Steuersatz für „Breznläufer“

Steuerbegünstigung auf dem Oktoberfest

Seit einigen Tagen geht es auf der Münchner Theresienwiese wieder heiß her, das jährliche Oktoberfest wurde mit den legendären Worten „O’Zapft is‘!“ eingeleitet. Passend dazu hat der Bundesfinanzhof vor wenigen Wochen eine Entscheidung getroffen, die die Brezenverkäufer in den Bierzelten und wohl auch die Liebhaber der Wiesnbrezen interessieren dürfte.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Verkauf von Brezeln durch Brezelverkäufer in den Bierzelten einen restaurantähnlichen Umsatz darstellt. Dies wurde damit begründet, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement bestünde, weil die Brezeln an die an den Bierzelttischen sitzenden Gäste verteilt wurden. Darauf würde der Regelsteuersatz von 19% berechnet werden.

Dies korrigierte nun der BFH und entschied, dass in Fällen, in denen ein Brezelverkäufer im Bierzelt eines anderen Festzeltbetreibers auf dem Oktoberfest Brezeln an Gäste verkauft, lediglich der ermäßigte Steuersatz von 7% anfalle. Die aufgestellten Bierzeltgarnituren dienen den Gastronomieumsätzen des Bierzeltbetreibers, nicht den Brezelläufern, sodass es umsatzsteuerlich nur um die Lieferung von Backwaren gehe. Dies ist aber nur ermäßigt mit 7% (und nicht, wie bisher, mit 19%) zu besteuern.

Ob dadurch die „Wiesnbrezn“ auf dem Oktoberfest billiger ist bzw. wird, wollen wir nur am Rande bezweifeln


Die Stellung eines Nachmieters – Wahrheit oder Mythos?

Muss ich als Mieter einen Nachmieter stellen? Und kann ich dadurch früher aus der Wohnung ausziehen?

Grundsätzlich ist jeder Mieter bei Beendigung eines Mietvertrages an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Diese betragen im Bereich des Wohnraummietrechts drei Monate zum Ende des Kalendermonats (§ 573 c BGB) abzüglich einer Karenzzeit von drei  Werktagen. Ein Mietverhältnis besteht also ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter noch drei Monate zum Ende eines Kalendermonats bzw. bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats, falls die Kündigung innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats dem Vermieter zugeht.

Eine Neuvermietung der Wohnung nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist ist zunächst alleinige Angelegenheit des Vermieters, da eine zukünftige Vermietung ja stets lediglich in seinem Interesse sein dürfte.

Weit verbreitet ist jedoch die Annahme, dass ein Mieter durch die Stellung von drei Nachmietern bereits frühzeitig, also vor Ablauf der 3 Monate Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag ausscheiden könnte. Dem ist allerdings nicht so. Mieter können durch Stellung eines Nachmieters nicht zwingend eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages verlangen.