Steuersatz für „Breznläufer“
Steuerbegünstigung auf dem Oktoberfest
Seit einigen Tagen geht es auf der Münchner Theresienwiese wieder heiß her, das jährliche Oktoberfest wurde mit den legendären Worten „O’Zapft is‘!“ eingeleitet. Passend dazu hat der Bundesfinanzhof vor wenigen Wochen eine Entscheidung getroffen, die die Brezenverkäufer in den Bierzelten und wohl auch die Liebhaber der Wiesnbrezen interessieren dürfte.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Verkauf von Brezeln durch Brezelverkäufer in den Bierzelten einen restaurantähnlichen Umsatz darstellt. Dies wurde damit begründet, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement bestünde, weil die Brezeln an die an den Bierzelttischen sitzenden Gäste verteilt wurden. Darauf würde der Regelsteuersatz von 19% berechnet werden.
Dies korrigierte nun der BFH und entschied, dass in Fällen, in denen ein Brezelverkäufer im Bierzelt eines anderen Festzeltbetreibers auf dem Oktoberfest Brezeln an Gäste verkauft, lediglich der ermäßigte Steuersatz von 7% anfalle. Die aufgestellten Bierzeltgarnituren dienen den Gastronomieumsätzen des Bierzeltbetreibers, nicht den Brezelläufern, sodass es umsatzsteuerlich nur um die Lieferung von Backwaren gehe. Dies ist aber nur ermäßigt mit 7% (und nicht, wie bisher, mit 19%) zu besteuern.
Ob dadurch die „Wiesnbrezn“ auf dem Oktoberfest billiger ist bzw. wird, wollen wir nur am Rande bezweifeln