Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung

Doppelt und dreifach – das geht nicht!

Der Bundesgerichtshof hat mal wieder zur Fluggastrechteverordnung entschieden. Dieses Mal geht es um die Auswirkungen von Ausgleichszahlungen auf andere Ansprüche gegen Reiseveranstalter oder Airline. Entscheidende Frage ist, ob eine Anrechnung von Entschädigungen der Airline auf anderweitige Ansprüche erfolgen muss.

1. Problemaufriss: Anrechnung mehrerer Ansprüche?

Wer einen Flug bucht und verspätet landet oder von einer Annullierung betroffen ist, kann pauschale Entschädigungen von der Airline verlangen. Dies besagt die Fluggastrechteverordnung. In der Regel gilt diese für Flüge mit europäischen Fluggesellschaften oder für innereuropäische Flüge. Wann ein solcher Anspruch besteht, haben wir bereits in unseren Beiträgen vom 01.03.2019 und 26.04.2019 erklärt. Daneben kann sich ein Reisender aber natürlich auch nach nationalem Recht zur Wehr setzen. Die Vorschriften im Reiserecht sehen hier spezielle Regelungen gegenüber Reiseveranstaltern vor, beispielsweise zur Minderung. Auch aus dem Beförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen können Ansprüche resultieren. Die Rechte auf diesem Weg können sehr verschieden sein. Es war aber die Frage zu klären, wie sich diese Ansprüche zueinander verhalten. Hat hier eine Anrechnung zu erfolgen?

2. Der Fall

In zwei Konstellationen war durch die obersten Zivilrichter zu entscheiden.

Anrechnung

In einem Verfahren wurde bei einem Reiseveranstalter eine Reise inklusive Flüge und Hotels gebucht. Die Beförderung auf dem Hinflug wurde allerdings verweigert. Die alternativen Flüge brachten die Reisenden erst über 30 Stunden später an den Zielort Las Vegas.

Im zweiten Verfahren wurde bei einer Airline ein Flug nach Namibia gebucht. Durch eine Verzögerung beim Abflug kamen die Reisenden erst einen Tag später am Zielort an. Dadurch konnte die Unterkunft für die erste Nacht nicht mehr erreicht werden. Eine zusätzliche Übernachtung vor Ort musste gebucht werden.

3. Die Ansprüche

Im ersten Verfahren verlangten die Kläger die Erstattung der Kosten für die ersten beiden Urlaubstage. Dies beinhaltete die tatsächlich angefallenen Kosten für Mietwagen und Hotelzimmer. Darüber hinaus musste die Reiseplanung geändert werden. Eine weitere Übernachtung in einem anderen Hotel wurde erforderlich.

Im zweiten Verfahren verlangte der Kläger die Kosten der nicht in Anspruch genommenen Übernachtung. Außerdem wurde eine zusätzliche Übernachtung in der Nähe des Flughafens benötigt.

Die Fluggesellschaften hatten in beiden Fällen bereits die Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geleistet. Dies steht jedoch allen Reisenden zu; auch denjenigen, die gar keinen finanziellen Schaden erlitten hatten. Die Kläger hatten deshalb daneben auch den tatsächlichen Schaden geltend gemacht. Streitpunkt war also in beiden Fällen, ob die bereits geleistete Zahlung auf weitere Ansprüche angerechnet werden müsste.

Ebenso waren in beiden Fällen die Ausgleichszahlungen insgesamt höher als die weiteren streitigen Ersatzansprüche.

4. Bisheriges Verfahren

Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main hatte eine Anrechnung vorgenommen. Es war der Auffassung, dass die europäischen und nationalen Ansprüche nicht unberührt nebeneinander bestehen. Wer nach der Fluggastrechteverordnung bereits eine Entschädigung erhalten hat, muss sich diese auf weitere Ansprüche anrechnen lassen.

Die Kläger wandten sich hiergegen mit der Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Doch auch hier ging man von einem Wahlrecht des Fluggastes aus. Wer eine der beiden Varianten für sich beansprucht, kann nicht parallel dazu wegen desselben Ereignisses nochmals zur Kasse bitten.

Da die Kläger dies nicht annehmen wollten, lagen die Angelegenheiten nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

5. Die Entscheidung zur Anrechnung

Der BGH bestätigte aber die Auffassungen der vorherigen Gerichte.

Die Ansprüche dienen der Kompensation der erlittenen Nachteile. Durch die Verspätung ist den Fluggästen eine Beeinträchtigung entstanden, die finanziell ausgeglichen werden muss. Immerhin wurden dadurch bestimmte Aufwendungen nutzlos, da Unterkünfte nicht mehr genutzt werden konnten. Außerdem sind zusätzliche Kosten dadurch entstanden.

Eine Regelung der Fluggastrechteverordnung (Art. 12 Abs. 1 S. 2) besagt aber gerade, dass eine Anrechnung einer geleisteten Ausgleichszahlung erfolgen kann.

Doch auch das deutsche Schadensersatzrecht spricht generell für eine Anrechnung. Denn mehrere Zahlungen stehen im Zusammenhang mit dem gleichen Schadensereignis und erfüllen deshalb den gleichen Zweck. Eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur der pauschalen Abgeltung von immateriellen Schäden. Vielmehr soll dies auch finanzielle Schäden ersetzen, sodass der Fluggast nicht aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen muss.

Darüber hinaus gibt es für Reiseverträge eine Regelung in § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Diese bestimmt, dass sich ein Reisender auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter eine solche Entschädigung der Airline anrechnen lassen muss. Dies gilt aber erst für Reiseverträge, die ab dem 01. Juli 2018 abgeschlossen wurden.

Mit Wirkung zum 31.12.2015 ist eine neue Pauschalreiserichtline (Richtline EU 2015/2302) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt steht ohnehin fest, dass eine Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf vertragliche Ersatzansprüche zu erfolgen hat. Aufgrund dieser Richtlinie wurde der vorbenannte § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ins BGB eingefügt. Insofern steht dadurch für die Zukunft einer Anrechnung auch nichts im Weg.

6. Fazit: Anrechnung muss sein

Die Entscheidung überrascht nicht. Wegen der neuen Regelung im Reiserecht geht man bereits seit geraumer Zeit von einer Anrechnung aus. Durch diese Entscheidung ist nun aber auch für Altfälle eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.

Sie haben Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen Themen des Reiserechts? Nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin. Wir beraten Sie gerne.


Ärger bei Flugverspätung

Anspruch auf Entschädigungsleistung oder nicht!?

Immer wieder beschäftigen deutsche Gerichte Streitigkeiten im Reiserecht wegen Flugverspätungen. Denn hier werden teilweise nicht unerhebliche Ausgleichszahlungen fällig. Im November 2017 hatten wir bereits die rechtlichen Hintergründe dazu dargestellt.

Doch oft behauptet ein Flugunternehmen dann außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch ausschließen würden. Jetzt schaffte es ein solcher Fall sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof.

1. Der Fall

Der Kläger hatte bei der Airline Germanwings einen Flug von Dublin nach Düsseldorf gebucht. Der Flug fand mit einer Ankunftsverspätung von ca. 3,5 Stunden statt. Der Passagier verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung und berief sich dabei auf die europäische Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen lehnte jedoch die Zahlung ab. Begründet hatte diese es damit, dass die Verspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen sei. Dieser außergewöhnliche Umstand schließe einen Ausgleichsanspruch nach der europäischen Verordnung aus.

2. Bisheriger Prozess

Da man keine außergerichtliche Einigung erzielen konnte, legte der Passagier beim Landgericht Köln Klage ein.

Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Sache dem Europäischen Gerichtshof direkt zur Vorabentscheidung vorzulegen.

3. Die Entscheidung zur Schraube

Laut Gerichtshof kommt es entscheidend darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Eine Airline muss also beim Eintritt besonderer Umstände alle für die Situation erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei sind alle personellen, materiellen und finanziellen Mittel entscheidend. Welche Mittel jeweils erforderlich sind, hängt von der Art der außergewöhnlichen Umstände ab. Untragbare Opfer seien der Airline aber nicht zuzumuten. Vielmehr müssten die Erwartungen im Verhältnis zu den jeweiligen Kapazitäten stehen. Dabei genügt es auch, wenn die Verspätung auch dann nicht vermieden hätte werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Schraube

Gelingt es der Airline, dies zu beweisen, so sei diese auch nicht verpflichtet, die entsprechenden Ausgleichszahlungen zu leisten.

Außergewöhnliche Umstände seien grundsätzlich Vorkommnisse, die ihrer Natur nach nicht zum üblichen Tätigkeitsbereich der Airline gehören. Da sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens seien, könnte diese derartiges auch nicht beherrschen. Zwar seien Airlines regelmäßig mit Reifenschäden von Flugzeugen konfrontiert; allerdings sei ein Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens nicht mehr Teil der normalen Tätigkeit einer Airline. Wenn es ausschließlich dadurch zu einem Reifenschaden kommt, sei dies ein nicht mehr beherrschbarer Zustand.

Vor diesem Hintergrund sei die Kollision mit einer Schraube auf der Startbahn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend komme es aber darauf an, ob die Airline tatsächlich alles ihr Mögliche unternommen habe. Insbesondere führt ein Fremdkörper auf der Fahrbahn nicht gleich zu einer erheblichen Flugverspätung. Vielmehr könne man gerade Reifenschäden unter Umständen verhältnismäßig schnell beheben. Als zumutbar sieht der EuGH beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung für jeden Flughafen an, wonach ein kurzfristiger Austausch eines Reifens möglich wird (Entscheidung des EuGH vom 04.04.2019, Az.: C-501/17).

4. Fazit: Schraube als außergewöhnlich?

Zwar ist die Begründung des Europäischen Gerichtshofes an sich nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu leugnen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht sämtliche Umstände auf dem Flughafengelände beherrschen kann. Dies liegt vor allem daran, dass der Flughafenbereich stets von anderen Betreibern zur Verfügung gestellt wird. Ob ein Gegenstand wie eine Schraube auf der Startbahn liegt, kann deshalb kaum kontrolliert werden.

Jedoch verbleiben Zweifel, wohin diese Rechtsauffassung führen könnte.

Denn letztlich steht dem gegenüber, dass außergewöhnliche Umstände nur bei wirklich unerwarteten Situationen bejaht werden sollten. So wurde dies in der Rechtsprechung häufig mit dem deutschen Begriff der „höheren Gewalt“ gleichgesetzt und beispielsweise bei witterungsbedingten Flugausfällen angenommen. Eine Schraube auf der Startbahn ist damit kaum vergleichbar.

Mittlerweile scheint eine Tendenz zur weitaus breiteren Auslegung dieses Begriffs erkennbar. In unserem Beitrag vom 01. März hatten wir über eine Entscheidung berichtet, in der bei einem Systemausfall am Flughafen ähnlich entschieden wurde.

Dass dadurch die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Fluggäste immer schwieriger wird, ist eindeutig. Immerhin liegen den Passagieren bis zur Geltendmachung oft keine Informationen vor, woran die Annullierung oder Verspätung nun gelegen hat. Dann muss erst eine außergerichtliche Korrespondenz geführt werden, um zu erfahren, dass womöglich kein Anspruch besteht.

Aus unserer Sicht wäre naheliegend, „außergewöhnliche Umstände“ auch wirklich nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies würde aber eine restriktive Auslegung des Begriffes erfordern.

Offenbar will aber die Rechtsprechung von der sehr verbraucherfreundlichen Fluggastrechteverordnung nun wieder etwas zu Gunsten der Unternehmen abweichen.

Dies ist schade, da ohnehin aufgrund der „Insolvenzwelle“ der Airlines viele Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Womöglich ist aber gerade dies der Auslöser für die Wendung in der Rechtsprechung.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen reiserechtlichen Themen? Nehmen Sie dazu gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung. Wir helfen Ihnen gerne.