Tina Turner – Original oder Double?

Popstar klagt in Deutschland

Das Landgericht Köln hatte kürzlich über Werbemaßnahmen zu entscheiden, in welchen eine weitaus jüngere Darstellerin dem Popstar zum verwechseln ähnlich sieht. Streitfrage war, ob eine solche Tätigkeit rechtmäßig sei oder nicht.

1. Der Sachverhalt

Kürzlich ist Tina Turner 80 Jahre alt geworden. Anlässlich dieses Ereignisses ist derzeit eine sogenannte Tribute Show in Deutschland, Österreich und der Schweiz auf Tour. In dieser Show tritt eine Darstellerin, Coco Fletcher, als Tina Turner auf. Diese will ihr genaues Alter nicht verraten. Rein optisch scheint sie aber um viele Jahre jünger zu sein als der Popstar selbst.

Auf sämtlichen Plakaten zur Werbung für die Konzerttournee ist die Darstellerin abgebildet, die auf den jeweiligen Plakaten große Ähnlichkeit mit der echten Tina Turner aufweist.

 

2. Das Verfahren: Popstar gegen Veranstalter

Der Popstar klagte gegen derartige Werbemaßnahmen. Sie war der Auffassung, man könnte meinen, dass sie selbst an dem beworbenen Musical teilnehme. Sie sah darin eine unzulässige Verwechslungsgefahr.

Der Veranstalter der Show war da anderer Meinung. Er gab zu bedenken, dass man das Musical bereits vielfach aufgeführt habe. Bislang habe sich kein Zuschauer darüber beschwert, dass nicht die echte Tina Turner aufgetreten sei.

Das Landgericht Köln hatte deshalb zu entscheiden, ob derartige Werbemaßnahmen noch zulässig sind (Urteil vom 22.01.2020, Aktenzeichen 28 O 193/19).

3. Die Entscheidung zu Gunsten des Popstars

Das Landgericht folgte jedoch der Auffassung des echten Popstars.

Werbemaßnahmen für Konzerte und Musical sind zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.

Es kommen hier nach Auffassung des Gerichts drei Dinge zusammen. Erstens lebt die Künstlerin noch. Damit könnte tatsächlich eine Verwechslung bei Besuchen auftreten. Zweitens steht ihr Name auf dem Plakat, sodass nicht von vornherein klar ist, ob das Original oder ein Double auftrete. Und drittens ist auf dem Plakat eine Person zu sehen, die Tina Turner zumindest extrem ähnlich sieht. Dass es sich dabei nicht um die echte Sängerin, sondern um ein Double handele, ist irrelevant. Anhand des Bildes könnte man dies falsch verstehen.

Zusammengenommen sind diese Punkte zu viel und könnten tatsächlich zu einer Verwechslung führen.

Hier ist deshalb eine Abwägung zugunsten der Namens- und Bildrechte von Tina Turner ausgefallen.

Der Tournee Veranstalter habe nach Auffassung des Gerichts nicht das Recht, ein potentielles Publikum über die Mitwirkung des Popstars zu täuschen. Darauf ob tatsächlich eine Verwechslung aufgetreten sei, käme es nicht an.

4. Fazit

Der nun entschiedene Fall ist tatsächlich kein Einzelfall. Bereits einige andere Stars gingen dagegen vor, dass mit ihrem Namen Geld gemacht würde.

Selbstverständlich ist hier zu berücksichtigen, dass es um eine Tribute Show geht, bei welcher das Lebenswerk des Popstars auf die Bühne transportiert werden soll. Nichtsdestotrotz dürfen dabei aber keine Werbemaßnahmen vorgenommen werden, die objektiv zu einer falschen Einschätzung bei möglichen Besuchern oder Interessenten führen können.

Letztlich wird die Beantwortung dieser rechtlichen Frage aber stets unklar bleiben. Denn ob nun tatsächlich eine Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt immer im Auge des Betrachters. Auch das Landgericht Köln kann hier natürlich nur wie immer in gerichtlichen Verfahren eine rein subjektive Einschätzung abgeben.

Ob der Veranstalter gegen das Urteil Berufung einlegen wird, ist noch nicht bekannt.

Tatsächlich hat der Veranstalter im Vorgriff auf die Entscheidung aber bereits das Plakat angepasst, indem dort ein Zusatz angebracht wurde. Ergänzt wurde das Werbeplakat mit der Information „darin Dorothea Coco Fletcher“, um deutlich zu machen, dass nicht die echte Tina Turner beim Musical dabei sei.

Eine interessante und zudem lesenswerte Entscheidung, gerade für Fans des US Superstars.

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