Neues zum Reiserecht
Kein Ausgleichsanspruch bei Systemausfall am Flughafen
In einem früheren Betrag hatten wir über die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs berichtet, wenn ein Flug eine erhebliche Verspätung hat. Je nach Entfernung und Hintergrund der Verspätung steht einem Reisenden eine Entschädigung zu. Dies soll pauschal die Unannehmlichkeiten abgelten, die mit der verspäteten Ankunft am Zielort verbunden sind.
Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof hierzu einen interessanten Fall zu entscheiden.
1. Der Fall
In zwei Fällen wurde eine Reise von New York nach London mit Anschlussflug nach Stuttgart gebucht. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden zu spät am Zielort. Infolgedessen erreichten die Reisenden Ihren Anschlussflug in London nicht. Sie kamen deshalb erst mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an. In beiden Fällen verlangten die Klägerinnen einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600,00 Euro.
2. Bisheriger Prozess
In erster Instanz blieben die Klägerinnen erfolglos. Auch im Rahmen der Berufung wurden die Klagen abgewiesen.
Die Verspätung war auf einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern am Flughafen in New York zurückzuführen. Hintergrund war ein Streik bei dem Unternehmen, das für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlich war. Der Systemausfall konnte erst nach 13 Stunden behoben werden.
Mit der Revision wandten sich die Klägerinnen nun an den Bundesgerichtshof.
3. Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab jedoch den Vorinstanzen Recht. In beiden Fällen wurde die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil vom 15. Januar 2019, Az.: X ZR 15/18 und X ZR 85/18).
Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern außergewöhnliche Umstände begründe. In einem solchen Fall sei aber ein Ausgleichsanspruch wegen Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen.
Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens obliegt grundsätzlich dem Flughafenbetreiber. Der Systemausfall beruhte aber auf einem technischen Defekt. Ein solches Ereignis wirkt von außen auf den Flugbetrieb einer Airline ein und beeinflusst deren Tätigkeit. Ein solches Vorkommnis ist letztlich von einem Luftverkehrsunternehmen nicht zu beherrschen. Immerhin fällt die Überwachung, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsleitungen nicht in dessen Verantwortungsbereich.
Zudem half bei der Entscheidung die Argumentation in den Vorinstanzen. Demnach habe die Beklagte durch eine manuelle Abfertigung in New York alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Beeinträchtigungen gering zu halten.
4. Fazit
Eine, wie wir finden, interessante Entscheidung, die im Reiserecht seitens des BGH erging.
Diejenigen, die die rechtlichen Anforderungen an eine Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechteverordnung kennen, gehen meist davon aus, dass dem ohnehin nichts entgegenzuhalten sei.
Lediglich Fälle höherer Gewalt (z. B. wetterbedingte Verspätung, Streik oder Terrorgefahren) sind als Ausnahmen hierzu bekannt. Dass in solchen Fällen außergewöhnliche Umstände angenommen werden und deshalb keine Ausgleichszahlung erfolgen muss, wird weitläufig akzeptiert.
Nun liegt in der aktuellen Entscheidung eine neue Konstellation, welche vergleichbar gehandhabt wird. Auch technische Defekte am Flughafen selbst können also außergewöhnliche Umstände darstellen, die die Entschädigungsleistung entfallen lassen.
Im ersten Moment mag dies überraschen, da für Reisende kaum ein Unterschied besteht, ob nun ein technischer Defekt am Flughafen oder am Flugzeug besteht.
Bei genauerer Betrachtung ist die Argumentation aber durchaus einleuchtend.
Immerhin werden durch die Fluggastrechteverordnung Airlines zur pauschalen Entschädigung verpflichtet, ohne dass es hierfür eines finanziellen Schadens von Reisenden bedarf. Liegt der technische Defekt am Flugzeug selbst, also im Machtbereich der Airline, so scheint eine Ausgleichszahlung vollkommen gerechtfertigt.
Die Gerätschaften am Terminal stehen jedoch in der Regel im Eigentum des Flughafenbetreibers, sodass deren Funktionalität durch die Airline gar nicht beeinflusst werden kann. Würde man in solchen Fällen zu einem Ausgleichsanspruch kommen, würde dies das Luftverkehrsunternehmen unangemessen benachteiligen.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zu anderen reiserechtlichen Fragen haben, können wir Ihnen hierbei gerne behilflich sein. Nehmen Sie dazu am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Selbstverständlich kann ein Beratungsgespräch auf Ihren Wunsch hin auch telefonisch stattfinden. Wir helfen Ihnen gerne!