Rechtsprechung zum Google Playstore

Kein ausreichender Hinweis auf den Verlust des Widerrufsrechts

Das Landgericht Köln hat vor einigen Wochen zum Widerrufsrecht im Google Playstore entschieden. Wer digitale Inhalte gekauft oder ausgeliehen hat, wurde nicht korrekt belehrt. Die Folge daraus: Das Widerrufsrecht besteht oder bestand weiter.

1. Rechtslage zum Google Playstore

Wer als Verbraucher Videos oder Spiele kostenpflichtig digital erwirbt, hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies kann nur erlöschen, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Download beginnen soll. Außerdem muss man Kenntnis darüber besitzen und bestätigen, dass dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht verloren geht (§ 356 Abs. 5 BGB). Im Google Playstore habe man das nicht eingehalten. Stattdessen hätten Kunden ihr Widerrufsrecht automatisch verloren.

Vor dem Klick auf den „Kaufen“-Button gab es lediglich den Hinweis, der folgendes besagte:

Google

„Wenn du auf Kaufen klickst, stimmst du den Google-Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass diese Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (…).“

2. Verbraucherzentrale gegen Google

Hiergegen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt.

Das Landgericht Köln hielt das für unzulässig (Urteil vom 21.05.2019, Az.: 31 O 372/17). Google habe den Nutzer nicht richtig darüber informiert, unter welchen Umständen das zunächst bestehende Widerrufsrecht verloren geht. Der Hinweis vor dem Kaufen-Button reiche allein dafür nicht aus. Man müsse den Verlust des Widerrufsrechts dem Nutzer deutlich vor Augen führen. Mit dem Klick auf „Kaufen“ liegt der Fokus hingegen auf dem Abschluss der Bestellung. Käufer nehmen nämlich nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Download zustimmen und das Widerrufsrecht verlieren.

Das Gericht hält es für erforderlich, eine gesonderte und ausdrückliche Zustimmung zu verlangen, die sich nur auf den sofortigen Download bezieht.

Wichtig ist auch, die nötige Zustimmung auch nicht durch Voreinstellungen im Account herbeizuführen. Auch dies sei nämlich nicht rechtmäßig.

3. Aussichten

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Google Commerce Limited hat nach aktuellem Kenntnisstand bereits Berufung eingelegt. Sieht das Oberlandesgericht Köln die Sachlage ähnlich, so läge es am Playstore, die Modalitäten entsprechend zu ändern. Es bleibt also spannend.

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