Flugticket bei ausländischer Fluggesellschaft buchen
Ist die Airline schadensersatzpflichtig bei Stornierung?
In der heutigen Zeit ist es schon fast die Regel, auch Flugtickets online zu buchen. Bei Online-Buchungen hat man aber häufig und schnell mit ausländischen Fluggesellschaften zu tun. Was passiert, wenn dann die Airline den Flug storniert? Wir klären die Frage des Schadensersatzes.
1. Der Fall: Ausländisches Flugticket
Der Kläger buchte über die Webseite „airfrance“ ein Flugticket für einen Flug von San Francisco nach Paris und einen anschließenden Weiterflug nach London. Der Preis hierfür lag bei 600,00 Euro. Der Kläger bezahlte den Betrag und erhielt daraufhin ein elektronisches Ticket. Als Ausstellungsort wies das Tickets „DIR-WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ aus. Als Kontakt war eine deutsche Telefonnummer angegeben, auch das Impressum der „Air France für Deutschland“ lautete auf Frankfurt am Main.
Einen Tag später teilte die französische Fluggesellschaft in englischer Sprache mit, dass das Ticket aufgrund eines Systemfehlers storniert worden sei. Der Kläger erhielt den bezahlten Betrag zurück.
Der Kläger war jedoch der Meinung, die französische Fluggesellschaft habe das Flugticket nicht rechtswirksam stornieren können und verlangte Schadensersatz. Den Schadensersatz bezifferte er auf 10.578,86 Euro. Soviel hätte nämlich ein vergleichbarer Flug vier Wochen später gekostet.
2. Das Verfahren
Der Kläger erhob Klage beim Landgericht Frankfurt am Main, da dieses gemäß Art. 7 Nr. 5 EuGVVO international zuständig sei. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier: Frankreich), unter Umständen in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) verklagt werden. Voraussetzung ist, dass im Fall eines Unternehmens dieses dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung betreibt, die zur Streitigkeit auch irgendeinen Bezug hat.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht international zuständig sei – Urteil vom 24.10.2018, AZ: 2-24 O 22/18.
Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Doch auch in dieser Instanz scheiterte der Kläger.
3. Die Entscheidung: Wer hat das Flugticket ausgestellt?
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (16 U 208/18). Hierbei berief sich das Gericht darauf, dass sich zwar die Marketingabteilung der beklagten Fluggesellschaft in Deutschland befinde. Auch der Sitz von Air France für Deutschland sei in Frankfurt am Main. Aber weder die Bestätigung noch das Ticket sind in Deutschland ausgestellt worden.
Die Beklagte habe nämlich dargelegt, dass sich die Daten ihrer deutschsprachigen Internetseite bei einem externen Provider in Paris befinden. Das führt dazu, dass von der Frankfurter Niederlassung aus keine Inhalte der Homepage geändert werden könnten.
Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint, entschied das Oberlandesgericht. Die Marketingabteilung der Airline befindet sich zwar in Deutschland, allerdings hat keiner der dortigen Mitarbeiter das Flugticket ausgestellt. Auch wird die deutschsprachige Internetseite der Airline nicht von Deutschland aus betrieben. Ein Verweis des Klägers auf das deutschsprachige Impressum genügt nicht. Dies zeigt nur, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gibt.
Dass dort eine französische E-Mail-Adresse angegeben wurde, spricht dafür, dass die Webseite von Frankreich aus betrieben wird.
Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts, dass die deutsche Niederlassung nicht am Vertrag direkt beteiligt war. Der Vertrag kam vielmehr mit der ausländischen Airline zustande und begründet nur eine Zuständigkeit in Frankreich.
4. Fazit
Die Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet also nicht zwingend einen Gerichtsstand in Deutschland. Vielmehr kommt es auch dabei – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalles an.
Dies macht es für Reisende natürlich äußerst schwierig festzustellen, ob etwaige Ansprüche in Deutschland überhaupt durchgesetzt werden können. Ein Verfahren im Ausland scheuen die meisten Reisen aufgrund des zeitlichen und finanziellen Aufwands.
Gerade wenn die Buchung über eine scheinbar deutsche Webseite mit einem deutschen Unternehmen laut Impressum zustande kommt, ist der erste Eindruck oft ein anderer.
Da die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Buchungen im Internet mittlerweile häufig auftreten dürfte und insofern grundsätzliche Bedeutung hat, hat das OLG aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das bedeutet, dass der Reisende diese Entscheidung nochmals vom höchsten deutschen Zivilgericht überprüfen lassen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob dies geschieht.
Sollten Sie Fragen hierzu oder zu einem anderen Problem im Reiserecht haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Wir freuen uns.