliche Kündigung möglich ist (Achtung: eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bleibt bestehen!). Nach Ablauf des vereinbarten Verzichtszeitraums bleibt aber ein übliches unbefristetes Mietverhältnis mit allen gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten erhalten.

7. Fazit

Unter gewissen Umständen kann es also sinnvoll sein, einen Mietvertrag zeitlich zu befristen. Aufgrund der darin verborgenen Tücken raten wir jedoch vor Abschluss eines derartigen Mietvertrages stets zur finalen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt. Gerne stehen wir Ihnen hierzu in unserer Kanzlei zur Verfügung.