Aufgepasst im Online-Handel!

Sofortüberweisung alleine reicht nicht

 

Bei jedem Einkauf online stellt sich die Frage, wie die Zahlung abgewickelt werden kann und soll. Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen.

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist nicht zulässig. Am 06.10.2017 wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, worin dies konstatiert wurde (Az.: KZR 39/16, Urteil vom 18.07.2017).

Begründet wurde dies damit, dass eine Sofortüberweisung über einen externen Dienstleister unzumutbar ist, da ein Bankkunde dadurch in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Darin ist meist eine Klausel enthalten, wonach die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der vereinbarten Internetseiten untersagt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel haftet der Kunde für einen möglichen Schaden selbst in voller Höhe.

Als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Abwicklung anzubieten, welche dem Großteil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist nach Auffassung der Richter des BGH-Kartellsenats nicht zumutbar.