Aktuelle Gesetzeslage zum Thema Corona

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig einen Gesetzesentwurf erlassen. Darin geht es um die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Die Maßnahmen wurden vom Bundesrat gebilligt und auch bereits vom Bundespräsidenten gegengezeichnet. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger gelten die Regelungen. Neben einem finanziellen Hilfspaket wurden auch einige Gesetze eingeführt, die für die kommenden Monate gelten sollen.

Wir bringen Sie hinsichtlich Zivil- und Insolvenzrecht auf den aktuellen Stand.

Pandemie

1. Zivilrecht in Zeiten der Pandemie

Befristet bis zum 30.06.2020 gelten besondere Regelungen in Deutschland. Diese sollen insbesondere von der Corona-Pandemie Betroffene schützen. Es bestehen nun Möglichkeiten, Leistungen einstweilen zu verweigern oder einzuschränken. Dadurch normalerweise entstehende Nachteile sollen sich nicht ergeben.

Für Verbraucher und Kleinunternehmen ist gewährleistet, dass sie noch Zugang zur Grundversorgung (Strom, Gas, Telefon) erhalten. Auch wenn ein finanzieller Engpass besteht, darf man diese Versorgungen nicht abstellen.

Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter auf Kündigung eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerbemietverträge. Wegen Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04.2020 – 30.06.2020 entstehen, dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Auch wenn also Mieter nicht mehr in der Lage sind, die monatliche Miete wegen der Pandemie zu begleichen, sind sie geschützt. Erforderlich ist allerdings, dass der Mieter belegt, dass der Verzug durch den Corona-Virus entstanden ist.

Außerdem bleibt die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete bestehen. Man erhält nur länger Zeit als vertraglich vereinbart, um die Miete aufzubringen.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge wird eine Regelung getroffen, um Kreditnehmer vor Zahlungsproblemen zu schützen. Es besteht eine gesetzliche Möglichkeit zur Stundung aller Forderungen aus den Monaten April bis Juni 2020 für drei Monate. Notwendig ist, dass die Zahlung wegen der Corona-Krise nicht mehr zumutbar ist. Die Beteiligten können ebenso versuchen, eine abweichende Vereinbarung bzw. Vertragsanpassung zu erreichen. Auch ist eine Kündigung zu Lasten des Verbrauchers in dieser Zeit ausgeschlossen.

2. Insolvenzrecht in Zeiten der Pandemie

Die Pflicht zur Beantragung einer Insolvenz wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Damit möchte man erreichen, dass trotz der aktuellen wirtschaftlichen Situation Unternehmer ihre Geschäfte fortführen können. Außerdem möchte man Anreize schaffen, dass die Betroffenen selbst für finanziellen Aufschwung sorgen. Die Pflicht bleibt bestehen, wenn die Insolvenz nicht auf der Corona-Krise beruht. Ebenso, wenn keine Aussicht auf finanzielle Besserung besteht.
Für einen Übergangszeitraum von drei Monaten dürfen auch Insolvenzgläubiger nicht die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragen.

Diese Änderungen können bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

3. Weitere Änderungen zum Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Die gesetzlichen Änderungen sollen die betroffenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, auch weiterhin handlungsfähig zu bleiben. Deshalb hat man vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen geschaffen.

Bei einer GmbH können Beschlüsse nun auch schriftlich erfolgen, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zustimmen (siehe § 48 GmbHG).

Für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen in Vereinen gelten Vereinfachungen. Es soll die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme bzw. schriftlicher Abstimmung bestehen.

Im Wohnungseigentumsrecht gilt, dass sowohl der zuletzt bestellte Verwalter als auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bestehen bleiben. Dies soll gelten, bis die Gemeinschaft hierüber neu beschlossen hat.

4. Abstimmung

Daneben enthielt das Maßnahmenpaket natürlich diverse weitere, insbesondere finanzielle Unterstützungsleistungen. Dabei stieß der Gesetzesentwurf überwiegend auf Zustimmung in Bundestag und Bundesrat.

Abgelehnt hat man einen Antrag der Linken auf ein vorübergehendes Verbot von Zwangsräumungen sowie der Sperre von Strom-, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Telefonversorgung. Auch ein Antrag der AfD-Fraktion wurde abgelehnt. Der sah kurzfristige Liquiditätshilfen für Vermieter vor; manche seien darauf für ihren Lebensunterhalt oder die Aufrechterhaltung ihres Gewerbes dringend angewiesen.

5. Fazit

Weitreichende Maßnahmen hat die Bundesregierung innerhalb weniger Tage auf den Weg gebracht. Dabei steht der Schutz von Verbrauchern und Unternehmern an oberster Stelle. Man ist bemüht dafür zu sorgen, dass kein Unternehmen an dieser Pandemie zugrunde geht und niemand sein Zuhause verliert.

Problematisch an dieser Herangehensweise ist jedoch, dass irgendjemand immer die wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen tragen muss.

Gerade im Mietrecht zeigt sich bereits jetzt, dass von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Ob Mieter die Regelung zu sehr zu ihren Gunsten nutzen, wird abzuwarten sein. Ebenso, wie sehr Vermieter dadurch in eigene finanzielle Bedrängnis geraten. Zwar bleibt die Pflicht zur Mietzahlung bestehen. Aber auch Vermieter haben laufenden Kosten zu tragen oder sind auf den pünktlichen Zahlungseingang angewiesen. Außerdem bringt die Pflicht zur Mietzahlung nicht viel, wenn ein Jahr später beim Mieter womöglich keine Liquidität (mehr) gegeben ist.

In einer solchen Ausnahmesituation können wir nur hoffen, dass die jeweiligen Vertragspartner versuchen, eine für beide Seiten verträgliche Lösung zu finden. Einmal mehr kommt es auf Solidarität an.

Für Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich zur Verfügung, bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.