Zuständigkeit der Gerichte bei Forderungen gegen Airlines
Welches Gericht ist zuständig bei einer Auseinandersetzung mit einer Airline?
Denknotwendig sind bei Reisen Abflugs- und Ankunftsorte verschieden. Problematisch ist ein Fall dann, wenn es zu Verspätungen oder Annullierungen kommt. Hier stellt dich die Frage, vor welchem Gericht ein Reisender denn seine Ansprüche geltend zu machen hat. Insbesondere, wenn ein Flug aus mehreren Teilflügen besteht, aber nur einzelne Flüge nicht wie geschuldet stattfanden. Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet und die Zuständigkeit geklärt.
1. Der Fall: Gerichtliche Zuständigkeit
Ein Reisender hatte diverse Flüge gebucht. Nämlich von Frankfurt am Main über London nach Boston und zurück von New York über London nach Wien. Der letzte Teilflug des Rückfluges – nämlich von London nach Wien – konnte nicht wie vorgesehen starten. Der Flug musste umgebucht werden, sodass der Flug erst einen Tag später nach Frankfurt am Main stattfand. Der Reisende machte wegen der Umbuchung Ansprüche aufgrund der Fluggastrechteverordnung geltend. Hier steht ihm unter Umständen eine pauschale Entschädigung zu. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war aber in solchen Fällen die gerichtliche Zuständigkeit für solche Verfahren. Denn der erste Teilflug von New York nach London fand ohne Zwischenfälle statt. Auch hinsichtlich des Hinfluges gab es keine Probleme. Lediglich der letzte Teilflug von London nach Wien fand nicht wie geschuldet statt und führte insofern zur Verspätung.
Somit stellte sich nun die Frage, auf welchen Ort es für die Zuständigkeit des Gerichtes ankommt.
2. Das Verfahren
Da die Reise in Frankfurt am Main begann, verklagte der Reisende die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main auf Schadensersatz.
Zunächst wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, scheiterte jedoch auch hier. Mit einer anschließenden Revision vor dem Bundesgerichtshof verfolgte der Kläger sein Ziel weiter.
3. Die Entscheidung zur Zuständigkeit
Die Richter des Bundesgerichtshof entschieden, dass Frankfurt am Main – neben Boston und New York – einer von drei Erfüllungsorten gewesen sei, den der Fluggast wählen durfte.
Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung gehören sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort zu den sogenannten Erfüllungsorten.
Ansprüche aus einem Vertrag können jederzeit an dem Ort geltend gemacht werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Leistungen nach dem Vertrag hätten erbracht werden müssen.
Da der Hinflug in Frankfurt am Main begonnen hat, gilt dieser Ort in jedem Fall als Erfüllungsort für den gesamten Vertrag.
Einem Kläger stehen aber sogar mehrere Gerichte zur Auswahl, wenn mehrere Orte eine gleich enge Verknüpfung aufweisen. Hierzu gehören in jedem Fall der Abflugort der ersten Teilstrecke und der Ankunftsort der letzten Teilstrecke.
Mit Urteil vom 12.05.2020 (AZ: X ZR 10/19) hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurück verwiesen. Dieses muss nun über die Begründetheit der Klage entscheiden.
4. Fazit
Ein Reisender kann somit wählen, für welchen Erfüllungsort er sich entscheidet. Den Erfüllungsort des Abfluges oder der Ankunft.
Gerade bei der Buchung von Hin- und Rückflug mit mehreren Teilstrecken ist die Beurteilung im Einzelfall nicht ganz eindeutig. Es kann daher mitunter schwierig sein festzustellen, ob nun ein Wahlrecht besteht oder ob eventuell ein bestimmtes Gericht doch unzuständig ist.
Sollten Sie Frage zu diesem oder einem anderern reiserechtlichen Thema haben, können Sie gerne Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen.